Urteile zum Waffenrecht
43 verifizierte Gerichtsentscheidungen zum deutschen Waffenrecht. Alle mit Aktenzeichen-Verifikation, Volltext-Link wo verfügbar.
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OVG NRW: Es klingelt an der Tür - und die Waffe wandert kurz in den Aktenschrank. Das reicht für den Widerruf
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen · 20 B 337/25 · 27.02.2026
Schon eine äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um die waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verlieren. Ob im Einzelfall tatsächlich jemand gefährdet wurde, spielt keine Rolle - jeder Aufbewahrungsverstoß berührt die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit jedenfalls als abstrakte Gefährdung.
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BayVGH: Die zweite jagdliche Kurzwaffe gibt es auch dann ohne Bedürfnisprüfung, wenn schon Sportwaffen im Schrank liegen
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof · 24 B 25.1740 · 26.02.2026
Wer einen Jahresjagdschein hat, bekommt bis zu zwei Kurzwaffen ohne Prüfung des Bedürfnisses. Die Behörde darf darauf nicht anrechnen, dass der Antragsteller als Sportschütze bereits Kurzwaffen besitzt, die für die Jagd taugen. Das Gesetz sagt in § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG, dass die Prüfung unterbleibt - und was nicht geprüft wird, kann auch nicht durch vorhandene Waffen erledigt sein.
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VG Minden: Zweimal bei einer Veranstaltung dabei gewesen - das kann als Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Vereinigung genügen
Verwaltungsgericht Minden · 8 K 958/24 · 17.02.2026
Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfasst nicht nur Mitglieder, sondern auch Unterstützer. Das VG Minden hat die Teilnahme an einer geschlossenen Veranstaltung einer später verbotenen Vereinigung als Unterstützung gewertet - ohne Mitgliedschaft, ohne Geldzahlung, ohne Straftat.
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VG Minden: Unterschrift unter die Erfurter Resolution kostet die waffenrechtlichen Erlaubnisse
Verwaltungsgericht Minden · 8 K 464/23 · 15.01.2026
Der Begriff der Vereinigung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfasst nicht nur Vereine, sondern auch Parteien und deren Zusammenschlüsse. Das VG Minden hat die Unterzeichnung der Erfurter Resolution von 2015 als Mitgliedschaft im sogenannten Flügel gewertet und den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bestätigt.
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VG Würzburg: Zehn Minuten vor dem Aufbruch zur Jagd ist noch nicht 'auf dem Weg zur Jagd'
Verwaltungsgericht Würzburg · W 9 S 25.948 · 07.08.2025
Die Ausnahmen für Jäger nach § 13 Abs. 9 AWaffV gelten nur außerhalb der Wohnung. Innerhalb der Wohnung kennt das Waffenrecht für Jäger keine Erleichterung: Ein sorgfältiger Waffenbesitzer entnimmt die Waffe dem Schrank erst, wenn er unmittelbar aufbrechen will. Zehn bis fünfzehn Minuten Vorbereitung sind noch kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang.
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OVG NRW: AfD-Mitgliedschaft allein begründet keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit - Verfassungsfeindlichkeit der Partei muss feststehen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen · 20 A 1506/24 · 30.04.2025
Für die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b oder c WaffG genügt zwar ein tatsachenbegründeter Verdacht hinsichtlich der Mitgliedschaft oder Unterstützungshandlung selbst - die Verfassungsfeindlichkeit der Vereinigung (hier: der AfD) muss aber zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Eine bloße Verdachtsfall-Einstufung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz reicht dafür nicht aus.
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VG Düsseldorf: Fotos mit Waffen auf Instagram können die waffenrechtliche Zuverlässigkeit kosten
Verwaltungsgericht Düsseldorf · 22 K 5508/23 · 23.04.2025
Eine Antragstellerin hatte auf einem öffentlich einsehbaren Instagram-Profil Bilder veröffentlicht, die sie und ihren Ehemann mit Schusswaffen, Messern und Schwertern zeigten. Die Behörde lehnte ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse ab. Das VG Düsseldorf bestätigte die Ablehnung: Das Gesetz geht davon aus, dass Waffen nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung benutzt werden - jeder dazu im Widerspruch stehende Gebrauch kann eine missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung sein und die Prognose künftigen Fehlverhaltens tragen. Eine strafrechtliche Verurteilung ist dafür nicht erforderlich.
