Urteil
AZ verifiziert extremismusOVG NRW: AfD-Mitgliedschaft allein kein ausreichender Grund für Waffenunzuverlässigkeit
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen · 20 A 1506/24 · 30.04.2025
Zuletzt aktualisiert: 26.04.2026
Kernaussage
Die bloße Mitgliedschaft in der AfD begründet ohne weitere konkrete Anhaltspunkte keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Solange die Partei nicht verboten ist, fehlt es an hinreichenden Tatsachen für eine negative Prognose.
Das OVG NRW hat klargestellt, dass die alleinige Mitgliedschaft in der AfD - einer nach deutschem Recht zugelassenen Partei - nicht ausreicht, um die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zu begründen. Es bedarf darüber hinausgehender konkreter Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Aktivitäten oder Bestrebungen der betroffenen Person.
Sachverhalt
Einer WBK-Inhaberin hatte die Waffenbehörde die Erlaubnis widerrufen, weil sie Mitglied der AfD war. Die Behörde stützte sich auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und argumentierte, die AfD-Mitgliedschaft begründe Zweifel an der Verfassungstreue. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte zunächst den Widerruf bestätigt (Az. 22 K 4909/23, 19.06.2024). Im Berufungsverfahren befasste sich das OVG NRW mit der Grundsatzfrage.
Entscheidung
Das OVG NRW hob den Widerruf auf. Die bloße AfD-Mitgliedschaft begründet keine hinreichend konkreten Tatsachen für eine negative Zuverlässigkeitsprognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Solange die AfD als Partei nicht verboten ist und die betroffene Person keine darüber hinausgehenden verfassungsfeindlichen Aktivitäten oder extremistischen Äußerungen zeigt, fehlt es an der erforderlichen Tatsachengrundlage. Das Gericht betonte: § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erfordert konkrete, auf die individuelle Person bezogene Tatsachen - nicht die pauschale Zurechnung von Parteizielen.
Abgrenzung zur Erstinstanz
Das VG Düsseldorf hatte die Erstinstanz abweichend entschieden (22 K 4909/23, 19.06.2024). Das OVG hat diesen strengeren Ansatz korrigiert. Die Rechtsfrage ist aktuell und Gegenstand weiterer Verfahren. Eine höchstrichterliche Klärung durch das BVerwG steht noch aus.
Praxisrelevanz
AfD-Mitglieder mit WBK sollten die Entwicklung der Rechtsprechung im Blick behalten. Derzeit gilt nach OVG NRW: bloße Mitgliedschaft reicht nicht. Waffenbehörden dürfen jedoch weiterhin prüfen, ob darüber hinausgehende extremistische Aktivitäten vorliegen. Das Urteil hat Präzedenzcharakter für NRW, ist aber für andere Bundesländer nicht bindend.
Quellen
- Volltext bei nrwe.justiz.nrw.de
- § 5 WaffG: Waffenrechtliche Zuverlässigkeit