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Urteil

extremismus

OVG NRW: AfD-Mitgliedschaft allein begründet keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit - Verfassungsfeindlichkeit der Partei muss feststehen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen · 20 A 1506/24 · 30.04.2025

Zuletzt aktualisiert: 19.06.2026

Kernaussage

Für die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b oder c WaffG genügt zwar ein tatsachenbegründeter Verdacht hinsichtlich der Mitgliedschaft oder Unterstützungshandlung selbst - die Verfassungsfeindlichkeit der Vereinigung (hier: der AfD) muss aber zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Eine bloße Verdachtsfall-Einstufung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz reicht dafür nicht aus.

Ein WBK-Inhaber mit rund 197 eingetragenen Waffen war seit 2014/2015 AfD-Mitglied, kandidierte mehrfach für die Partei und war stellvertretender Kreisverbands-Sprecher. Die Waffenbehörde widerrief seine Erlaubnisse, gestützt auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b und c WaffG und die Einstufung der AfD-Bundespartei als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz. Das OVG NRW gab der Berufung des Klägers statt: Die Verdachtsfall-Einstufung beschreibt nur tatsächliche Anhaltspunkte für mögliche verfassungsfeindliche Bestrebungen, lässt aber nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit darauf schließen, dass die Partei solche Bestrebungen tatsächlich verfolgt. Der Widerruf war daher rechtswidrig.

Sachverhalt

Der Kläger war Inhaber mehrerer Waffenbesitzkarten (als Sammler, Sportschütze und Standard-WBK) mit zuletzt rund 197 eingetragenen Waffen, eines Munitionserwerbsscheins, eines Kleinen Waffenscheins und einer Anzeigebescheinigung für Magazine. Er ist seit 2014/2015 Mitglied der AfD, kandidierte 2020 bei der Kommunalwahl, 2021 bei der Bundestagswahl und 2022 bei der Landtagswahl NRW für die Partei und war stellvertretender Sprecher eines AfD-Kreisverbandes. Das Bundesamt für Verfassungsschutz stufte die AfD-Bundespartei am 25.02.2021 als sogenannten Verdachtsfall ein (hinreichend verdichtete tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen). Mit Bescheid vom 26.06.2023 widerrief die Behörde sämtliche waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers, lehnte mehrere Eintragungsanträge ab und ordnete die Unbrauchbarmachung bzw. Überlassung der Waffen an. Begründung: Die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b und c WaffG sei wegen der AfD-Mitgliedschaft und der Funktionärstätigkeit erfüllt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (22 K 4836/23) wies die Klage in der Sache überwiegend ab; der Kläger legte die zugelassene Berufung ein.

Entscheidung

Das OVG NRW gab der Berufung des Klägers statt und hob den Bescheid (mit einer geringfügigen Ausnahme betreffend eine einzelne Salutwaffe) auf.

  1. Rechtsgrundlage. Einzig denkbare Grundlage für den Widerruf war § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (Wegfall der Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG).
  2. Maßgebliche Norm: § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b und c WaffG. In Betracht kam allein die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt (Buchst. b), bzw. wegen Unterstützung einer solchen Vereinigung durch Ämter oder Mandate (Buchst. c). Unstreitig war der Kläger AfD-Mitglied und hatte durch seine Funktionen die Partei unterstützt.
  3. Zwei getrennte Beweismaßstäbe innerhalb derselben Norm. Der einleitende Halbsatz des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG (“…bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen…”) bezieht sich nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik nur auf das Tatbestandsmerkmal der Mitgliedschaft bzw. Unterstützungshandlung selbst - dafür genügt ein tatsachenbegründeter Verdacht. Für das weitere Tatbestandsmerkmal, dass die Vereinigung tatsächlich verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG verfolgt oder verfolgt hat, muss dagegen die volle Überzeugungsgewissheit des Gerichts vorliegen - ein bloßer Verdacht reicht hierfür nicht.
  4. Die Verdachtsfall-Einstufung der AfD genügt diesem höheren Maßstab nicht. Die Einstufung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall beschreibt nur das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für mögliche verfassungsfeindliche Bestrebungen - sie ist gerade die niedrigere Eingriffsschwelle, die eine weitere Beobachtung rechtfertigt, nicht aber bereits die behördliche oder gerichtliche Gewissheit, dass solche Bestrebungen tatsächlich vorliegen. Für eine gesicherte Einstufung als verfassungsfeindlich hätten sich die Verdachtsmomente zur Überzeugungsgewissheit verdichten müssen.
  5. Landesverbands-Einstufungen (Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) sind dem Kläger nicht zurechenbar. Der Kläger war Mitglied des AfD-Landesverbands NRW, der von keinem Verfassungsschutzamt als gesichert rechtsextrem eingestuft war. Die strengeren Einstufungen anderer Landesverbände lassen sich weder der Bundespartei noch dem NRW-Landesverband automatisch zurechnen.
  6. Folge: Widerruf, Folgeanordnungen und Gebührenfestsetzung rechtswidrig. Da die Verfassungsfeindlichkeit der AfD-Bundespartei und des NRW-Landesverbands für den maßgeblichen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststand, war der Kläger waffenrechtlich nicht unzuverlässig. Der Kläger hatte zudem Anspruch auf Erteilung der zunächst abgelehnten weiteren Eintragungen, da die übrigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 WaffG unstreitig vorlagen.
  7. Revision nicht zugelassen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Streitwert 57.223,75 Euro für beide Instanzen.

Praxisrelevanz

Das Urteil ist kein Freibrief für AfD-Mitglieder im Waffenrecht und auch keine Aussage darüber, ob die AfD verfassungsfeindlich ist - es betrifft allein die Beweisanforderungen. Eine Verdachtsfall-Einstufung durch den Verfassungsschutz reicht für sich allein nicht aus, um die Verfassungsfeindlichkeit einer (nicht verbotenen) Partei im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG gerichtsfest festzustellen. Sollte das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD künftig als gesichert rechtsextremistisch einstufen, oder gelingt der Behörde im Einzelfall der Nachweis konkreter verfassungsfeindlicher Aktivitäten, kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen. Die Entscheidung ist zudem nicht rechtskräftig im Sinne einer höchstrichterlichen Klärung, da die Revision nicht zugelassen wurde; vergleichbare Fragen sind in anderen Bundesländern (etwa Sachsen-Anhalt, Bayern) Gegenstand paralleler Verfahren mit teils abweichenden Tendenzen.

Quellen

  • Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2025, 20 A 1506/24, ECLI:DE:OVGNRW:2025:0430.20A1506.24.00 (Volltext nrwe.justiz.nrw.de)
  • § 5 WaffG: Zuverlässigkeit (Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a bis c)
  • § 45 WaffG: Rücknahme und Widerruf (Abs. 2 Satz 1)
  • § 4 WaffG: Voraussetzungen für die Erlaubnis (Abs. 1 Nr. 2)