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Urteil

zuverlaessigkeit

VG Regensburg: Bedrohung Dritter mit Schusswaffe begründet Unzuverlässigkeit auch nach Verfahrenseinstellung

Verwaltungsgericht Regensburg · RO 4 K 14.917 · 02.03.2015

Zuletzt aktualisiert: 19.06.2026

Kernaussage

Wird ein strafrechtliches Verfahren wegen Bedrohung Dritter mit einer Schusswaffe nach § 153a StPO gegen Geldauflage eingestellt, darf die Waffenbehörde die zugrunde liegende Tatsachenfeststellung im Rahmen der Unzuverlässigkeitsprüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG verwerten. Die Einstellung nach § 153a StPO setzt bereits tatbestandliche Erfüllung und Rechtswidrigkeit voraus - andernfalls hätte ein Freispruch erfolgen müssen. Widerruf von Waffenbesitzkarten, Jagdschein und kleinem Waffenschein wurde bestätigt.

Ein Jäger und Sportschütze bedrohte am 08.08.2013 drei Personen mit einer Fangschusspistole vor seiner Haustür, nachdem es zu einem Streit gekommen war. Das Strafverfahren wurde gegen eine Geldauflage von 4.000 EUR nach § 153a StPO eingestellt. Das Landratsamt widerrief daraufhin Waffenbesitzkarten, Jagdschein und kleinen Waffenschein wegen fehlender Zuverlässigkeit. Das VG Regensburg wies die Klage ab: Die Einstellung nach § 153a StPO entlastet nicht, weil sie selbst schon die Tatbestandserfüllung voraussetzt; das widersprüchliche Verhalten des Klägers (Zustimmung zur Einstellung, aber Bestreiten der Tat) verstärkte die negative Prognose.

Sachverhalt

Der Kläger, Inhaber von Waffenbesitzkarten, eines Jagdscheins und eines kleinen Waffenscheins, geriet am 08.08.2013 nach einer vorausgegangenen Nachsuche mit drei Personen, die unangemeldet vor seiner Haustür erschienen waren, in einen Streit. Nach den im Strafverfahren getroffenen Feststellungen bedrohte er die drei Personen mit einer Schusswaffe (einer Fangschusspistole mit geringer Reichweite, die er noch im Halfter am Körper trug). Das Strafverfahren wurde mit Zustimmung des Klägers gegen Zahlung einer Geldauflage von 4.000 EUR nach § 153a StPO eingestellt. Mit Bescheid vom 22.04.2014 widerrief das Landratsamt Regensburg die Waffenbesitzkarten des Klägers wegen fehlender persönlicher Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG i.V.m. § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG), erklärte den Jagdschein für ungültig und zog ihn ein, und widerrief den kleinen Waffenschein. Der Kläger erhob Klage und machte geltend, er habe keine Gewalt angewendet, eine Notwehrsituation habe ernstlich im Raum gestanden, und die Vorwürfe des Landratsamts seien Spekulation.

Entscheidung

Das VG Regensburg wies die Klage als unbegründet ab. Tragende Erwägungen:

  1. Rechtsgrundlagen. § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist die zentrale Vorschrift für den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse bei nachträglichem Wegfall einer Erteilungsvoraussetzung. Für den Jagdschein gilt § 18 Satz 1 BJagdG i.V.m. § 17 Abs. 1 BJagdG: Fehlt die persönliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG, darf nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nur noch ein Falknerjagdschein erteilt werden - ein anderer Jagdschein ist zu versagen. Beide Widerrufstatbestände sind gebundene Entscheidungen, ein behördliches Ermessen besteht nicht.
  2. Zentrale Norm: § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG. Danach ist unzuverlässig, bei wem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde.
  3. Verwertbarkeit der Tatsachenfeststellung trotz § 153a-StPO-Einstellung. Für die Prognoseentscheidung genügt die im Strafverfahren getroffene Feststellung, auch wenn das Verfahren eingestellt wurde. Eine Einstellung nach § 153a StPO setzt voraus, dass der Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig gehandelt wurde - andernfalls müsste nach dem Grundsatz “in dubio pro reo” ein Freispruch erfolgen, nicht eine Einstellung gegen Geldauflage.
  4. Widersprüchliches Verhalten verstärkt die negative Prognose. Der Kläger hatte im Strafverfahren die Tat bestritten, aber gleichzeitig der Einstellung gegen Geldauflage zugestimmt und damit die Tatbestandserfüllung im Ergebnis bestätigt. Dieses Verhalten wertete das Gericht als Indiz dafür, dass sich der Kläger nicht an Fakten und Rechtsordnung, sondern am für ihn günstigsten Ausgang orientiere - ein Restrisiko künftiger Regelverstöße auch mit Waffengewalt.
  5. Prognosemaßstab. Es genügt eine hinreichende, auf Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit künftigen Fehlverhaltens; ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden. Wer einmal in diesem Sinn versagt hat, hat bereits dadurch ein gewichtiges Indiz gegen sich, das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr zu verdienen.
  6. Folgeanordnungen. Da der Widerruf rechtmäßig war, waren auch die Nebenentscheidungen (Kostentragung, Gebührenfestsetzung) nicht zu beanstanden.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO. Streitwert: 26.000 EUR (§ 52 GKG).

Praxisrelevanz

Eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO gegen Geldauflage schützt nicht vor waffenrechtlichen Konsequenzen - im Gegenteil: Die Waffenbehörde darf die zugrunde liegende Tatsachenfeststellung eigenständig verwerten, weil die Einstellung selbst bereits die Tatbestandserfüllung und Rechtswidrigkeit voraussetzt. Wer eine solche Einstellung akzeptiert, aber im Verwaltungsverfahren die Tat bestreitet, riskiert, dass dieses widersprüchliche Verhalten die negative Zuverlässigkeitsprognose zusätzlich verstärkt.

Quellen

  • Quelle: Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 02.03.2015, RO 4 K 14.917 (Volltext im Projektarchiv)
  • § 5 WaffG: Zuverlässigkeit
  • § 45 WaffG: Rücknahme und Widerruf
  • § 17 BJagdG: Voraussetzungen für die Jagdscheinerteilung (Zuverlässigkeit)