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VG Düsseldorf: Verdachtsfall-Einstufung der AfD durch den Verfassungsschutz begründet regelmäßig waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ihrer Mitglieder - Erstinstanz, später vom OVG korrigiert
Verwaltungsgericht Düsseldorf · 22 K 4836/23 · 19.06.2024
Die 22. Kammer des VG Düsseldorf hat entschieden: Allein die Mitgliedschaft in einer vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuften Partei führt nach den strengen Maßstäben des Waffenrechts regelmäßig zur Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit - auch ohne Parteiverbot durch das Bundesverfassungsgericht. Das OVG NRW hat diese Linie in der Berufung (20 A 1506/24, 30.04.2025) korrigiert: Die Verdachtsfall-Einstufung allein genügt dem höheren Beweismaßstab für die Verfassungsfeindlichkeit der Partei selbst nicht.
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OVG Niedersachsen: Waffendiebstahl ohne Einbruchsspuren als Aufbewahrungsverstoß-Indiz
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht · 11 LB 508/23 · 27.05.2024
Fehlen von Einbruchsspuren bei gemeldetem Waffendiebstahl begründet die tatsächliche Vermutung eines Aufbewahrungsverstoßes. Der Widerruf der WBK ist dann gerechtfertigt.
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VG Bayreuth: Widerruf wegen angeblicher Drohung am Telefon - ohne Beweis, wer wirklich sprach, keine Unzuverlässigkeit
Verwaltungsgericht Bayreuth · B 1 K 23.630 · 25.04.2024
Ein Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen angeblich missbräuchlicher Verwendung einer Waffe als Drohmittel (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG) setzt voraus, dass die zugrunde liegende Drohung dem Betroffenen tatsächlich nachgewiesen werden kann. Bleibt offen, ob er selbst die belastende Nachricht hinterlassen hat, darf diese nicht zu seinen Lasten als tatsächlicher Anhaltspunkt für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeitsprognose gewertet werden - eine auf Lebenserfahrung gestützte Einschätzung der Behörde ersetzt den fehlenden Tatsachennachweis nicht.
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OVG NRW: Der Schlüssel gehört in ein Behältnis, das den Anforderungen für die Waffen im Schrank genügt
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen · 20 A 2384/20 · 30.08.2023
Das Waffengesetz sagt nicht, wohin der Schlüssel zum Waffenschrank gehört. Das OVG NRW hat die Lücke geschlossen: Solange der Besitzer die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel nicht selbst ausübt, gehört er in ein Behältnis, das seinerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der Waffen im Schrank genügt. Ein 40 Kilogramm schwerer Schlüsseltresor, der oben auf dem Waffenschrank steht, erfüllt das nicht - die Einbrecher nahmen ihn mit. Der Widerruf der Erlaubnisse wurde trotzdem aufgehoben, aber ausdrücklich als Ausnahme: Es fehlte damals an klaren Vorgaben und an Rechtsprechung, an der sich der Kläger hätte orientieren können. Diese Rechtsprechung gibt es seit diesem Urteil.
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VGH München: Geburtsdatum als Tresor-Code ist sorgfaltswidrig - aber keine Sippenhaft bei mehreren Zugriffsberechtigten
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof · 24 CS 23.495 · 20.04.2023
Bei einer rechtmäßigen Verwahrungs- und Zugriffsgemeinschaft mehrerer Berechtigter nach § 13 Abs. 8 AWaffV ist eine wechselseitige Zurechnung von Sorgfaltspflichtverstößen ausgeschlossen - die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung bleibt eine personenbezogene Prognose, die nur eigenes vorwerfbares Verhalten berücksichtigen darf. Die Verwendung des eigenen oder eines fremden unveränderten Geburtsdatums als Zahlencode für einen Waffenschrank ist aber auch innerhalb einer solchen Gemeinschaft sorgfaltswidrig, weil Geburtsdaten häufig auch außerhalb des Haushalts bekannt sind.
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BGH: Verteidigungswille als subjektives Notwehrelement beim Schusswaffeneinsatz
Bundesgerichtshof · 4 StR 252/22 · 16.03.2023
Der Verteidigungswille muss das handlungsleitende Motiv sein. Wer im Wesentlichen aus Angriffslust, Rache oder anderen Motiven handelt, kann sich nicht auf Notwehr berufen - auch wenn objektiv ein rechtswidriger Angriff vorlag.
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VGH München: Fünf Langwaffen ungesichert auf der Rückbank - Widerruf wegen gröblichen Verstoßes
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof · 24 CS 21.2636 · 07.02.2022
Wer fünf erlaubnispflichtige Langwaffen ohne ausreichende Verpackung auf der Rückbank eines Pkw transportiert, führt sie zugriffsbereit und damit ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG. Zugriffsbereit ist eine Waffe bereits dann, wenn sie mit wenigen schnellen Handgriffen in Anschlag gebracht werden kann - in Bettlaken eingewickelte Waffen auf dem Rücksitz reichen für eine angemessene Verpackung nicht aus. Ein solcher Transport ist ein gröblicher Verstoß im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, auch wenn die Absicht war, gefundene Waffen der Polizei zu übergeben.
