Urteil
aufbewahrungVGH München: Geburtsdatum als Tresor-Code ist sorgfaltswidrig - aber keine Sippenhaft bei mehreren Zugriffsberechtigten
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof · 24 CS 23.495 · 20.04.2023
Zuletzt aktualisiert: 19.06.2026
Kernaussage
Bei einer rechtmäßigen Verwahrungs- und Zugriffsgemeinschaft mehrerer Berechtigter nach § 13 Abs. 8 AWaffV ist eine wechselseitige Zurechnung von Sorgfaltspflichtverstößen ausgeschlossen - die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung bleibt eine personenbezogene Prognose, die nur eigenes vorwerfbares Verhalten berücksichtigen darf. Die Verwendung des eigenen oder eines fremden unveränderten Geburtsdatums als Zahlencode für einen Waffenschrank ist aber auch innerhalb einer solchen Gemeinschaft sorgfaltswidrig, weil Geburtsdaten häufig auch außerhalb des Haushalts bekannt sind.
Bei einem Einbruch in ein Wochenendhaus wurden aus einem verschlossenen, unbeschädigten Waffenschrank ein Gewehr, Munition und ein Schalldämpfer entwendet - bemerkt wurde der Verlust erst Monate später. Der Schrank wurde gemeinschaftlich von der Antragstellerin, ihrem Ehemann und den beiden erwachsenen Söhnen genutzt, der Zahlencode war das unveränderte Geburtsdatum eines Sohnes. Das Landratsamt widerrief die Waffenbesitzkarte der Antragstellerin wegen mangelnder Sorgfalt bei der Aufbewahrung. Der VGH München hielt die Erfolgsaussichten der Klage für offen - ein Diebstahl allein begründet keine Sorgfaltspflichtverletzung, und bei mehreren Zugriffsberechtigten gibt es keine kollektive Zurechnung -, bestätigte aber im Eilverfahren wegen der gesetzlichen Dringlichkeitsvermutung den Sofortvollzug.
Sachverhalt
Die Antragstellerin meldete am 11.05.2021, dass aus dem Waffenschrank ihres Wochenendhauses ein Jagdgewehr, eine unbekannte Menge Munition des Kalibers .308 Win. und ein Schalldämpfer fehlten. Bei einem im Februar 2021 entdeckten Einbruch in das Haus war der Schrank - vom äußeren Erscheinungsbild unbeschädigt und verschlossen - zunächst nicht geöffnet worden; der Verlust fiel erst bei einer späteren Kontrolle auf. Der Schrank (Widerstandsgrad I nach DIN/EN 1143-1) wurde gemeinschaftlich von der Antragstellerin, ihrem Ehemann und den beiden erwachsenen, ebenfalls berechtigten Söhnen genutzt; als Zahlencode diente das unveränderte Geburtsdatum eines der Söhne, das der ganzen Familie bekannt war. Das Landratsamt widerrief mit Bescheid vom 31.01.2022 die Waffenbesitzkarte und den EU-Feuerwaffenpass der Antragstellerin, erklärte ihren Jagdschein für ungültig und ordnete die Unbrauchbarmachung der übrigen Waffen an, gestützt auf den Schluss, der Schrank sei nicht ordnungsgemäß gesichert oder der Code in zugänglicher Weise notiert gewesen. Das VG München wies den Eilantrag der Antragstellerin ab (M 7 S 22.1106, 10.02.2023) und hielt schon den behaupteten Diebstahl für lebensfremd, da Einbrecher kaum spurlos öffnen und nur einzelne Gegenstände entwenden würden; jedenfalls lasse sich auf eine nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung schließen. Im Beschwerdeverfahren legte die Antragstellerin dar, dass nach Erlass des VG-Beschlusses ein Teil der entwendeten Gegenstände im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen in Österreich aufgetaucht sei, was die Diebstahlstheorie stütze.
Entscheidung
Der VGH München wies die Beschwerde zurück, allerdings mit einer von der ersten Instanz abweichenden Begründung.
- Teilweise Unzulässigkeit. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ungültigerklärung des Jagdscheins richtete, war sie unzulässig, weil dieser Verwaltungsakt durch Zeitablauf bereits erledigt war (Art. 43 Abs. 2 Var. 4 BayVwVfG) und gegen einen erledigten Verwaltungsakt kein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mehr statthaft ist.
- Diebstahl allein ist keine Tatsache im Sinne von § 45 Abs. 2 WaffG. Der nunmehr aufgrund der österreichischen Ermittlungen wohl anzunehmende Diebstahl begründet für sich genommen keine Erfolgshaftung; § 36 Abs. 1 WaffG verlangt für einen Widerruf ein eigenes vorwerfbares Verhalten der Antragstellerin, nicht das bloße Eintreten eines schädigenden Ereignisses.
