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VG Minden: Zweimal bei einer Veranstaltung dabei gewesen - das kann als Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Vereinigung genügen

Verwaltungsgericht Minden · 8 K 958/24 · 17.02.2026

Zuletzt aktualisiert: 14.08.2026

Kernaussage

Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfasst nicht nur Mitglieder, sondern auch Unterstützer. Das VG Minden hat die Teilnahme an einer geschlossenen Veranstaltung einer später verbotenen Vereinigung als Unterstützung gewertet - ohne Mitgliedschaft, ohne Geldzahlung, ohne Straftat.

Eine Jägerin verlor Waffenbesitzkarte und kleinen Waffenschein, nachdem der Verfassungsschutz die Waffenbehörde über ihre Teilnahme an zwei Veranstaltungen der Artgemeinschaft informiert hatte - einer Vereinigung, die das Bundesinnenministerium im September 2023 verboten hat. Sie bestritt Mitgliedschaft, Kenntnis der Ausrichtung und jede Unterstützungshandlung. Das Gericht wies die Klage ab: Die Treffen waren nach außen geschlossen und richteten sich an Mitglieder, Abonnenten und geladene Gäste. Wer dort teilnimmt, muss über entsprechende Kontakte verfügt haben. Ein Ausnahmefall von der Regelvermutung war nicht ersichtlich.

Warum diese Entscheidung wichtig ist

§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG hat drei Stufen, die in der Diskussion oft in eine geworfen werden: Bestrebungen einzeln verfolgen, Mitglied sein - und unterstützen. Diese Entscheidung zeigt, wie weit die dritte Stufe reicht.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Jägerin und besaß seit dem 16. November 2021 eine Waffenbesitzkarte und einen kleinen Waffenschein.

Am 30. Oktober 2023 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz der Waffenbehörde mit, dass sie dem Phänomenbereich Rechtsextremismus zugeordnet werde: Sie habe im Juni 2020 und im September 2021 an Veranstaltungen der Artgemeinschaft - Germanische Glaubensgemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V. teilgenommen. Das Bundesministerium des Innern hatte den Verein am 27. September 2023 verboten.

Die Kreispolizeibehörde widerrief am 21. März 2024 beide Erlaubnisse.

Die Klägerin bestritt praktisch alles: keine Mitgliedschaft, keine regelmäßige Teilnahme, keine Geldzahlungen, keine Funktion, keine Kenntnis der Ausrichtung. Das “Artbekenntnis” lese sich bei grober Sichtung wie eine Paraphrase der Zehn Gebote. Eine bloße Teilnahme sei weder Unterstützung noch Mitgliedschaft.

Tenor

Die Klage wurde abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten.

Die tragenden Gründe

1. Unterstützen ist eine eigene Tatbestandsvariante. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfasst drei Gruppen: wer Bestrebungen einzeln verfolgt hat (Buchst. a), wer Mitglied einer entsprechenden Vereinigung war (Buchst. b) - und wer eine solche Vereinigung unterstützt hat (Buchst. c). Das Gericht stützt sich auf die dritte Variante. Ob die Klägerin Mitglied war, musste es deshalb nicht entscheiden.

2. Der geschlossene Charakter der Veranstaltung wird zum Argument gegen die Teilnehmerin. Die Treffen der Vereinigung wurden nach außen geschlossen abgehalten und richteten sich an Mitglieder, Bezieher der Publikationen sowie geladene Gäste und deren Familien. Daraus folgert das Gericht: Ohne entsprechende Kontakte wäre die Teilnahme gar nicht zustande gekommen. Das Argument der Klägerin, die Veranstaltung sei nicht öffentlich gewesen, wirkt damit gegen sie.

3. Das Umfeld zählt mit. Das Gericht zieht weitere Umstände heran: den Vermieter, der der Behörde als Person des rechten Spektrums bekannt war und mit dem auch privater Kontakt bestand; die gemeinsame Anwesenheit bei einer musikalischen Darbietung drei Tage nach dem Vereinsverbot; die Mitgliedschaft in einer Chatgruppe, deren Kürzel die Klägerin als “Arbeitsgruppe” gelesen haben wollte.

4. Kein Ausnahmefall. § 5 Abs. 2 ist eine Regelvermutung - sie lässt sich im atypischen Einzelfall widerlegen. Das Gericht sah dafür nichts.

Praxisrelevanz

Es braucht keine Straftat und keine Mitgliedschaft. Die Klägerin war nie strafrechtlich belangt worden. Das Waffenrecht prüft eigenständig und arbeitet mit einer Prognose, nicht mit einem Schuldspruch.

Der Fünf-Jahres-Zeitraum ist die eigentliche Falle. § 5 Abs. 2 Nr. 3 blickt auf die letzten fünf Jahre. Die zweite Veranstaltung lag im September 2021, der Widerruf kam im März 2024 - gut zweieinhalb Jahre später und damit klar im Rahmen.

Wer bestreitet, muss erklären können. Das Gericht hat der Klägerin nicht geglaubt, weil sie nicht plausibel machen konnte, wie sie ohne Kontakte in eine geschlossene Veranstaltung und in eine geschlossene Chatgruppe gelangt sein soll. Pauschales Bestreiten trägt in dieser Konstellation nicht.

Die Behörde erfährt es vom Verfassungsschutz. Auslöser war keine Kontrolle und kein Strafverfahren, sondern eine Mitteilung des Landesamts. Diese Melderoutine ist der praktisch wichtigste Weg, auf dem solche Fälle bei der Waffenbehörde landen.

Quellen

  • Volltext bei openJur - VG Minden, Urteil vom 17.02.2026, 8 K 958/24
  • § 5 WaffG: Zuverlässigkeit
  • § 45 WaffG: Rücknahme und Widerruf