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BVerwG: Bedürfniswiederholungsprüfung beim Sportschützen nach § 4 Abs. 4 WaffG
Bundesverwaltungsgericht · 6 B 9.21 · 20.01.2022
Die regelmäßige Wiederholungsprüfung des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 WaffG erfordert aktuelle Nachweise der Vereinszugehörigkeit und der Schießaktivität. Bestandsschutz für langjährige Inhaber existiert nicht.
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VGH Baden-Württemberg: Verbandsbescheinigung bindet die Waffenbehörde nicht bei Fortbestehen des Bedürfnisses
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg · 6 S 1481/18 · 23.06.2021
Die Waffenbehörde ist bei der Prüfung des Fortbestehens des schießsportlichen Bedürfnisses (§ 4 Abs. 4 WaffG) nicht an Bescheinigungen der anerkannten Schießsportverbände gebunden. Diese sind nur ein Mittel der Glaubhaftmachung, keine für die Behörde verbindliche Feststellung. Für jede einzelne Waffe, die über das Grundkontingent nach § 14 Abs. 3 WaffG a.F. hinausgeht, muss das Bedürfnis eigenständig nachgewiesen werden - die Verbände sind insoweit nicht hoheitlich beliehen.
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OVG Niedersachsen: 'Mord und Totschlag' gegenüber der Behörde - aggressives Auftreten begründet Unzuverlässigkeit auch ohne Verurteilung
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen · 11 ME 365/19 · 10.01.2020
Eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kann schon dann vorliegen, wenn aggressives Verhalten gegenüber Behördenmitarbeitern erkennen lässt, dass der Betroffene in Konflikt- oder Stresssituationen nicht so besonnen reagiert, wie es von einem Waffenbesitzer jederzeit erwartet werden muss. Eine Einstellung des parallelen Strafverfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen, und das Gericht kann diese Prognose grundsätzlich ohne Sachverständigengutachten selbst treffen - ein rechtspsychologisches Gutachten zur 'persönlichen Eignung' nach § 6 WaffG beantwortet zudem nicht dieselbe Rechtsfrage wie die 'Zuverlässigkeit' nach § 5 WaffG.
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VG Hamburg: Erst die Kontrolle verweigert, dann dem Beamten einen geladenen Revolver in die Hand gedrückt
Verwaltungsgericht Hamburg · 9 K 4459/17 · 18.11.2019
Sieben Leitsätze zur Aufbewahrungskontrolle: Sie muss nicht angekündigt werden, die Zutrittspflicht ist verfassungsgemäß, schon eine einmalige rechtswidrige Verweigerung kann ein gröblicher Verstoß nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG sein - und aus § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG folgt kein Beweisverwertungsverbot. Zugleich zieht das Gericht die Grenze: Betreten werden dürfen nur Durchgangsräume und die Räume, in denen Waffen aufbewahrt werden.
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VG Darmstadt: Bedürfnisnachweis gilt für jede einzelne Waffe gesondert, nicht pauschal pro Sportschütze
Verwaltungsgericht Darmstadt · 5 K 1357/16.DA · 27.06.2019
Das waffenrechtliche Bedürfnis eines Sportschützen muss für jede einzelne Waffe gesondert und während der gesamten Besitzdauer fortbestehen - eine pauschale Vereinsmitgliedschaft oder allgemeine Funktionärstätigkeit ersetzt den konkreten Nachweis regelmäßiger Schießübungen mit jeder einzelnen Waffe nicht. Regelmäßigkeit liegt vor bei mindestens achtzehn Trainingseinheiten im Jahr oder einer pro Monat. Vollzugsanordnungen zur Waffenüberlassung müssen aber eine angemessene, nicht eine unverzügliche Frist setzen und ein konkretes Zwangsmittel benennen.
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BVerwG: Funktions- und Mandatsträger einer verfassungsfeindlichen Partei sind in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig
Bundesverwaltungsgericht · 6 C 9.18 · 19.06.2019
Wer als Mitglied einer nicht verbotenen, aber verfassungsfeindlichen Partei Parteiämter oder politische Mandate wahrnimmt, unterstützt damit in der Regel deren gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen und ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. waffenrechtlich unzuverlässig. Diese Regelvermutung lässt sich nicht allein durch waffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten in der Vergangenheit widerlegen - erforderlich ist zusätzlich eine erkennbare, beharrliche Distanzierung von gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen der Partei und ihrer Anhänger.
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BVerwG 2018: Kein Schalldämpfer über das Jägerprivileg — seit 2020 überholt
Bundesverwaltungsgericht · 6 C 4.18 · 28.11.2018
Wichtig zuerst: Dieses Urteil gibt nicht mehr die geltende Rechtslage wieder. Das BVerwG entschied 2018, dass das Jägerprivileg des § 13 WaffG den Schalldämpfer nicht erfasst und Gehörschutz allein kein Bedürfnis nach § 8 WaffG begründet - der Kläger scheiterte, der Schalldämpfer wurde ihm versagt. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert: Seit dem 20.02.2020 erklärt § 13 Abs. 9 WaffG die jagdlichen Bedürfnisregeln auf Schalldämpfer für entsprechend anwendbar. Jäger mit Jahresjagdschein erwerben Schalldämpfer für jagdlich zugelassene Langwaffen mit Zentralfeuermunition daher heute ohne gesonderten Bedürfnisnachweis, müssen den Erwerb aber binnen zwei Wochen anzeigen. Das Urteil bleibt als Auslegungsmaßstab für § 8 WaffG außerhalb der Jagd interessant.
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VGH Baden-Württemberg: Jagdschein-Überprüfung kann die waffenrechtliche Drei-Jahres-Frist neu starten
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg · 1 S 555/18 · 16.10.2018
Die Behörde muss Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse nach § 4 Abs. 3 WaffG mindestens alle drei Jahre erneut auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung prüfen. Führt eine Jagdbehörde anlässlich einer Jagdschein-Verlängerung eine eigene Prüfung nach §§ 5, 6 WaffG durch, lässt das den Dreijahreszeitraum neu beginnen, sofern der Antragsteller das 24. Lebensjahr vollendet hat und die Zentralregister-Auskunft keine Eintragungen ergab. Eine erneute Regelüberprüfung schon neun Monate später ist dann ohne konkreten Anlass nicht erforderlich, die dafür erhobene Gebühr rechtswidrig.
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VG Stuttgart: 81 Waffen, 30 Waffenbesitzkarten - und die Behörde ist an die Bedürfnisbescheinigung des Verbandes nicht gebunden
Verwaltungsgericht Stuttgart · 5 K 2085/15 · 08.05.2018
Die Bedürfnisbescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes ist das zentrale Instrument der Glaubhaftmachung - aber die Behörde ist an ihren Inhalt nicht gebunden. Sie prüft das Fortbestehen des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG selbst, und zwar für jede Waffe einzeln.
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Bayerischer VGH: Kellerraum im Mehrfamilienhaus ist kein 'nicht dauernd bewohntes Gebäude'
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof · 21 CS 16.2083 · 07.04.2017
Ein Kellerraum in einem Mehrfamilienhaus ist kein 'nicht dauernd bewohntes Gebäude' im Sinne des § 13 Abs. 6 Satz 1 AWaffV, selbst wenn er räumlich von der Wohnung getrennt ist. Die Mengenbeschränkung auf drei Langwaffen gilt dort nicht. Die Beschwerde der Behörde gegen die vom VG angeordnete aufschiebende Wirkung wurde zurückgewiesen.
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OVG Saarland: Waffenbehörde prüft Tatsachen, keine Verurteilung nötig - Eignungszweifel nach Alkoholfahrt
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes · 2 A 85/16 · 09.12.2016
Im Rahmen der persönlichen Eignung nach § 6 WaffG prüft die Waffenbehörde, ob Tatsachen - nicht zwingend strafrechtliche Verurteilungen - die Annahme fehlender Eignung rechtfertigen. Ein strafprozessuales Beweisverwertungsverbot hindert die waffenrechtliche Verwertung der Tatsachen nicht, weil das Verwaltungsverfahren der Gefahrenabwehr dient, nicht der Schuldfeststellung. Die Berufungszulassung wurde abgelehnt.
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Hessischer VGH: MPU-Gutachten aus dem Führerschein-Verfahren kann auch waffenrechtlichen Alkoholverdacht ausräumen
Hessischer Verwaltungsgerichtshof · 4 B 2306/16 · 22.11.2016
Wird einem Waffenbesitzer wegen einer Trunkenheitsfahrt mit hoher Blutalkoholkonzentration die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (Verdacht der Alkoholabhängigkeit) entzogen, kann ein zu einem anderen Zweck eingeholtes medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) aus dem Fahrerlaubnisverfahren ausreichen, um diesen Verdacht auch waffenrechtlich auszuräumen. Verlangt die Behörde stattdessen pauschal irgendein amts- oder fachärztliches Zeugnis, ohne ausdrücklich eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu fordern, ist die Anordnung mangels Bestimmtheit fehlerhaft.
