Welche Strafe droht bei Aufbewahrungsverstoß?
Zuletzt aktualisiert: 28.07.2026
Kurzantwort
Ein Aufbewahrungsverstoß kann sowohl ein Sanktionsverfahren nach dem Waffengesetz als auch eine Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach sich ziehen, an der die Erlaubnis hängt.
Zwei Ebenen, die auseinandergehalten werden müssen
Die Frage nach “der Strafe” greift zu kurz, weil ein Aufbewahrungsverstoß auf zwei getrennten Ebenen Folgen haben kann. Die eine ist die Sanktion nach den Straf- und Bußgeldvorschriften des Waffengesetzes. Die andere betrifft die waffenrechtliche Erlaubnis selbst. Für den Waffenbesitzer ist die zweite Ebene die folgenreichere, weil sie nicht nur den einzelnen Vorfall erfasst, sondern den gesamten Bestand.
Welche Pflicht überhaupt verletzt wird
§ 36 Abs. 1 WaffG formuliert die Pflicht offen. Der Besitzer hat
die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Maßstab ist damit kein Katalog von Einzelverboten, sondern ein Ergebnis: kein Abhandenkommen, kein unbefugter Zugriff Dritter. Welche Vorkehrungen dafür erforderlich sind, konkretisiert § 13 AWaffV über die Anforderungen an das Behältnis. Die praktisch entscheidenden Fälle liegen deshalb nicht beim Schranktyp, sondern beim Umgang damit: offen stehender Schrank, Schlüssel im Schloss, Waffe daneben abgelegt.
§ 36 Abs. 2 WaffG ist weggefallen. Wer eine ältere Quelle liest, die sich auf diesen Absatz beruft, arbeitet mit einem überholten Stand.
Wie ein Verstoß aktenkundig wird
Nach § 36 Abs. 3 WaffG haben Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder verbotener Waffen der Behörde die getroffenen Sicherungsmaßnahmen nachzuweisen. Die Behörde darf die Aufbewahrungsräume betreten, und der Besitzer hat das zu gestatten. Für Wohnräume zieht die Norm eine ausdrückliche Grenze:
Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Was die Behörde bei einer solchen Kontrolle feststellt, dokumentiert sie. Die behördliche Dokumentation kann sowohl ein Sanktionsverfahren als auch eine Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit veranlassen.
Warum wir hier keinen Strafrahmen nennen
Wie ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht sanktioniert wird, richtet sich nach den Straf- und Bußgeldvorschriften des Waffengesetzes. Eine konkrete Zahl steht hier bewusst nicht. Diese Vorschriften sind mehrfach geändert worden, einzelne Nummern sind verschoben oder weggefallen, und ein Strafrahmen aus einer veralteten Quelle ist schädlicher als gar keine Angabe. Wer wissen will, was gilt, liest den aktuellen Gesetzestext oder lässt den konkreten Vorwurf anwaltlich einordnen.
Für die Einordnung kommt es ohnehin darauf an, welcher Nummer die Behörde den Vorwurf zuordnet und ob sie Vorsatz oder Fahrlässigkeit annimmt. Das entscheidet über die Verfahrensart, nicht eine pauschale Zahl aus einem Forenbeitrag.
Die Erlaubnisebene
Unabhängig davon prüft die Behörde die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG. Fällt sie weg, kommt der Widerruf der Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 WaffG in Betracht. Das ist der Punkt, an dem aus einem Vorfall ein Problem für den gesamten Waffenbesitz wird, und der Grund, warum ein Aufbewahrungsverstoß nie nur eine Frage der Sanktionshöhe ist.
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