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VG Würzburg: Zehn Minuten vor dem Aufbruch zur Jagd ist noch nicht 'auf dem Weg zur Jagd'

Verwaltungsgericht Würzburg · W 9 S 25.948 · 07.08.2025

Zuletzt aktualisiert: 14.08.2026

Kernaussage

Die Ausnahmen für Jäger nach § 13 Abs. 9 AWaffV gelten nur außerhalb der Wohnung. Innerhalb der Wohnung kennt das Waffenrecht für Jäger keine Erleichterung: Ein sorgfältiger Waffenbesitzer entnimmt die Waffe dem Schrank erst, wenn er unmittelbar aufbrechen will. Zehn bis fünfzehn Minuten Vorbereitung sind noch kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang.

Bei einer unangekündigten Kontrolle am 16. Mai 2025 lag eine Langwaffe mit Schalldämpfer in einem Futteral auf dem Boden vor dem verschlossenen Waffenschrank; außerdem lag Munition gemeinsam mit Waffen im B-Schrank. Der Betroffene gab an, er habe gerade zur Jagd gewollt. Das VG Würzburg lehnte den Eilantrag gegen den Widerruf ab: Er war noch in der Wohnung, die Aufbewahrung im Schrank war ihm möglich, und bis zum Aufbruch hätte er nach eigenen Angaben noch zehn bis fünfzehn Minuten gebraucht. Das Klingeln an der Tür unterbrach die Vorbereitung zusätzlich und bewirkte eine Zäsur.

Warum diese Entscheidung wichtig ist

“Ich wollte doch gerade zur Jagd” ist die häufigste Erklärung bei Aufbewahrungskontrollen. Dieser Beschluss sagt genau, wo die Grenze zwischen Vorbereitung und Jagd verläuft - und die Antwort ist enger, als die meisten annehmen.

Sachverhalt

Am 16. Mai 2025 führte das Landratsamt eine unangekündigte Aufbewahrungskontrolle durch. Der Betroffene öffnete die Haustür und ging mit den Kontrolleuren in den Keller, wo seine Waffenschränke stehen - ein A-Schrank (nach seinen Angaben nur noch für Munition) und ein B-Schrank.

Festgestellt wurde:

  • Eine Langwaffe mit Schalldämpfer lag lediglich in einem Futteral am Boden vor dem verschlossenen Waffenschrank.
  • Munition lag gemeinsam mit Waffen im B-Schrank.

Er gab an, er habe gerade zur Jagd gewollt.

Das Landratsamt widerrief am 3. Juni 2025 die waffenrechtlichen Erlaubnisse, forderte die Rückgabe zweier Waffenbesitzkarten und des Europäischen Feuerwaffenpasses und drohte Zwangsgelder sowie die Sicherstellung an.

Tenor

Der Eilantrag wurde abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten. Streitwert: 5.500 Euro.

Die tragenden Gründe

1. Die Jägerprivilegien betreffen den Bereich außerhalb der Wohnung. Das Gericht sortiert die Vorschriften durch: § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG (Führen zur Jagdausübung), § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG (Befördern) und § 13 Abs. 9 AWaffV (vorübergehende Aufbewahrung) regeln sämtlich Situationen außerhalb der Wohnung.

2. Innerhalb der Wohnung gibt es für Jäger keine Sonderregel. § 13 Abs. 9 AWaffV “vermag daher keine Einschränkung der allgemeinen Pflichten bei der Aufbewahrung von Waffen innerhalb der Wohnung zu bewirken.”

3. Der Maßstab für den Aufbruch. Das Gericht formuliert die Regel, an der sich die Praxis ausrichten kann:

ein sorgfältiger Waffenbesitzer [entnimmt] eine Waffe erst dann dem Waffenschrank, wenn er unmittelbar zum Schießen aufbrechen will

4. Zehn bis fünfzehn Minuten sind zu viel. Nach eigenen Angaben hätte der Antragsteller noch zehn bis fünfzehn Minuten für die Vorbereitung gebraucht. Damit fehlt der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zur Jagdausübung.

5. Das Klingeln ist eine Zäsur. Es bewirkte eine in ihrer Dauer nicht absehbare Unterbrechung der Vorbereitungshandlungen. Denselben Gedanken führt das OVG NRW im Beschluss vom 27.02.2026 aus - dort wurde das Klingeln zum Anlass genommen, Sicherheitsvorkehrungen zu unterlassen, hier unterbricht es den Zusammenhang zur Jagd.

6. Die Munition im falschen Schrank spricht gegen die Erklärung. Das Gericht fragt, warum die Munition zur Jagdvorbereitung überhaupt vom A- in den B-Schrank umgelagert werden musste. Die Auswahl hätte am A-Schrank enden können. Der Umstand belegt für das Gericht zusätzlich, dass es an einem unmittelbaren Zusammenhang fehlte.

Praxisrelevanz

Die Ausnahmen sind eng auszulegen. Das Gericht nennt die typischen Fälle des § 13 Abs. 9 AWaffV ausdrücklich: die weiter entfernte Jagd während eines Hotelaufenthalts, der Ort der Jagdausübung, Jagdpausen, der kurze Halt beim Tanken, vor der Bank oder zum Mittagessen. Wer sich darauf beruft, muss in einer dieser Lagen sein.

Der Zusammenhang darf nicht unterbrochen sein. Voraussetzung ist ein unmittelbarer, auch zeitlicher Zusammenhang mit der Jagdausübung, dem Transport und Aufbewahrung dienen - und der nicht unterbrochen wurde (NdsOVG, B.v. 22.03.2016 - 11 ME 35/16; BayVGH, B.v. 30.03.2010

  • 21 CS 10.392).

Wiederholt und gröblich zugleich. Das Gericht nahm sowohl einen wiederholten als auch einen gröblichen Verstoß nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG an - zwei Beanstandungen bei einer Kontrolle genügten dafür in der wertenden Gesamtbetrachtung.

Quellen

  • Volltext bei openJur - VG Würzburg, Beschluss vom 07.08.2025, W 9 S 25.948
  • Parallelverfahren zum Jagdschein: W 9 S 25.947, W 9 K 25.949
  • § 36 WaffG: Aufbewahrung
  • § 13 AWaffV: Aufbewahrung, Ausnahmen für die Jagd