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OVG NRW: Es klingelt an der Tür - und die Waffe wandert kurz in den Aktenschrank. Das reicht für den Widerruf

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen · 20 B 337/25 · 27.02.2026

Zuletzt aktualisiert: 14.08.2026

Kernaussage

Schon eine äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um die waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verlieren. Ob im Einzelfall tatsächlich jemand gefährdet wurde, spielt keine Rolle - jeder Aufbewahrungsverstoß berührt die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit jedenfalls als abstrakte Gefährdung.

Bei einer unangekündigten Aufbewahrungskontrolle am 1. August 2024 fanden die Kontrolleure drei Beanstandungen: einen Revolver zusammen mit 300 Patronen in einem Tresor der Kategorie B ohne separates Innenfach, eine Pistole in einem Transportkoffer außerhalb des Waffenschranks und den Waffenschrankschlüssel in einer Schreibtischschublade. Der Betroffene erklärte, er habe beides nur kurz abgelegt, weil es an der Haustür geklingelt habe. Das OVG NRW wies seine Beschwerde zurück: Das Klingeln an der Tür rechtfertigt es nicht, tragende Sicherheitsvorkehrungen außer Acht zu lassen. Auch der Einwand, die Kontrolle selbst sei rechtswidrig gewesen, verfing nicht - im Waffenrecht gibt es kein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot.

Warum diese Entscheidung wichtig ist

Fast jeder kennt die Situation: Die Waffe liegt zum Reinigen oder zum Packen auf dem Tisch, dann klingelt es. Diese Entscheidung sagt, wie das waffenrechtlich zu bewerten ist - und die Antwort ist unbequem.

Sachverhalt

Am 1. August 2024 führte die Waffenbehörde eine unangekündigte Aufbewahrungskontrolle durch. Sie stellte drei Dinge fest:

  1. Ein Revolver lag gemeinsam mit 300 Patronen Revolvermunition in einem Waffentresor der Kategorie B - ohne separates Innenfach.
  2. Eine Pistole lag in einem Transportkoffer außerhalb des Waffenschranks, der Koffer verschlossen in einem Aktenschrank.
  3. Der Schlüssel zum Waffenschrank lag in einem Fach des Schreibtischs.

Der Betroffene erklärte das so: Die Munition sei Präzisionsmunition, die er zur Vorbereitung eines Schießtrainings aus einer Stahlkassette im Keller geholt und kurz inspiziert habe; die Pistole habe er für dasselbe Training in den Koffer gelegt. Beides habe er weggeräumt, als es an der Haustür klingelte.

Die Behörde widerrief die Waffenbesitzkarten nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Das VG Köln lehnte den Eilantrag ab, das OVG wies die Beschwerde zurück.

Tenor

Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.875 Euro.

Die tragenden Gründe

1. Kurz zählt auch. Der Senat formuliert das ohne Weichzeichner:

Bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen.

Maßgeblich ist der Moment, in dem der Besitzer die tatsächliche Kontrolle aufgibt - etwa wenn er einen Reinigungsvorgang unterbricht, um etwas anderes zu tun.

2. Auf eine konkrete Gefahr kommt es nicht an. Jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften berührt die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit jedenfalls im Sinne einer abstrakten Gefährdung. Die Frage “es ist doch nichts passiert” ist rechtlich unerheblich.

3. Die Vorschriften schützen auch vor Berechtigten im Haus. Sie sollen nicht nur Einbrechern den Zugriff erschweren, sondern sicherstellen, dass Familienangehörige und Besucher nicht unkontrolliert an Waffen kommen.

4. Das Klingeln entschuldigt nichts. Durch das Läuten an der Haustür hätte sich der Antragsteller nicht dazu veranlasst sehen dürfen, tragende Sicherheitsvorkehrungen außer Acht zu lassen.

5. Auch eine rechtswidrige Kontrolle rettet nicht. Das Waffenrecht kennt kein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot. Die dann nötige Abwägung fällt regelmäßig zulasten des Waffenbesitzers aus, weil das Widerrufsverfahren rein präventiv ist und nicht auf Bestrafung zielt - anders als der Strafprozess, für den die Verwertungsverbote entwickelt wurden.

Zur Kontrolle selbst

Der Senat stellt klar, was bei einer Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht erforderlich ist:

  • keine vorherige Ankündigung
  • keine richterliche Erlaubnis
  • keine Belehrung über die Möglichkeit, die Nachschau zu verweigern
  • kein Hinweis auf die Möglichkeit, einen Zeugen hinzuzuziehen

Offen gelassen hat das Gericht ausdrücklich, was gilt, wenn der Betroffene den Zutritt zu Wohnräumen verweigert - der Antragsteller hatte den Zutritt gestattet.

Praxisrelevanz

Die Trennungspflicht bei Altbesitz. Für Altbesitzer nach § 36 Abs. 4 WaffG gilt das alte Recht: Waffen und Munition getrennt, es sei denn, der Schrank erreicht mindestens DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0. Bei Behältnissen der Stufen A oder B genügt für die Munition ein nicht klassifiziertes Innenfach aus Stahlblech mit Schwenkriegelschloss - eben dieses fehlte hier.

Eine tragende Begründung reicht. Das Gericht musste die Streitfrage um den Transportkoffer gar nicht entscheiden: Schon die gemeinsame Aufbewahrung von Revolver und Munition trug den Schluss auf die Unzuverlässigkeit allein. Wer im Beschwerdeverfahren nur einen von mehreren selbstständig tragenden Punkten angreift, verliert.

Der Kontrast zum Schlüsseltresor-Fall. In OVG NRW 20 A 2384/20 blieb die Erlaubnis erhalten, obwohl ein Verstoß feststand - aber nur, weil das Gericht die Entlastung ausdrücklich als Ausnahme im Einzelfall behandelte. Hier zeigt sich der Regelfall.

Quellen

  • Volltext bei openJur - OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2026, 20 B 337/25
  • Vorinstanz: VG Köln, 20 K 473/25 (Hauptsacheverfahren)
  • § 36 WaffG: Aufbewahrung
  • § 13 AWaffV: Anforderungen an die Aufbewahrung