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Urteil

zuverlaessigkeit

VG Arnsberg: Keine starre Sperrfrist bei Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG - Zeitablauf zählt

Verwaltungsgericht Arnsberg · 8 K 147/12 · 28.01.2013

Zuletzt aktualisiert: 19.06.2026

Kernaussage

Anders als bei den fristgebundenen Unzuverlässigkeitstatbeständen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1/2 WaffG kennt § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine gesetzliche Frist, nach der die Zuverlässigkeit automatisch wiederhergestellt ist. Die Behörde muss eine aktuelle Prognose anstellen, die den seit dem Vorfall verstrichenen Zeitraum berücksichtigt - eine Versagung auf Dauer oder für deutlich mehr als fünf Jahre ist aber unverhältnismäßig. Die Bescheidungsklage hatte teilweise Erfolg: Die ablehnende Entscheidung wurde nicht aufgehoben, aber die Behörde zur Neubescheidung unter Berücksichtigung der Zeitablauf-Wertung verpflichtet.

Ein Jäger hatte 2008 und 2009 bei zwei Mofa- und Mopedrennen mit einer erlaubnispflichtigen Langwaffe Startschüsse abgegeben - ein Verstoß gegen das Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 WaffG. Die Behörde widerrief seine Waffenbesitzkarten 2010 wegen Unzuverlässigkeit. Als der Kläger 2011 die Wiedererteilung beantragte, lehnte die Behörde erneut ab und bezog auch einen 14 Jahre zurückliegenden Vorfall (unsichere Aufbewahrung mit Suizid-Folge) wieder mit ein. Das VG Arnsberg verpflichtete die Behörde zur Neubescheidung: Der alte Vorfall durfte nicht erneut herangezogen werden, die Sportveranstaltungs-Verstöße rechtfertigten zum Entscheidungszeitpunkt aber noch Zweifel - eine Versagung für mehr als fünf Jahre wäre jedoch unverhältnismäßig.

Sachverhalt

Der Kläger, Inhaber eines Eigenjagdbezirks, hatte bereits 1999 wegen unsicherer Aufbewahrung einer Waffe (die Waffe war fertig geladen und zugriffsbereit, seine damalige Ehefrau konnte sich damit das Leben nehmen) seine waffenrechtlichen Erlaubnisse verloren, erhielt sie aber nach gerichtlichem Vergleich zurück. Am 14.06.2008 und 06.06.2009 gab er bei öffentlichen Mofa- und Mopedrennen auf seinem Gelände mit einer erlaubnispflichtigen Langwaffe Startschüsse ab - das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen ist nach § 42 WaffG grundsätzlich verboten. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wurde nach § 153 StPO eingestellt. Die Polizeibehörde widerrief am 16.06.2010 dennoch seine Waffenbesitzkarten wegen Unzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG), die Jagdbehörde erklärte den Jagdschein für ungültig und setzte eine Sperrfrist von einem Jahr fest. Als der Kläger im Juli 2011 - nach Ablauf der jagdrechtlichen Sperrfrist und mit neuem Jagdschein - die Wiedererteilung der Waffenbesitzkarten beantragte, lehnte die Polizeibehörde mit Bescheid vom 16.12.2011 ab. Zur Begründung verwies sie erneut auf die Vorfälle 2008/2009 sowie zusätzlich auf den 14 Jahre zurückliegenden Aufbewahrungsverstoß von 1999. Der Kläger erhob Klage mit dem Antrag auf Neubescheidung.

Entscheidung

Das VG Arnsberg verpflichtete die Behörde zur Neubescheidung, wies die Klage aber im Übrigen ab (Bescheidungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Tragende Erwägungen:

  1. Zulässigkeit der Bescheidungsklage. Waffenrechtliche Erlaubnisse nach § 10 WaffG sind grundsätzlich gebundene Entscheidungen; da die Behörde aber nach § 9 WaffG befugt ist, Erlaubnisse mit Nebenbestimmungen zu versehen, kann sich der Kläger im Einzelfall auf eine Bescheidungsklage beschränken, wenn allein streitig ist, ob die Zuverlässigkeit vorliegt.
  2. Kein Rückgriff auf den 1999er-Vorfall. Der 14 Jahre zurückliegende Aufbewahrungsverstoß durfte nicht erneut zur Begründung der aktuellen Ablehnung herangezogen werden. Der Kläger hatte sich seit dem gerichtlichen Vergleich von 1999 über viele Jahre als zuverlässig erwiesen; es ist nicht statthaft, neu auftretende Zweifel mit einem weit zurückliegenden, bereits abgeschlossenen Sachverhalt zu begründen.
  3. Keine “Bestandskraft” der früheren Unzuverlässigkeitsfeststellung. Für eine Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung massgeblich, nicht der frühere Zeitpunkt des Widerrufsbescheids von 2010.
  4. Keine starre Frist bei § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Anders als § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG (Zehn-Jahres-Frist nach Verurteilung) und § 5 Abs. 2 Nr. 1/2 WaffG (Fünf-Jahres-Fristen) enthält § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG - wie auch Abs. 2 Nr. 5 - keine gesetzliche Frist. Die Entscheidung hängt nicht primär von starren Fristen ab, sondern von einer aktuellen Prognose, ob der Betroffene künftig die waffenrechtlichen Vorschriften einhalten wird; der seit dem fraglichen Vorfall verstrichene Zeitraum ist dabei aber zu berücksichtigen.
  5. Die Mopedrennen-Vorfälle rechtfertigten zum Entscheidungszeitpunkt (Frühjahr 2013) noch Zweifel. Eine Schusswaffe darf niemals zu anderen Zwecken als ihrer Bestimmung verwendet werden; das Abfeuern von Startschüssen bei einer Publikumsveranstaltung mit überwiegend jungen Besuchern verharmlost den Umgang mit der Waffe, unabhängig von einer konkreten Gefährdung im Einzelfall. Der Kläger zeigte nach Einschätzung der Kammer noch nicht ausreichendes Problembewusstsein.
  6. Verhältnismässigkeitsgrenze: keine Versagung auf Dauer oder über fünf Jahre hinaus. Das Gericht orientierte sich an der Wertung anderer Unzuverlässigkeits-Tatbestände (regelmäßig fünf Jahre) und an der Praxis zu jagdrechtlichen Sperrfristen nach § 18 Satz 3 BJagdG (regelmäßig nicht zu beanstanden bis fünf Jahre). Eine Versagung “auf unbestimmte Zeit” oder für deutlich mehr als fünf Jahre wäre unverhältnismäßig.
  7. Berufung nicht zugelassen (keine grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, keine Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Praxisrelevanz

Bei Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (missbräuchliche/leichtfertige Verwendung, unsachgemäßer Umgang, unsorgfältige Verwahrung) gibt es keine gesetzliche Wartefrist wie bei strafrechtlich begründeter Unzuverlässigkeit. Die Behörde muss bei jedem neuen Antrag eine aktuelle, auf den Zeitablauf bezogene Prognose erstellen - sie darf weder einen weit zurückliegenden, bereits “verbrauchten” Vorfall erneut heranziehen noch den Betroffenen faktisch auf Dauer von der Wiedererteilung ausschließen. Als Orientierungsgröße für eine angemessene Wartezeit dient die Fünf-Jahres-Wertung anderer Tatbestände des § 5 WaffG.

Quellen

  • Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 28.01.2013, ECLI:DE:VGAR:2013:0128.8K147.12.00 (Volltext im Projektarchiv)
  • § 5 WaffG: Zuverlässigkeit
  • § 45 WaffG: Rücknahme und Widerruf
  • § 42 WaffG: Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen