VG Stuttgart: 81 Waffen, 30 Waffenbesitzkarten - und die Behörde ist an die Bedürfnisbescheinigung des Verbandes nicht gebunden
Verwaltungsgericht Stuttgart · 5 K 2085/15 · 08.05.2018
Zuletzt aktualisiert: 14.08.2026
Kernaussage
Die Bedürfnisbescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes ist das zentrale Instrument der Glaubhaftmachung - aber die Behörde ist an ihren Inhalt nicht gebunden. Sie prüft das Fortbestehen des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG selbst, und zwar für jede Waffe einzeln.
Der Kläger, von Beruf Geld- und Werttransporteur, hielt 30 Waffenbesitzkarten aus den Jahren 1977 bis 2004 mit mindestens 81 Waffen und Wechselkomponenten, erworben zwischen 1988 und 2009 auf Bescheinigungen von sieben verschiedenen Verbänden. Die Behörde prüfte das Fortbestehen des Bedürfnisses und widerrief. Das VG Stuttgart wies die Klage ab und ließ die Berufung zu. Kernpunkt: Die Verbandsbescheinigung ist ein Mittel der Glaubhaftmachung, kein Bindungsakt gegenüber der Behörde.
Warum diese Entscheidung wichtig ist
Sie beantwortet die Frage, die jeden Sportschützen mit gewachsenem Bestand betrifft: Wer entscheidet über das Bedürfnis - der Verband oder die Behörde? Und sie tut es an einem Fall, der die Frage auf die Spitze treibt.
Die Leitsätze im Wortlaut
Das Vorliegen der Anforderungen für das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG wird durch die zuständige Behörde geprüft. Die Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzungen kann von dem Waffeninhaber gegenüber der Behörde durch die Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes, dem er angehört, erfolgen oder auf andere Art und Weise. Die Bedürfnisbescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes ist das zentrale Instrument der Glaubhaftmachung. Die Behörde ist aber nicht an den Inhalt einer solchen Bedürfnisbescheinigung gebunden.
Beim Widerruf von Waffenbesitzkarten ist eine Deckelung des Streitwerts auf den fünffachen Betrag des Auffangwerts (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2017 - 1 S 846/17 -, juris) nicht angezeigt, wenn es nicht um die Prüfung der Zuverlässigkeit oder Eignung, sondern eine Bedürfnisprüfung geht, bei der das Fortbestehen des Bedürfnisses für jede Waffe einzeln zu überprüfen ist.
Sachverhalt
Der Kläger ist Geld- und Werttransporteur und erhielt seine erste Waffenbesitzkarte als Sportschütze am 11. Januar 1977. Bis 2004 kamen weitere hinzu:
| 26 grüne Waffenbesitzkarten | 17 Kurzwaffen, 22 Langwaffen, 23 Wechselkomponenten |
| 4 gelbe Waffenbesitzkarten | 18 Langwaffen, 1 Wechsellauf |
| dazu | 2 Kurzwaffen im Altbesitz |
Damit konnte er den Schießsport mit mindestens 81 unterschiedlichen Waffen ausüben. Die Waffen erwarb er zwischen 1988 und 2009 auf Bedürfnisbescheinigungen verschiedener Verbände; Mitglied war er in sieben.
Das Landratsamt leitete eine Prüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses ein, wies auf die Mitwirkungspflicht nach § 45 Abs. 4 WaffG hin und widerrief.
Tenor
Die Klage wurde abgewiesen, der Kläger trägt die Kosten. Die Berufung wurde zugelassen.
Praxisrelevanz
Die Bescheinigung ist ein Beweismittel, kein Bescheid. Sie bleibt das zentrale Instrument, mit dem der Sportschütze glaubhaft macht - aber sie bindet die Behörde nicht. Wer sich allein darauf verlässt, unterschätzt die Prüfung.
Glaubhaftmachung geht auch anders. Der Leitsatz nennt ausdrücklich “oder auf andere Art und Weise”. Wer aus seinem Verband ausgetreten ist oder dessen Verband die Bescheinigung verweigert, ist damit nicht automatisch am Ende.
Jede Waffe einzeln. Leitsatz 2 zieht daraus sogar eine prozessuale Folge: Weil bei der Bedürfnisprüfung jede Waffe für sich zu betrachten ist, greift die sonst übliche Deckelung des Streitwerts nicht. Ein Verfahren über 81 Waffen ist teuer.
Das Fortbestehen ist die eigentliche Hürde. § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG erlaubt der Behörde die fortlaufende Prüfung. Der Erwerb einer Waffe vor zwanzig Jahren sagt nichts darüber, ob das Bedürfnis heute noch besteht.
Die Berufung war zugelassen. Das Urteil ist erstinstanzlich; der VGH Baden-Württemberg hat sich später mit ähnlichen Konstellationen befasst - siehe VGH BW 6 S 1481/18.
Quellen
- Volltext bei openJur - VG Stuttgart, Urteil vom 08.05.2018, 5 K 2085/15
- § 4 WaffG: Voraussetzungen für eine Erlaubnis
- § 14 WaffG: Sportschützen