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BVerwG: Waffenhortung - 141 Kurzwaffen ohne ausreichendes Bedürfnis
Bundesverwaltungsgericht · 6 B 38.16 · 19.09.2016
Der Besitz von 141 Kurzwaffen ohne nachgewiesenes sportliches Bedürfnis für jede einzelne Waffe stellt Waffenhortung dar. Der Waffengesetzgeber schützt legitime Nutzung, nicht Sammlung ohne Zweck.
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OVG Saarland: Waffenverbot nach § 41 WaffG bei einschlägiger Vorstrafe ist Regelfolge, keine besondere Begründung nötig
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes · 1 A 57/15 · 15.06.2015
Wer rechtskräftig wegen waffenbezogener vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, gilt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG für zehn Jahre als unwiderlegbar unzuverlässig. Bei einer solchen einschlägigen Vorstrafe ist der Ausspruch eines Waffenverbots nach § 41 WaffG sowohl für erlaubnisfreie als auch für erlaubnispflichtige Waffen die regelmäßig gebotene Reaktion - die Behörde muss ihr Ermessen nicht für jeden Einzelaspekt gesondert begründen, wenn die Gefahrenlage aus der Vorstrafe eindeutig hervorgeht. Nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist entfällt die Unzuverlässigkeit nicht automatisch, sondern bedarf einer neuen Prüfung.
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VG Regensburg: Bedrohung Dritter mit Schusswaffe begründet Unzuverlässigkeit auch nach Verfahrenseinstellung
Verwaltungsgericht Regensburg · RO 4 K 14.917 · 02.03.2015
Wird ein strafrechtliches Verfahren wegen Bedrohung Dritter mit einer Schusswaffe nach § 153a StPO gegen Geldauflage eingestellt, darf die Waffenbehörde die zugrunde liegende Tatsachenfeststellung im Rahmen der Unzuverlässigkeitsprüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG verwerten. Die Einstellung nach § 153a StPO setzt bereits tatbestandliche Erfüllung und Rechtswidrigkeit voraus - andernfalls hätte ein Freispruch erfolgen müssen. Widerruf von Waffenbesitzkarten, Jagdschein und kleinem Waffenschein wurde bestätigt.
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BVerwG: Alkoholkonsum vor der Jagd kostet die Waffenbesitzkarte - auch ohne Trunkenheitsdelikt
Bundesverwaltungsgericht · 6 C 30.13 · 22.10.2014
Wer alkoholisiert mit einer Schusswaffe jagt oder schießt, ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig - unabhängig davon, ob daneben eine Trunkenheitsfahrt nach § 24a StVG vorliegt. Die Vorschrift verlangt keine konkrete Gefährdung im Einzelfall, sondern knüpft an den faktischen Kontrollverlust durch Alkoholeinwirkung an.
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OVG Rheinland-Pfalz: Geladene Pistole unter der Bettmatratze rechtfertigt Widerruf wegen Unzuverlässigkeit
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz · 7 A 10715/13.OVG · 23.10.2013
Wer eine geladene Pistole unter der Bettmatratze und weitere geladene Kurzwaffen im Waffenschrank aufbewahrt, verstößt gegen die Trennungs- und Sicherheitsbehältnis-Pflichten des § 36 Abs. 1 WaffG. Der Hinweis, allein zu wohnen und die Waffe zur Verteidigung zu benötigen, widerlegt die daraus folgende negative Zuverlässigkeitsprognose nicht, sondern bestätigt sie - wer eine schnell zugriffsbereite Waffe für die eigene Verteidigung vorhält, räumt damit selbst ein, dass auch Dritte ungehindert darauf zugreifen könnten.
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VG Düsseldorf: Waffenkoffer im Kofferraum einer frei zugänglichen Tiefgarage genügt nicht
Verwaltungsgericht Düsseldorf · 22 K 7560/11 · 10.05.2013
Die Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen nebst Munition in einem verschlossenen Koffer im Kofferraum eines PKW genügt unabhängig davon, ob das Fahrzeug verschlossen ist, nicht den Anforderungen des § 36 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV. Die Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 11 AWaffV (vorübergehende Aufbewahrung außerhalb der Wohnung, z.B. beim sportlichen Schießen) erfasst nur ein kurzfristiges Verlassen des Fahrzeugs - nicht ein mehrstündiges Zurücklassen. Die Klage gegen den WBK-Widerruf wurde abgewiesen.
