FAQ
Welche Strafe droht bei Aufbewahrungsverstoss?
Zuletzt aktualisiert: 25.04.2026
Kurzantwort
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre (§ 52a WaffG), zusaetzlich kann die WBK widerrufen werden.
Kurzantwort
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre (§ 52a WaffG), zusaetzlich kann die WBK widerrufen werden.
Ausfuehrliche Antwort
Die Sanktionen sind gestaffelt:
Strafrechtlich:
- § 52a Abs. 1 Nr. 19 WaffG: Verstoss gegen Aufbewahrungspflichten - Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 6 Monate (Ordnungswidrigkeit)
- § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG: Schwerere Verstoesse - Freiheitsstrafe bis 3 Jahre
Verwaltungsrechtlich:
- § 45 Abs. 2 WaffG: Widerruf der WBK bei Wegfall der Zuverlaessigkeit
- Ein einmaliger Verstoss reicht meist nicht, wiederholte oder schwere Verstoesse schon
- Die Behörde hat hier kein Ermessen, wenn die Voraussetzungen erfuellt sind
Beispiele aus der Rechtsprechung:
- Waffe unverschlossen in der Wohnung waehrend Abwesenheit: typisch 30-90 Tagessaetze + Prüfung der Zuverlaessigkeit
- Waffe nicht im zugelassenen Schrank, sondern im Schreibtisch: Bussgeld + Hinweis
- Munition griffbereit auf dem Tisch waehrend Reinigung mit Kindern im Haus: schwerwiegend, Widerruf moeglich
Praxis: Bei Erstverstoessen und sachlich-erklaerlichen Umstaenden (z.B. einmalige Vergesslichkeit, kein Schaden) sind Verwarnungen moeglich. Wiederholungstaeter haben Probleme.
Verwandte Paragraphen
- § 52a WaffG
- § 5 WaffG
- § 45 WaffG
Disclaimer
Diese Seite bietet allgemeine Information zur Rechtslage, keine individuelle Rechtsberatung. Im konkreten Fall konsultieren Sie einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Waffenrecht.
Stand: 2026-04-25