Urteil
zuverlaessigkeitVG Bayreuth: Widerruf wegen angeblicher Drohung am Telefon - ohne Beweis, wer wirklich sprach, keine Unzuverlässigkeit
Verwaltungsgericht Bayreuth · B 1 K 23.630 · 25.04.2024
Zuletzt aktualisiert: 19.06.2026
Kernaussage
Ein Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen angeblich missbräuchlicher Verwendung einer Waffe als Drohmittel (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG) setzt voraus, dass die zugrunde liegende Drohung dem Betroffenen tatsächlich nachgewiesen werden kann. Bleibt offen, ob er selbst die belastende Nachricht hinterlassen hat, darf diese nicht zu seinen Lasten als tatsächlicher Anhaltspunkt für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeitsprognose gewertet werden - eine auf Lebenserfahrung gestützte Einschätzung der Behörde ersetzt den fehlenden Tatsachennachweis nicht.
Der Sohn eines Waffenbesitzers meldete der Behörde, sein Vater habe einem Pflegedienst auf dem Anrufbeantworter gedroht, seine Schusswaffe zu holen und zu schießen, falls dieser sein Haus betrete. Das Landratsamt widerrief Waffenbesitzkarte und Jagdschein. Im Klageverfahren stellte sich heraus, dass keine der vermeintlichen Zeuginnen die Stimme tatsächlich zweifelsfrei erkannt hatte und sich eine zunächst behauptete Wiedererkennung später als nicht haltbar erwies. Das VG Bayreuth hob den Bescheid auf: Ohne Nachweis, dass die Drohung wirklich vom Kläger stammte, fehlte die tatsächliche Grundlage für die Unzuverlässigkeitsprognose.
Sachverhalt
Der 1954 geborene Kläger war Inhaber einer Waffenbesitzkarte und eines Jagdscheins. Während eines Krankenhausaufenthalts wurde sein Sohn durch das Amtsgericht vorläufig zum Betreuer bestellt. Der Sohn teilte dem Landratsamt im Juni 2023 telefonisch mit, sein Vater habe auf dem Anrufbeantworter der Caritas-Sozialstation eine Nachricht hinterlassen, in der er gedroht habe, seine Waffe herauszuholen und zu schießen, sollten Mitarbeiter sein Haus betreten. Die Leiterin der Sozialstation gab gegenüber der Polizei an, die Stimme des Klägers eindeutig erkannt zu haben; die Nachricht selbst war zu diesem Zeitpunkt bereits gelöscht. Das Landratsamt stellte daraufhin Waffe, Munition und Erlaubnisdokumente sicher und widerrief mit Bescheid vom 24.07.2023 die Waffenbesitzkarte, erklärte den Jagdschein für ungültig und ordnete die Verwertung der Waffe an. Der Kläger bestritt, die Nachricht hinterlassen zu haben, und vermutete, sein Sohn könnte dahinterstecken, der ein wirtschaftliches Interesse an Zweifeln an seiner Geschäftsfähigkeit habe. Die Staatsanwaltschaft stellte ein Ermittlungsverfahren mangels öffentlichen Interesses ein. Der Kläger erhob Klage gegen den Bescheid.
Entscheidung
Das VG Bayreuth gab der Klage statt und hob den Bescheid auf (mit Ausnahme der nicht selbstständig anfechtbaren Sofortvollzugsanordnung).
- Rechtsgrundlage. Der Widerruf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG setzt voraus, dass nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen - hier der Wegfall der Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG als Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Parallel dazu war der Jagdschein nach § 18 BJagdG i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BJagdG für ungültig erklärt worden, der auf dieselbe Tatsachengrundlage gestützt war.
- Maßstab der Prognose. Wegen des strikt präventiven Charakters des Waffengesetzes ist für einen Widerruf keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit künftigen Fehlverhaltens erforderlich; eine auf Lebenserfahrung gestützte Einschätzung der Behörde kann ausreichen. Das gilt aber nur, soweit diese Einschätzung auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruht, die im konkreten Einzelfall belegt sind.
- Die behauptete Drohung blieb unbewiesen. Die zunächst als Zeugin benannte Leiterin der Sozialstation gab in der mündlichen Verhandlung an, die Stimme nicht selbst erkannt zu haben - vielmehr habe eine Kollegin dies getan. Diese Kollegin konnte sich später aber nicht mehr daran erinnern, wer die Stimme erkannt hatte, und korrigierte ihre frühere Aussage schriftlich. Es stellte sich heraus, dass die ursprüngliche Zuordnung zum Kläger eher aus dem Wissen über vorhandene Waffen im Haushalt geschlussfolgert als tatsächlich an der Stimme erkannt worden war.
- Eigene Ermittlungen des Gerichts ohne Ergebnis. Auch eine vom Gericht veranlasste Dienstbesprechung der Sozialstation und Befragungen weiterer möglicher Zeuginnen brachten keine Bestätigung, dass die Nachricht tatsächlich vom Kläger stammte. Da die Nachricht selbst gelöscht worden war, stand auch kein Beweismittel mehr zur Verfügung.
- Unbewiesene Tatsachenbehauptungen dürfen nicht zu Lasten des Betroffenen gewertet werden. Eine Nachricht mit bedrohendem Inhalt, die angeblich vom Kläger stammen soll, kann im Rahmen der waffenrechtlichen Prognose nur dann als tatsächlicher Anhaltspunkt gegen ihn gewertet werden, wenn nachgewiesen ist, dass er sie tatsächlich abgegeben hat. Bloße Vermutungen und nicht mehr aufklärbare Indizien reichen dafür nicht aus.
- Folgewirkung für die Nebenentscheidungen. Mit der Rechtswidrigkeit des Widerrufs und der Ungültigerklärung waren auch die begleitenden Anordnungen zur Überlassung beziehungsweise Unbrauchbarmachung der Waffe sowie die Kostenfestsetzung im Bescheid rechtswidrig und aufzuheben.
- Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Beklagte; vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Praxisrelevanz
Eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeitsprognose darf nicht auf bloße Vermutungen oder unzureichend aufgeklärte Indizien gestützt werden. Wird der Vorwurf einer Drohung mit der Waffe bestritten und lässt sich nicht zweifelsfrei klären, wer tatsächlich gesprochen hat, fehlt die tatsächliche Grundlage für den Widerruf - selbst wenn eine Behörde im Eilverfahren zunächst von der Glaubwürdigkeit einer vermeintlichen Zeugin ausgehen durfte. Wer sich gegen einen solchen Vorwurf wehrt, sollte konsequent auf eine gerichtliche Klärung der Beweislage hinwirken, da bereits ein einziges widerlegtes Indiz die gesamte Prognosegrundlage entfallen lassen kann.
Quellen
- Quelle: Bayerisches Landesportal Gesetze-Bayern, VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 25.04.2024, B 1 K 23.630 (Volltext im Projektarchiv)
- § 5 WaffG: Zuverlässigkeit
- § 45 WaffG: Rücknahme und Widerruf
- § 4 WaffG: Voraussetzungen für die Erlaubnis