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VG Arnsberg: Keine starre Sperrfrist bei Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG - Zeitablauf zählt
Verwaltungsgericht Arnsberg · 8 K 147/12 · 28.01.2013
Anders als bei den fristgebundenen Unzuverlässigkeitstatbeständen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1/2 WaffG kennt § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine gesetzliche Frist, nach der die Zuverlässigkeit automatisch wiederhergestellt ist. Die Behörde muss eine aktuelle Prognose anstellen, die den seit dem Vorfall verstrichenen Zeitraum berücksichtigt - eine Versagung auf Dauer oder für deutlich mehr als fünf Jahre ist aber unverhältnismäßig. Die Bescheidungsklage hatte teilweise Erfolg: Die ablehnende Entscheidung wurde nicht aufgehoben, aber die Behörde zur Neubescheidung unter Berücksichtigung der Zeitablauf-Wertung verpflichtet.
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BVerwG: Prognose-Leitentscheidung zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG
Bundesverwaltungsgericht · 6 C 28.11 · 22.08.2012
Die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG unterliegt uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie muss auf konkreten Tatsachen beruhen, die eine negative Prognose tragen.
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BVerfG: Aufbewahrungskontrolle nach § 36 WaffG ist keine allgemeine Hausdurchsuchung
Bundesverfassungsgericht · 2 BvR 2674/10 · 25.10.2011
§ 36 Abs. 3 WaffG ermächtigt die Waffenbehörde nur zur Besichtigung der Aufbewahrungssituation, nicht zur allgemeinen Wohnungsdurchsuchung. Die Kontrolle darf nur den unmittelbaren Aufbewahrungsbereich umfassen.
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verifiziert
OVG Niedersachsen: Pistole in der Hosentasche bei der Drückjagd - einmaliges Fehlverhalten reicht für Unzuverlässigkeit
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen · 11 LA 389/09 · 19.04.2010
Für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG reicht regelmäßig ein einmaliges Fehlverhalten aus. Wer eine Sportpistole ohne Holster lose in der Hosentasche bei sich führt, nutzt nicht alle zumutbaren Sicherungsmöglichkeiten aus - daran ändert sich nichts, wenn die Waffe ungeladen war und die Munition getrennt aufbewahrt wurde, weil ein Dritter, der die verlorene Waffe findet, sich anderweitig Munition beschaffen könnte.
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verifiziert
VG Aachen: Inaktiver Sportschütze verliert das Bedürfnis für Schusswaffen
Verwaltungsgericht Aachen · 6 K 1511/07 · 19.03.2008
Wer als Mitglied eines Schützenvereins keine nachweisliche Schießaktivität mehr ausübt, hat kein sportliches Bedürfnis mehr für seine Schusswaffen.
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verifiziert
BVerwG: Erwerbsstreckung beim Sportschützen - Grenzen des WBK-Erwerbs pro Zeitraum
Bundesverwaltungsgericht · 6 C 8.07 · 14.11.2007
Achtung bei der Fundstelle: Das Urteil zitiert § 14 Abs. 2 WaffG in der 2007 geltenden Fassung. Heute steht die Erwerbsstreckung in § 14 Abs. 3 Satz 2 WaffG. Die Vorschrift begrenzt den Waffenerwerb von Sportschützen zeitlich. Das BVerwG hat die Reichweite der Erwerbsstreckung und die Anforderungen an jede Einzelerwerbsbegründung klargestellt.
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verifiziert
BVerwG: Rückwirkende Anwendung des WaffG 2002 auf bestehende Erlaubnisse
Bundesverwaltungsgericht · 6 C 24.06 · 16.05.2007
Das WaffG 2002 wirkt auf bestehende Erlaubnisinhaber zurück. Wer die neuen Anforderungen nicht erfüllt, verliert seine Erlaubnis auch ohne eine nach neuem Recht erforderliche Neubewertung seiner Zuverlässigkeit.
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verifiziert
VG Göttingen: Steuerhinterziehung kann waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen
Verwaltungsgericht Göttingen · 1 A 140/05 · 25.01.2006
Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO kann die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG begründen, wenn die Strafe die gesetzliche Schwelle übersteigt.
Zum Urteil → -
verifiziert
OVG NRW: Keine dritte Kurzwaffe für Jäger ohne konkreten jagdlichen Bedarf
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen · 20 A 348/04 · 05.04.2005
Ein Jäger, der bereits zwei Kurzwaffen besitzt, hat keinen automatischen Anspruch auf eine dritte. Jede zusätzliche Waffe bedarf einer eigenständigen Bedürfnisprüfung.
