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Urteil

transport

VGH München: Fünf Langwaffen ungesichert auf der Rückbank - Widerruf wegen gröblichen Verstoßes

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof · 24 CS 21.2636 · 07.02.2022

Zuletzt aktualisiert: 19.06.2026

Kernaussage

Wer fünf erlaubnispflichtige Langwaffen ohne ausreichende Verpackung auf der Rückbank eines Pkw transportiert, führt sie zugriffsbereit und damit ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG. Zugriffsbereit ist eine Waffe bereits dann, wenn sie mit wenigen schnellen Handgriffen in Anschlag gebracht werden kann - in Bettlaken eingewickelte Waffen auf dem Rücksitz reichen für eine angemessene Verpackung nicht aus. Ein solcher Transport ist ein gröblicher Verstoß im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, auch wenn die Absicht war, gefundene Waffen der Polizei zu übergeben.

Ein Jäger fand bei Abbrucharbeiten an einem Haus fremde Waffen und transportierte fünf Langwaffen sowie zwei geladene Pistolen in Bettlaken eingewickelt auf der Rückbank seines Pkw zur Polizei, ohne die Waffenbehörde vom Fund zu informieren. Das Landratsamt widerrief seine Waffenbesitzkarten wegen Unzuverlässigkeit. Der VGH München bestätigte: Der Transport ohne angemessene Verpackung war zugriffsbereites, erlaubnispflichtiges Führen und stellte schon für sich genommen einen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz dar - die ehrbare Absicht, die Waffen der Polizei zu übergeben, änderte daran nichts.

Sachverhalt

Der Antragsteller, ein langjähriger Jäger und ehemaliger Betreiber einer Jagdschule, fand am 10.10.2020 bei beruflichen Abbrucharbeiten an einem Haus fünf erlaubnispflichtige Langwaffen und zwei mit Munition gefüllte Kurzwaffen. Er wickelte die Waffen in Bettlaken ein, legte sie auf die Rückbank seines Pkw und transportierte sie zur Polizeidienststelle, um sie dort abzugeben. Die zuständige Waffenbehörde informierte er über den Fund nicht gesondert; nach seiner Darstellung sei ihm bei der Abgabe mitgeteilt worden, die Polizei werde die Behörde unterrichten. Das Strafverfahren gegen ihn stellte die Staatsanwaltschaft nach § 153 StPO wegen geringer Schuld ein, ohne dass ein fehlender Tatverdacht festgestellt wurde. Das Landratsamt widerrief mit Bescheid vom 21.05.2021 seine Waffenbesitzkarten und 13 Mitbenutzungserlaubnisse wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit und ordnete die sofortige Vollziehung mehrerer Folgepflichten an. Das VG Regensburg stellte die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Verwertungspflicht wieder her, lehnte den Eilantrag im Übrigen aber ab (RO 4 S 21.1250, 27.09.2021). Der Antragsteller legte Beschwerde ein.

Entscheidung

Der VGH München wies die Beschwerde zurück.