- Struktur der Prognoseentscheidung. Das Prognoseereignis - künftige unsorgfältige Verwahrung - ist in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG abschließend definiert. Der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad ist niedrig (eine hinreichende, nicht an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit); ein einmaliger Verstoß kann grundsätzlich ausreichen, ohne dass dies automatisch gilt - je geringfügiger der Verstoß, desto eher kann die Wiederholungsannahme verneint werden.
- Keine Sippenhaft bei mehreren Zugriffsberechtigten. Bestand wie hier eine rechtmäßige Verwahrungs- und Zugriffsgemeinschaft nach § 13 Abs. 8 AWaffV, schließt das eine wechselseitige Zurechnung nachgewiesener Sorgfaltspflichtverstöße und erst recht eine kollektive Haftung für unaufklärbare Verantwortlichkeiten aus. Die Zuverlässigkeitsprüfung bleibt eine personenbezogene Prognose, die nur eigenes Verhalten der Antragstellerin berücksichtigen darf. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Verwahrungsgemeinschaft selbst in Kenntnis von Unzuverlässigkeitstatsachen eines Dritten geschlossen wurde, oder wenn die Antragstellerin gegen einen ihr bekannten Sorgfaltspflichtverstoß eines Mitberechtigten nicht eingeschritten ist - ob das hier vorlag, blieb offen.
- Unterlassene Nachschau nach dem Einbruch. Ob das Unterlassen einer sofortigen Kontrolle des Schranks nach dem im Februar 2021 entdeckten Einbruch eine eigenständige Prognosetatsache darstellt, ließ der VGH offen; die Begründung des VG war insoweit widersprüchlich, weil sie den Diebstahl einerseits für lebensfremd hielt, das Einbruchsgeschehen aber zugleich als Anlass für eine Nachschaupflicht heranzog.
- Geburtsdatum als Zahlencode ist sorgfaltswidrig, auch innerhalb einer berechtigten Gemeinschaft. § 36 Abs. 1 WaffG enthält für die Wahl des Zahlencodes keine speziellen Vorgaben; erforderlich ist ein Code, der nicht leicht zu erraten ist, aber dennoch ohne schriftliche Notiz merkbar bleibt. Die Verwendung des unveränderten Geburtsdatums eines Familienmitglieds ist auch dann sorgfaltswidrig, wenn alle Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft zum Zugriff berechtigt sind, denn Geburtsdaten sind häufig auch außerhalb des Haushalts bekannt (Freunde, Bekannte, Arbeitskollegen) - der Code muss nicht nur Mitbewohner, sondern auch außenstehende Dritte ausschließen. Ob dieser einmalige Verstoß für sich genommen schon die Annahme künftigen Fehlverhaltens rechtfertigt, blieb im Eilverfahren offen.
- Interessenabwägung trägt das Ergebnis trotz offener Erfolgsaussichten. Da die Erfolgsaussichten der Klage nicht eindeutig zugunsten der Antragstellerin ausfielen, war eine Interessenabwägung erforderlich. § 45 Abs. 5 WaffG beseitigt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung bei einem Widerruf wegen Zuverlässigkeitswegfalls; der Gesetzgeber hielt den Sofortvollzug in solchen Fällen für dringend angezeigt (BT-Drs. 16/7717, S. 33). Besondere, über den Regelfall hinausgehende Gründe für ein Zurücktreten dieses Vollzugsinteresses wurden nicht vorgetragen, sodass es bei der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes blieb.
- Kosten nach § 154 Abs. 2 VwGO, Streitwert 7.250 Euro nach §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG (Nrn. 1.5, 20.3, 50.2 Streitwertkatalog), Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Praxisrelevanz
Wer einen Waffenschrank gemeinsam mit anderen berechtigten Familienmitgliedern nutzt, muss sich Sorgfaltspflichtverstöße der anderen Mitnutzer grundsätzlich nicht zurechnen lassen - die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung bleibt personenbezogen, eine “Sippenhaft” findet nicht statt. Das ändert aber nichts an der eigenen Sorgfaltspflicht bei der Wahl des Zahlencodes: Ein unverändertes Geburtsdatum - egal von wem - ist als Code ungeeignet, weil solche Daten oft auch Außenstehenden bekannt sind. Wichtig für die praktische Einordnung: Schon im Eilverfahren kann ein Gericht die Rechtslage zugunsten des Betroffenen für offen halten und ihm trotzdem wegen der gesetzlichen Dringlichkeitsvermutung des § 45 Abs. 5 WaffG keinen vorläufigen Rechtsschutz gewähren - die endgültige Klärung bleibt dann dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Quellen
- Quelle: Bayerisches Landesportal Gesetze-Bayern, VGH München, Beschluss vom 20.04.2023, 24 CS 23.495, BayVBl 2024, 229 (Volltext im Projektarchiv)
- § 5 WaffG: Zuverlässigkeit
- § 36 WaffG: Aufbewahrung, Zugriff durch Dritte (i.V.m. § 13 Abs. 8 AWaffV: gemeinschaftliche Aufbewahrung bei mehreren Berechtigten)
- § 45 WaffG: Rücknahme und Widerruf