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VG Hamburg: Erst die Kontrolle verweigert, dann dem Beamten einen geladenen Revolver in die Hand gedrückt

Verwaltungsgericht Hamburg · 9 K 4459/17 · 18.11.2019

Zuletzt aktualisiert: 14.08.2026

Kernaussage

Sieben Leitsätze zur Aufbewahrungskontrolle: Sie muss nicht angekündigt werden, die Zutrittspflicht ist verfassungsgemäß, schon eine einmalige rechtswidrige Verweigerung kann ein gröblicher Verstoß nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG sein - und aus § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG folgt kein Beweisverwertungsverbot. Zugleich zieht das Gericht die Grenze: Betreten werden dürfen nur Durchgangsräume und die Räume, in denen Waffen aufbewahrt werden.

Bei einer unangekündigten Aufbewahrungskontrolle im September 2016 verweigerte der Waffenbesitzer zunächst den Zutritt - mit wechselnden Begründungen, während die Beamten vor der Tür Geräusche eines geöffneten Metallschranks hörten. Nach längerer Diskussion ließ er sie doch herein und reichte dem Beamten unkommentiert einen Revolver, der mit fünf scharfen Patronen geladen war. Auf Nachfrage behauptete er, es seien Pufferpatronen. Das VG Hamburg wies die Klage gegen den Widerruf ab und formulierte sieben Leitsätze zur Reichweite der Kontrollbefugnis.

Warum diese Entscheidung wichtig ist

Zur Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gibt es viele Meinungen und wenig Rechtsprechung. Dieses Urteil beantwortet die praktischen Fragen der Reihe nach - und es beantwortet sie in beide Richtungen: Es weist die Verfassungsbedenken zurück und zieht der Behörde eine klare Grenze.

Die Leitsätze im Wortlaut

  1. Gegen das Gebot des vorsichtigen Umgangs mit Waffen verstößt, wer einen geladenen Revolver zunächst in das Innenschließfach nach Klassifizierung B eines Waffenschranks der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 („Jägerschrank”) legt und sodann im Rahmen einer Aufbewahrungskontrolle einem Polizeibeamten übergibt, ohne zuvor auf den geladenen Zustand hinzuweisen.

  2. Die Verwahrung eines geladenen Revolvers widerspricht grundlegenden Vorsichts- und Sorgfaltsmaßgaben.

  3. Die Zutrittsgestattungspflicht in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ist nicht wegen eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht unwirksam.

  4. Auch eine einmalige rechtswidrige Verweigerung der Zutrittsgestattung nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG kann als gröblicher Verstoß im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zu qualifizieren sein.

  5. Aufbewahrungskontrollen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG müssen nicht im Voraus angekündigt werden.

  6. Bei Aufbewahrungskontrollen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG dürfen neben notwendigerweise zu durchquerenden Durchgangsräumen nur die Räume betreten werden, in denen erlaubnispflichtige Waffen und Munition aufbewahrt werden. Die Überprüfung der Aufbewahrungspflichten erfordert zudem die Öffnung der Aufbewahrungsverhältnisse; entsprechend ist mit dem Betretungsrecht das Recht verbunden, das Öffnen solcher Behältnisse und eventuell davor gelegener Türen zu verlangen. Sodann hat die Behörde neben der Feststellung des Vorhandenseins der notwendigen Aufbewahrungsbehältnisse einen Abgleich der in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen mit denen, die in den Behältnissen tatsächlich aufbewahrt werden, vorzunehmen.

  7. Aus § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG ist ein Beweisverwertungsverbot in Bezug auf Erkenntnisse aus Aufbewahrungskontrollen, die unter Verstoß gegen § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG durchgeführt wurden, nicht abzuleiten.

Sachverhalt

Der Kläger besaß seit 2001 eine Waffenbesitzkarte mit fünf Waffen und einen Jagdschein, später kamen eine halbautomatische Pistole und ein Wechsellauf hinzu. Seine Aufbewahrungsanzeige nannte einen “Jägerschrank” der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 mit Innenschließfach der Klassifizierung B.

Am 5. September 2016 erschienen zwei Polizeibeamte zur Aufbewahrungskontrolle. Der Ablauf nach dem Bericht des Beamten:

  • Der Kläger fragte, ob er sie hereinlassen müsse, und verweigerte dann den Zutritt.
  • Als Grund nannte er zunächst, im Waffenschrank lägen geschäftliche und private Unterlagen - dann, die Wohnung sei seine Geschäftsadresse.
  • Er entfernte sich; die Beamten hörten hinter einer Tür mehrfach metallische Geräusche vom Öffnen und Schließen eines Metallschranks. Später stellten sie fest, dass genau dort der Waffenschrank stand.
  • Er telefonierte, kehrte zurück und berief sich auf eine Auskunft, es gebe keine Rechtsgrundlage für eine unangekündigte Kontrolle.
  • Erst als die Beamten sich zum Gehen wandten, ließ er sie herein.

Bei der Kontrolle reichte er dem Beamten unkommentiert einen Revolver, der mit fünf Patronen geladen war. Auf die Bemerkung des Beamten, er hoffe, es seien Pufferpatronen, antwortete er: “Natürlich sind da Pufferpatronen drin.” Es war reguläre Munition im Kaliber .38 Spezial.

Weiter fehlten Pistole und Wechsellauf im Schrank; die Pistole lag in einem Kellertresor, zu dem die Ehefrau bzw. Partnerin ohne waffenrechtliche Erlaubnis den Code hatte.

Tenor

Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten.

Praxisrelevanz

Die Kontrolle kommt ohne Ankündigung. Leitsatz 5 sagt es ausdrücklich. Wer auf eine Vorwarnung wartet, hat den Zweck der Vorschrift missverstanden - sie soll den Ist-Zustand erfassen, nicht den vorbereiteten.

Einmal reicht. Nach Leitsatz 4 kann schon eine einmalige rechtswidrige Verweigerung ein gröblicher Verstoß im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG sein. Es braucht kein Muster.

Aber die Behörde darf nicht durch die ganze Wohnung. Leitsatz 6 ist die Grenze in die andere Richtung: erlaubt sind Durchgangsräume und die Aufbewahrungsräume - nicht mehr. Wer das kennt, kann bei einer ausufernden Kontrolle sachlich widersprechen, statt die Kontrolle insgesamt zu verweigern.

Geladen ist geladen. Leitsatz 2 stellt klar, dass die Verwahrung eines geladenen Revolvers grundlegenden Sorgfaltsmaßgaben widerspricht - unabhängig davon, wie sicher der Schrank ist.

Die Übergabe ohne Hinweis ist ein eigener Vorwurf. Leitsatz 1 knüpft nicht an die Aufbewahrung an, sondern an das Übergeben der geladenen Waffe ohne Warnung. Das ist der Punkt, an dem aus einem Aufbewahrungsmangel ein Umgangsfehler wird.

Ein Verwertungsverbot gibt es nicht. Leitsatz 7 verneint es für § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG. Dieselbe Linie fährt später das OVG NRW im Beschluss vom 27.02.2026.

Quellen

  • Volltext bei openJur - VG Hamburg, Urteil vom 18.11.2019, 9 K 4459/17
  • § 36 WaffG: Aufbewahrung und Kontrollbefugnis
  • § 5 WaffG: Zuverlässigkeit