  1. Rechtsgrundlage. Der Widerruf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist zwingend, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen - hier der Wegfall der Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG als Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG.
  2. Gröblicher Verstoß nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Gröblich ist ein Verstoß, wenn die Rechtsverletzung objektiv schwer wiegt und dem Betroffenen subjektiv als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist - sei es durch Vorsatz oder durch besondere Leichtsinnigkeit, Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit, die eine fehlerhafte Einstellung zu waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften zeigt. Auf eine strafrechtliche Verfolgung oder Ahndung kommt es dafür nicht an.
  3. Zugriffsbereites Führen ohne Erlaubnis nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG. Erlaubnisfrei ist der Transport einer Waffe nur, wenn sie nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördert wird. Zugriffsbereit ist eine Waffe, wenn sie mit wenigen schnellen Handgriffen in Anschlag gebracht werden kann; bei mitgeführter Munition sind zusätzliche Vorkehrungen erforderlich, die deutlich machen, dass es sich um einen bloßen Transport handelt.
  4. Einwickeln in Bettlaken ist keine angemessene Verpackung. Die fünf Langwaffen lagen offen auf der Rückbank, lediglich in Laken und Betthüllen eingewickelt - das reicht nicht aus, da sich die Waffen mit wenigen Handgriffen hätten entnehmen lassen. Damit lag zugriffsbereites Führen ohne die erforderliche Erlaubnis vor, ohne dass es noch auf den Streit um die behauptete Verschließung der Kurzwaffen im Kofferraum ankam.
  5. Keine Bindung an die strafrechtliche Bewertung. Dass die Staatsanwaltschaft das Verhalten als fahrlässig einstufte und das Verfahren nach § 153 StPO wegen geringer Schuld einstellte, bindet die Waffenbehörde bei der eigenständigen Zuverlässigkeitsprüfung nicht - insbesondere weil die Einstellung nicht auf fehlendem Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO) beruhte.
  6. Ehrbare Absicht entlastet nicht. Auch wenn der Transport dem Zweck diente, die gefundenen Waffen der Polizei zu übergeben, hätte der sachkundige Antragsteller erkennen müssen, dass dieser Transport eine gravierende Sicherheitsgefährdung darstellt; statt selbst zu fahren, hätte es nahegelegen, die Polizei anzurufen und die Waffen abholen zu lassen.
  7. Verstoß gegen die Fund-Anzeigepflicht als weiteres Indiz. Der Antragsteller hatte es zusätzlich unterlassen, die zuständige Behörde über den Waffenfund zu unterrichten (§ 37c Abs. 1 Nr. 1 WaffG), obwohl ihm dies telefonisch ohne weiteres möglich gewesen wäre.
  8. Ausnahme von der Regelvermutung im Eilverfahren nicht geklärt. Ob im Hauptsacheverfahren ein Abweichen von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG in Betracht kommt - etwa nach Vernehmung des vom Antragsteller benannten Zeugen zum genauen Ablauf des Funds und Transports - blieb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten; das Landratsamt hatte dazu im Bescheid keine Ausführungen gemacht.
  9. Keine verzögerungsbedingte Entkräftung der Dringlichkeit. Der mehrmonatige Abstand zwischen Kenntniserlangung der Behörde und Bescheiderlass beruhte auf nachvollziehbaren Verfahrensschritten (Aktenanforderung, Anhörung, Fristverlängerung) und stand der Annahme eines besonderen Vollzugsinteresses nicht entgegen.
  10. Kosten nach § 154 Abs. 2 VwGO, Streitwert 12.500 Euro nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Praxisrelevanz

Wer erlaubnispflichtige Waffen transportiert - selbst mit der besten Absicht, einen Fund bei der Polizei abzugeben - muss sie schussunfähig und in einer Weise verpacken, die ein schnelles Zugreifen tatsächlich verhindert. Bloßes Einwickeln in Stoff oder Bettzeug genügt dafür nicht. Ein solcher Transport gilt als erlaubnispflichtiges Führen, und schon ein einziger derartiger Vorfall kann als gröblicher Verstoß die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG auslösen - unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft das Verhalten strafrechtlich als geringschuldig einstuft. Wer Waffen findet, sollte die zuständige Behörde oder Polizei telefonisch informieren und nach Möglichkeit eine Abholung veranlassen, statt selbst zu transportieren.

Quellen

  • Quelle: Bayerisches Landesportal Gesetze-Bayern, VGH München, Beschluss vom 07.02.2022, 24 CS 21.2636 (Volltext im Projektarchiv)
  • § 5 WaffG: Zuverlässigkeit
  • § 12 WaffG: Erlaubnispflicht beim Führen von Waffen (Abs. 3 Nr. 2: Ausnahme für nicht zugriffsbereiten Transport)
  • § 45 WaffG: Rücknahme und Widerruf