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Urteil

aufbewahrung

OVG Niedersachsen: Pistole in der Hosentasche bei der Drückjagd - einmaliges Fehlverhalten reicht für Unzuverlässigkeit

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen · 11 LA 389/09 · 19.04.2010

Zuletzt aktualisiert: 19.06.2026

Kernaussage

Für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG reicht regelmäßig ein einmaliges Fehlverhalten aus. Wer eine Sportpistole ohne Holster lose in der Hosentasche bei sich führt, nutzt nicht alle zumutbaren Sicherungsmöglichkeiten aus - daran ändert sich nichts, wenn die Waffe ungeladen war und die Munition getrennt aufbewahrt wurde, weil ein Dritter, der die verlorene Waffe findet, sich anderweitig Munition beschaffen könnte.

Ein Jäger verlor während einer Drückjagd seine Sportpistole, die er ungeladen in der Hosentasche trug. Jahre später stellte die Behörde zusätzlich fest, dass eine weitere eingetragene Waffe nicht auffindbar war und der Verbleib bis zuletzt ungeklärt blieb. Das Landratsamt widerrief die Waffenbesitzkarten und lehnte die Jagdschein-Verlängerung ab. Das OVG Niedersachsen lehnte die Berufungszulassung ab: Schon der Verlust der Pistole ohne Holster genügte für die Unzuverlässigkeitsprognose, weil im Waffenrecht ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss - ein einmaliges Fehlverhalten reicht aus.

Sachverhalt

Der Kläger war Inhaber zweier Waffenbesitzkarten und eines Jagdscheins. Im November 2003 verlor er bei einer Drückjagd seine Sportpistole, die er nach eigenen Angaben ungeladen, ohne Holster und mit getrennt aufbewahrtem Magazin in seiner Hosentasche trug. Die Behörde vermerkte 2004 zunächst, diese Tragweise sei nicht unüblich. Im August 2006 stellte die Behörde bei einer Prüfung zusätzlich fest, dass zwei auf seinen Waffenbesitzkarten eingetragene Waffen fehlten. Für eine Flinte konnte der Kläger nachweisen, dass er sie 2003 bei einem Waffenhändler in Zahlung gegeben hatte. Für eine Büchse der Marke Mauser bestritt derselbe Waffenhändler, sie zu diesem Zeitpunkt erworben zu haben; der Verbleib dieser Waffe blieb bis zum Verfahren ungeklärt. Mit Bescheid vom 13.10.2008 widerrief die Behörde beide Waffenbesitzkarten und lehnte die Verlängerung des Jagdscheins ab. Das Verwaltungsgericht bestätigte den Bescheid als rechtmäßig; der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung.

Entscheidung

Das OVG Niedersachsen lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestanden.

  1. Rechtsgrundlage. Der Widerruf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG setzt voraus, dass nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätten führen müssen - hier der Wegfall der Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG als Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG.
  2. Maßstab: hinreichende, nicht an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Für die Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit Waffen oder Munition künftig mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vorsichtig umgehen wird - eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt, weil im Bereich des Waffenrechts angesichts der Gefahren für Leben und Gesundheit ein Restrisiko nicht hingenommen werden kann.
  3. Ein einmaliges Fehlverhalten reicht regelmäßig aus. Anders als bei der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG, bei der mehrere oder gröbliche Verstöße erforderlich sein können, genügt für den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG regelmäßig schon ein einziger Vorfall.
  4. Sorgfältige Verwahrung erfordert die Ausnutzung aller zumutbaren Sicherungsmöglichkeiten. Die Anforderungen aus § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG verpflichten den Waffenbesitzer, Vorkehrungen zu treffen, damit Waffen oder Munition nicht abhandenkommen oder Dritte sich unbefugt Zugriff verschaffen. Das Tragen einer Sportpistole lose in der Hosentasche statt in einem Holster, das die Waffe griffbereit, aber zugleich vor Verlust geschützt hält, schöpft diese Sicherungsmöglichkeiten nicht aus.
  5. Ungeladene Waffe und getrennte Munition entlasten nicht entscheidend. Dass die verlorene Pistole ungeladen war und das Magazin separat verwahrt wurde, ändert an der Pflichtverletzung nichts Wesentliches, weil ein Dritter, der die verlorene Waffe findet, dadurch nicht gehindert wird, sich anderweitig - notfalls illegal - Munition zu beschaffen und die Waffe missbräuchlich einzusetzen.
  6. Weitere Verstöße verstärken das Bild. Selbst wenn man den Pistolenverlust für sich genommen nicht als ausreichend ansähe, kamen weitere Pflichtverstöße hinzu: der ungeklärte Verbleib der Büchse Mauser geht zu Lasten des nachweispflichtigen Klägers, und er hatte zudem die erforderliche Austragung der als verkauft behaupteten Waffe bei der Behörde nicht zeitnah veranlasst und auch sonst Meldepflichten nicht stets fristgerecht erfüllt.
  7. Kein Vergleich zur Regelunzuverlässigkeit möglich. Da ein Fall der nach § 5 Abs. 1 WaffG absoluten Unzuverlässigkeit vorlag, konnte der Kläger aus den für die Regelunzuverlässigkeit des § 5 Abs. 2 WaffG geltenden Maßstäben keine für ihn günstigeren Rechtsfolgen herleiten.
  8. Folge für den Jagdschein. Da dem Kläger die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG fehlte, hatte er auch keinen Anspruch auf Verlängerung seines Jagdscheins nach §§ 15 Abs. 7, 17 Abs. 1 BJagdG.

Praxisrelevanz

Wer eine Schusswaffe ohne Holster oder vergleichbare Sicherung lose am Körper trägt und sie dabei verliert, muss damit rechnen, dass dieser einzelne Vorfall bereits für die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit ausreicht - ein zweiter oder dritter Vorfall ist dafür nicht erforderlich. Der Einwand, die Waffe sei ungeladen gewesen und die Munition getrennt verwahrt worden, trägt nicht, weil es im Waffenrecht um die Verhinderung jeglichen unbefugten Zugriffs geht, nicht nur um die unmittelbare Schussbereitschaft im Verlustzeitpunkt. Wer zusätzlich den Verbleib einer Waffe nicht lückenlos belegen kann, trägt dafür die Beweislast.

Quellen

  • Quelle: Wolters Kluwer Online, OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.04.2010, 11 LA 389/09, ECLI:DE:OVGNI:2010:0419.11LA389.09.0A, WKRS 2010, 14987 (Volltext im Projektarchiv)
  • § 5 WaffG: Zuverlässigkeit
  • § 36 WaffG: Aufbewahrung, Zugriff durch Dritte
  • § 45 WaffG: Rücknahme und Widerruf