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§ 45 WaffG: Rücknahme und Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis

Wann die Waffenbehörde eine bestehende Erlaubnis zurücknehmen oder widerrufen kann.

Zuletzt aktualisiert: 25.04.2026

Was das Gesetz sagt

§ 45 WaffG unterscheidet zwischen Rücknahme (Abs. 1: Erlaubnis war von Anfang an rechtswidrig) und Widerruf (Abs. 2: Erlaubnis ist durch spätere Umstände rechtswidrig geworden).

Abs. 2: Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachtraeglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

Wichtige Konsequenz: Der Widerruf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist im Grundsatz eine gebundene Entscheidung. Die Behörde hat insoweit kein Ermessen, sobald die Voraussetzungen vorliegen.

Das gilt allerdings nicht ausnahmslos. § 45 Abs. 3 WaffG lautet:

“Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden.”

Beim Wegfall des Bedürfnisses eröffnet das Gesetz der Behörde also einen Spielraum. Für Erlaubnisse zum Führen von Waffen gilt diese Ausnahme nicht.

Praxis-Bedeutung

Ueblichste Widerrufs-Gruende:

  1. Wegfall der Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG): etwa eine neue Verurteilung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder Tatsachen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, die auf missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung, unvorsichtigen oder unsachgemäßen Umgang oder unsichere Verwahrung schließen lassen.
  2. Wegfall der persönlichen Eignung (§ 6 WaffG): hierher gehören Abhängigkeit von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychische Krankheit sowie die konkrete Gefahr der Fremd- oder Selbstgefährdung. Das ist eine andere Prüfungsebene als die Zuverlässigkeit und darf damit nicht vermischt werden.
  3. Wegfall des Bedürfnisses (§ 14 WaffG): Vereinsaustritt ohne Neuaufnahme, Nichterfuellung der Schiesspflicht.
  4. Aufbewahrungsverstöße (§ 36 WaffG): Wiederholte oder schwerwiegende Maengel.

Folgen des Widerrufs:

  • Abgabe aller Waffen und Munition
  • Frist zur Abgabe (Wochen bis Monate, je nach Behörde)
  • Eintrag im Nationalen Waffenregister (NWR)

Widerspruch und Klage: Ob Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, ergibt sich bereits aus dem Gesetz. § 45 Abs. 5 WaffG lautet:

“Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.”

§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG betrifft Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. In diesen Fällen entfällt die aufschiebende Wirkung also unmittelbar kraft Gesetzes und nicht erst durch eine behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Strategie bei drohendem Widerruf

  1. Rechtsanwalt einschalten, bevor der Bescheid kommt. Die behördliche Anhörung (§ 28 VwVfG) ist die letzte Chance zur Einflussnahme.
  2. Dokumentation aller Entlastungsumstände.
  3. Sofortvollzug prüfen: Bei sofortiger Vollziehung hilft nur ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Verwandte Paragraphen

  • § 5 WaffG: Zuverlässigkeit
  • § 6 WaffG: Persönliche Eignung
  • § 14 WaffG: Bedürfnis
  • § 36 WaffG: Aufbewahrung

Disclaimer

Widerrufsverfahren sind existenziell für Waffenbesitzer. Bei jedem behördlichen Schreiben mit Widerrufs-Hinweis sofort zum Anwalt mit Schwerpunkt Waffenrecht.

Stand: 2026-04-25