Zum Inhalt springen

VG Minden: Unterschrift unter die Erfurter Resolution kostet die waffenrechtlichen Erlaubnisse

Verwaltungsgericht Minden · 8 K 464/23 · 15.01.2026

Zuletzt aktualisiert: 14.08.2026

Kernaussage

Der Begriff der Vereinigung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfasst nicht nur Vereine, sondern auch Parteien und deren Zusammenschlüsse. Das VG Minden hat die Unterzeichnung der Erfurter Resolution von 2015 als Mitgliedschaft im sogenannten Flügel gewertet und den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bestätigt.

Das Innenministerium NRW teilte der Waffenbehörde mit, der Erlaubnisinhaber sei nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes Anhänger des völkisch-nationalistischen Flügels der AfD - belegt durch seine Unterzeichnung der Erfurter Resolution im März 2015, die als Gründungsurkunde dieses Zusammenschlusses gilt. Die Behörde widerrief im Januar 2023. Das VG Minden wies die Klage ab: Der Flügel erfüllte im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum die Merkmale einer Vereinigung, und die Mitgliedschaft genügt für die Regelvermutung. Eine Distanzierung lag nicht vor.

Warum diese Entscheidung wichtig ist

Sie zeigt, wie weit § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in den politischen Raum reicht - und dass eine einzelne Unterschrift aus dem Jahr 2015 noch Jahre später die Erlaubnis kosten kann, ohne dass je eine Straftat im Raum stand.

Sachverhalt

Der Kläger hatte 2016 und 2018 waffenrechtliche Erlaubnisse erhalten.

Im Oktober 2020 und März 2021 meldete das Innenministerium NRW im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 5 WaffG an die Kreispolizeibehörde: Der Kläger sei nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes Anhänger des völkisch-nationalistischen “Flügels” der AfD. Beleg sei seine Unterzeichnung der “Erfurter Resolution” vom März 2015.

Das Ministerium ergänzte im Juni 2022: 59 gewählte Amts- und Mandatsträger hätten die Resolution in Nordrhein-Westfalen unterzeichnet und der Veröffentlichung ihrer Namen zugestimmt; der Kläger sei dort mit seiner Funktion aufgeführt.

Die Behörde widerrief mit Bescheid vom 31. Januar 2023.

Tenor

Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten.

Die tragenden Gründe

1. Der Vereinigungsbegriff ist weit. Das Gericht übernimmt die Begründung des VG Köln (Urteil vom 08.09.2022 - 20 K 3080/21): Der Begriff erfasst als Oberbegriff sowohl Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes als auch Parteien im Sinne des Parteiengesetzes (BT-Drs. 19/15875, S. 36). Ob der “Flügel” eine Teilorganisation der Partei war, konnte offenbleiben - er erfüllte jedenfalls die Merkmale des Vereinsbegriffs nach § 2 Abs. 1 VereinsG.

2. Für die Prognose genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit. Der Senat zitiert die ständige Rechtsprechung des BVerwG: Es ist keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende - und ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden.

3. Der Maßstab ist Vertrauen, nicht Schuld. Die Risiken jedes Waffenbesitzes sind nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß mit Waffen umzugehen.

4. Die Mitgliedschaft genügt. Das Gericht stützt sich auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b - Mitgliedschaft im Fünfjahreszeitraum - und sieht darin zugleich eine Unterstützung.

Praxisrelevanz

Der Fünfjahreszeitraum rechnet ab dem Bescheid, nicht ab der Handlung. Die Unterschrift stammt von 2015, der Bescheid von 2023. Tragend war, dass die Mitgliedschaft in den fünf Jahren vor dem Bescheid fortbestand - nicht die Unterschrift selbst.

Distanzierung ist der vorgesehene Ausweg. Die Behörde prüfte ausdrücklich, ob eine deutliche Distanzierung vom Personenzusammenschluss und dessen Ideologie vorliege. Sie verneinte es. § 5 Abs. 2 ist eine Regelvermutung - der atypische Einzelfall ist der Weg heraus, und er muss dargelegt werden.

Die Meldung kommt vom Verfassungsschutz. Wie im Parallelfall VG Minden 8 K 958/24 ist der Auslöser keine Kontrolle, sondern die Regelabfrage nach § 5 WaffG.

Offen bleibt die Bewertung nach der Auflösung. Der “Flügel” hat sich 2020 formal aufgelöst. Das Gericht stellte auf den Zeitraum vor dem Bescheid ab; wie spätere Fälle mit größerem zeitlichem Abstand ausgehen, ist damit nicht entschieden.

Quellen

  • Volltext bei openJur - VG Minden, Urteil vom 15.01.2026, 8 K 464/23
  • Zitiert: VG Köln, Urteil vom 08.09.2022, 20 K 3080/21
  • § 5 WaffG: Zuverlässigkeit