OVG NRW: Der Schlüssel gehört in ein Behältnis, das den Anforderungen für die Waffen im Schrank genügt
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen · 20 A 2384/20 · 30.08.2023
Zuletzt aktualisiert: 14.08.2026
Kernaussage
Das Waffengesetz sagt nicht, wohin der Schlüssel zum Waffenschrank gehört. Das OVG NRW hat die Lücke geschlossen: Solange der Besitzer die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel nicht selbst ausübt, gehört er in ein Behältnis, das seinerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der Waffen im Schrank genügt. Ein 40 Kilogramm schwerer Schlüsseltresor, der oben auf dem Waffenschrank steht, erfüllt das nicht - die Einbrecher nahmen ihn mit. Der Widerruf der Erlaubnisse wurde trotzdem aufgehoben, aber ausdrücklich als Ausnahme: Es fehlte damals an klaren Vorgaben und an Rechtsprechung, an der sich der Kläger hätte orientieren können. Diese Rechtsprechung gibt es seit diesem Urteil.
Ein Waffenbesitzer bewahrte acht Langwaffen und zwei Kurzwaffen in einem Schrank der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 auf. Die Schlüssel lagen in einem 40 Kilogramm schweren, doppelwandigen Stahltresor mit Zahlenschloss, der auf dem Waffenschrank stand. Während eines Urlaubs brachen Täter ein, nahmen den Schlüsseltresor mit und öffneten mit den Schlüsseln den unbeschädigten Waffenschrank. Die Behörde widerrief die waffenrechtlichen Erlaubnisse, das VG Düsseldorf bestätigte das. Das OVG NRW änderte das Urteil und hob den Bescheid auf. Inhaltlich gab es der Behörde aber recht: Der objektive Aufbewahrungsverstoß lag vor. Nur die subjektive Vorwerfbarkeit fehlte, weil es zum damaligen Zeitpunkt weder konkrete gesetzliche Vorgaben zur Schlüsselaufbewahrung noch Rechtsprechung dazu gab. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Warum dieses Urteil wichtig ist
Wer sich an die Aufbewahrungsvorschriften hält, denkt zuerst an den Schrank. Über den Schlüssel steht im Gesetz nichts Konkretes - weder im § 36 WaffG noch in § 13 AWaffV findet sich eine Vorschrift, wie er zu verwahren ist. Genau diese Lücke hat das OVG NRW ausgefüllt.
Sachverhalt
Der Kläger war Inhaber mehrerer Waffenbesitzkarten mit insgesamt acht Langwaffen und zwei Kurzwaffen. Er bewahrte sie in seinem Wohnhaus in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 auf - also in einem Behältnis, das die Anforderungen erfüllte.
Die Schlüssel zu diesem Schrank lagen in einem Schlüsseltresor: doppelwandiger Stahl, Zahlenschloss, rund 40 Kilogramm schwer. Dieser Tresor stand oben auf dem Waffenschrank.
Während der Kläger im Urlaub war, brachen Täter in das Haus ein. Sie nahmen den Schlüsseltresor mit, öffneten ihn andernorts, kehrten mit den Schlüsseln zurück und räumten den unbeschädigten Waffenschrank aus. Verschwunden waren zwei Kurzwaffen und Munition.
Die Behörde widerrief mit Bescheid vom 28.02.2019 die waffenrechtlichen Erlaubnisse. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (22 K 3002/19) wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein.
Entscheidung
Das OVG NRW änderte das erstinstanzliche Urteil und hob den Bescheid auf. Der Kläger behielt seine Erlaubnisse. Das Ergebnis darf aber nicht mit der Begründung verwechselt werden - inhaltlich gab das Gericht der Behörde in den entscheidenden Punkten recht.
Die drei Leitsätze
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Sorgfältige Verwahrung setzt § 36 WaffG voraus. Waffen und Munition sind im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Alt. 3 WaffG nur dann sorgfältig verwahrt, wenn die Anforderungen des § 36 WaffG beachtet sind.
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Die Schlüsselregel. Die Schlüssel zu Waffen- oder Munitionsbehältnissen sind, soweit der Besitzer die tatsächliche Gewalt über sie nicht ausübt, in Behältnissen aufzubewahren, die ihrerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Behältnis verwahrten Waffen und Munition genügen.
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Die Ausnahme. Ist ein objektiver Verstoß gegen diese Pflichten dem Besitzer ausnahmsweise wegen besonderer Umstände in subjektiver Hinsicht nicht als besonders schwerwiegend vorzuwerfen, kann dies im Einzelfall ein plausibles Risiko erneuten Fehlverhaltens ausschließen.
Warum der Kläger trotzdem gewann
Der dritte Leitsatz ist der Grund. Der Verstoß selbst stand fest. Was fehlte, war die Vorwerfbarkeit: Zum maßgeblichen Zeitpunkt gab es keine konkreteren gesetzlichen Vorschriften dazu, wie mit dem Schlüssel zu verfahren ist, und keine Rechtsprechung, an der sich der Kläger hätte orientieren können. Das Gericht hält ausdrücklich fest, dass die Anforderungen an die Aufbewahrung in § 36 Abs. 5 WaffG in Verbindung mit § 13 AWaffV zwar Vorgaben zu den Behältnissen und deren Sicherheitsstandards enthalten - aber keine Bestimmungen zum Schlüssel.
Praxisrelevanz
Der Maßstab ist nicht der eigene Schrank, sondern die Anforderungen für die Waffen darin. Der zweite Leitsatz knüpft an die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Behältnis verwahrten Waffen und Munition an. Wer einen Schrank besitzt, der über dem geforderten Standard liegt, muss den Schlüssel nicht auf dieses höhere Niveau sichern - maßgeblich ist, was für die konkreten Waffen vorgeschrieben ist.
Die Alternative steht im Leitsatz selbst: Wer die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel ausübt, ihn also bei sich trägt, braucht kein zweites Behältnis. Die Pflicht greift erst, wenn er ihn ablegt.
Ein schwerer Tresor genügt nicht automatisch. 40 Kilogramm und doppelwandiger Stahl haben hier nicht gereicht, weil das Behältnis nicht verankert war und mitgenommen werden konnte. Nicht das Gewicht entscheidet, sondern ob das Behältnis die Anforderungen erfüllt, die für den Inhalt des Waffenschranks gelten.
Der aufgehobene Widerruf ist kein Freibrief. Das Gericht hat den Verstoß bejaht und nur die Vorwerfbarkeit verneint - ausdrücklich als Ausnahme im Einzelfall. Der Grund dafür war das Fehlen einer Rechtsprechung, an der man sich hätte orientieren können. Diese Rechtsprechung ist seit dem 30.08.2023 da. Wer sich heute auf diesen Ausgang beruft, beruft sich auf einen Umstand, den es nicht mehr gibt.
Quellen
- Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank NRW - OVG NRW, Urteil vom 30.08.2023, 20 A 2384/20, ECLI:DE:OVGNRW:2023:0830.20A2384.20.00
- Vorinstanz: Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 3002/19
- § 5 WaffG: Zuverlässigkeit (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b: missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung, nicht sorgfältige Verwahrung)
- § 36 WaffG: Aufbewahrung von Waffen oder Munition
- § 13 AWaffV: Aufbewahrung von Waffen oder Munition
- § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG: Widerruf bei nachträglichem Wegfall der Erlaubnisvoraussetzungen