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FAQ

Welche Strafe droht bei Aufbewahrungsverstoss?

Zuletzt aktualisiert: 25.04.2026

Kurzantwort

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre (§ 52a WaffG), zusaetzlich kann die WBK widerrufen werden.

Kurzantwort

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre (§ 52a WaffG), zusaetzlich kann die WBK widerrufen werden.

Ausfuehrliche Antwort

Die Sanktionen sind gestaffelt:

Strafrechtlich:

  • § 52a Abs. 1 Nr. 19 WaffG: Verstoss gegen Aufbewahrungspflichten - Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 6 Monate (Ordnungswidrigkeit)
  • § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG: Schwerere Verstoesse - Freiheitsstrafe bis 3 Jahre

Verwaltungsrechtlich:

  • § 45 Abs. 2 WaffG: Widerruf der WBK bei Wegfall der Zuverlaessigkeit
  • Ein einmaliger Verstoss reicht meist nicht, wiederholte oder schwere Verstoesse schon
  • Die Behörde hat hier kein Ermessen, wenn die Voraussetzungen erfuellt sind

Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • Waffe unverschlossen in der Wohnung waehrend Abwesenheit: typisch 30-90 Tagessaetze + Prüfung der Zuverlaessigkeit
  • Waffe nicht im zugelassenen Schrank, sondern im Schreibtisch: Bussgeld + Hinweis
  • Munition griffbereit auf dem Tisch waehrend Reinigung mit Kindern im Haus: schwerwiegend, Widerruf moeglich

Praxis: Bei Erstverstoessen und sachlich-erklaerlichen Umstaenden (z.B. einmalige Vergesslichkeit, kein Schaden) sind Verwarnungen moeglich. Wiederholungstaeter haben Probleme.

Verwandte Paragraphen

  • § 52a WaffG
  • § 5 WaffG
  • § 45 WaffG

Disclaimer

Diese Seite bietet allgemeine Information zur Rechtslage, keine individuelle Rechtsberatung. Im konkreten Fall konsultieren Sie einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Waffenrecht.

Stand: 2026-04-25