Zum Urteil → -
verifiziert
BVerwG (Altrecht 1999): Eine zweite Waffe gleicher Art braucht ein Sportschütze nur bei schießsportlicher Notwendigkeit
Bundesverwaltungsgericht · 1 C 5.99 · 13.07.1999
Achtung Altrecht: Diese Entscheidung legt § 32 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in der bis 2003 geltenden Fassung aus - eine Vorschrift, die inhaltlich dem heutigen Grundkontingent für Sportschützen nach § 14 Abs. 3 WaffG entspricht (der heutige § 32 WaffG regelt etwas vollig anderes, namlich Anzeigepflichten bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland). Die tragende Wertung gilt aber bis heute fort: Wer bereits eine für seine Sportdisziplin geeignete Waffe besitzt, braucht eine zweite Waffe derselben Art nur, wenn dies aus schießsportlicher Sicht tatsächlich notwendig ist - etwa als Reservewaffe oder zur Leistungssteigerung. Das bloße Bestehen der gesetzlichen Bedürfnisvermutung für Vereinsmitglieder ersetzt diese Notwendigkeitsprüfung nicht.
Zum Urteil → -
verifiziert
BayObLG: Sachherrschaft als Voraussetzung des Überlassens nach § 34 WaffG
Bayerisches Oberstes Landesgericht · RReg. 4 St 108/76 · 30.12.1976
Das Überlassen einer Waffe i.S.d. § 34 WaffG setzt die Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft (Besitz) voraus. Kurzzeitiges Aushändigen ohne Übergang der Sachherrschaft ist kein Überlassen.
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Extremismus & Zuverlässigkeit
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verifiziert
VG Minden: Zweimal bei einer Veranstaltung dabei gewesen - das kann als Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Vereinigung genügen
Verwaltungsgericht Minden · 8 K 958/24 · 17.02.2026
Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfasst nicht nur Mitglieder, sondern auch Unterstützer. Das VG Minden hat die Teilnahme an einer geschlossenen Veranstaltung einer später verbotenen Vereinigung als Unterstützung gewertet - ohne Mitgliedschaft, ohne Geldzahlung, ohne Straftat.
Zum Urteil → -
verifiziert
VG Minden: Unterschrift unter die Erfurter Resolution kostet die waffenrechtlichen Erlaubnisse
Verwaltungsgericht Minden · 8 K 464/23 · 15.01.2026
Der Begriff der Vereinigung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfasst nicht nur Vereine, sondern auch Parteien und deren Zusammenschlüsse. Das VG Minden hat die Unterzeichnung der Erfurter Resolution von 2015 als Mitgliedschaft im sogenannten Flügel gewertet und den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bestätigt.
Zum Urteil → -
verifiziert
OVG NRW: AfD-Mitgliedschaft allein begründet keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit - Verfassungsfeindlichkeit der Partei muss feststehen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen · 20 A 1506/24 · 30.04.2025
Für die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b oder c WaffG genügt zwar ein tatsachenbegründeter Verdacht hinsichtlich der Mitgliedschaft oder Unterstützungshandlung selbst - die Verfassungsfeindlichkeit der Vereinigung (hier: der AfD) muss aber zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Eine bloße Verdachtsfall-Einstufung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz reicht dafür nicht aus.
Zum Urteil → -
verifiziert
VG Düsseldorf: Verdachtsfall-Einstufung der AfD durch den Verfassungsschutz begründet regelmäßig waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ihrer Mitglieder - Erstinstanz, später vom OVG korrigiert
Verwaltungsgericht Düsseldorf · 22 K 4836/23 · 19.06.2024
Die 22. Kammer des VG Düsseldorf hat entschieden: Allein die Mitgliedschaft in einer vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuften Partei führt nach den strengen Maßstäben des Waffenrechts regelmäßig zur Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit - auch ohne Parteiverbot durch das Bundesverfassungsgericht. Das OVG NRW hat diese Linie in der Berufung (20 A 1506/24, 30.04.2025) korrigiert: Die Verdachtsfall-Einstufung allein genügt dem höheren Beweismaßstab für die Verfassungsfeindlichkeit der Partei selbst nicht.
Zum Urteil → -
verifiziert
BVerwG: Funktions- und Mandatsträger einer verfassungsfeindlichen Partei sind in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig
Bundesverwaltungsgericht · 6 C 9.18 · 19.06.2019
Wer als Mitglied einer nicht verbotenen, aber verfassungsfeindlichen Partei Parteiämter oder politische Mandate wahrnimmt, unterstützt damit in der Regel deren gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen und ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. waffenrechtlich unzuverlässig. Diese Regelvermutung lässt sich nicht allein durch waffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten in der Vergangenheit widerlegen - erforderlich ist zusätzlich eine erkennbare, beharrliche Distanzierung von gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen der Partei und ihrer Anhänger.
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Aufbewahrung
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OVG NRW: Es klingelt an der Tür - und die Waffe wandert kurz in den Aktenschrank. Das reicht für den Widerruf
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen · 20 B 337/25 · 27.02.2026
Schon eine äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um die waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verlieren. Ob im Einzelfall tatsächlich jemand gefährdet wurde, spielt keine Rolle - jeder Aufbewahrungsverstoß berührt die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit jedenfalls als abstrakte Gefährdung.
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VG Würzburg: Zehn Minuten vor dem Aufbruch zur Jagd ist noch nicht 'auf dem Weg zur Jagd'
Verwaltungsgericht Würzburg · W 9 S 25.948 · 07.08.2025
Die Ausnahmen für Jäger nach § 13 Abs. 9 AWaffV gelten nur außerhalb der Wohnung. Innerhalb der Wohnung kennt das Waffenrecht für Jäger keine Erleichterung: Ein sorgfältiger Waffenbesitzer entnimmt die Waffe dem Schrank erst, wenn er unmittelbar aufbrechen will. Zehn bis fünfzehn Minuten Vorbereitung sind noch kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang.
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OVG Niedersachsen: Waffendiebstahl ohne Einbruchsspuren als Aufbewahrungsverstoß-Indiz
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht · 11 LB 508/23 · 27.05.2024
Fehlen von Einbruchsspuren bei gemeldetem Waffendiebstahl begründet die tatsächliche Vermutung eines Aufbewahrungsverstoßes. Der Widerruf der WBK ist dann gerechtfertigt.
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OVG NRW: Der Schlüssel gehört in ein Behältnis, das den Anforderungen für die Waffen im Schrank genügt
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen · 20 A 2384/20 · 30.08.2023
Das Waffengesetz sagt nicht, wohin der Schlüssel zum Waffenschrank gehört. Das OVG NRW hat die Lücke geschlossen: Solange der Besitzer die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel nicht selbst ausübt, gehört er in ein Behältnis, das seinerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der Waffen im Schrank genügt. Ein 40 Kilogramm schwerer Schlüsseltresor, der oben auf dem Waffenschrank steht, erfüllt das nicht - die Einbrecher nahmen ihn mit. Der Widerruf der Erlaubnisse wurde trotzdem aufgehoben, aber ausdrücklich als Ausnahme: Es fehlte damals an klaren Vorgaben und an Rechtsprechung, an der sich der Kläger hätte orientieren können. Diese Rechtsprechung gibt es seit diesem Urteil.
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VGH München: Geburtsdatum als Tresor-Code ist sorgfaltswidrig - aber keine Sippenhaft bei mehreren Zugriffsberechtigten
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof · 24 CS 23.495 · 20.04.2023
Bei einer rechtmäßigen Verwahrungs- und Zugriffsgemeinschaft mehrerer Berechtigter nach § 13 Abs. 8 AWaffV ist eine wechselseitige Zurechnung von Sorgfaltspflichtverstößen ausgeschlossen - die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung bleibt eine personenbezogene Prognose, die nur eigenes vorwerfbares Verhalten berücksichtigen darf. Die Verwendung des eigenen oder eines fremden unveränderten Geburtsdatums als Zahlencode für einen Waffenschrank ist aber auch innerhalb einer solchen Gemeinschaft sorgfaltswidrig, weil Geburtsdaten häufig auch außerhalb des Haushalts bekannt sind.
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VG Hamburg: Erst die Kontrolle verweigert, dann dem Beamten einen geladenen Revolver in die Hand gedrückt
Verwaltungsgericht Hamburg · 9 K 4459/17 · 18.11.2019
Sieben Leitsätze zur Aufbewahrungskontrolle: Sie muss nicht angekündigt werden, die Zutrittspflicht ist verfassungsgemäß, schon eine einmalige rechtswidrige Verweigerung kann ein gröblicher Verstoß nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG sein - und aus § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG folgt kein Beweisverwertungsverbot. Zugleich zieht das Gericht die Grenze: Betreten werden dürfen nur Durchgangsräume und die Räume, in denen Waffen aufbewahrt werden.
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Bayerischer VGH: Kellerraum im Mehrfamilienhaus ist kein 'nicht dauernd bewohntes Gebäude'
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof · 21 CS 16.2083 · 07.04.2017
Ein Kellerraum in einem Mehrfamilienhaus ist kein 'nicht dauernd bewohntes Gebäude' im Sinne des § 13 Abs. 6 Satz 1 AWaffV, selbst wenn er räumlich von der Wohnung getrennt ist. Die Mengenbeschränkung auf drei Langwaffen gilt dort nicht. Die Beschwerde der Behörde gegen die vom VG angeordnete aufschiebende Wirkung wurde zurückgewiesen.
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OVG Rheinland-Pfalz: Geladene Pistole unter der Bettmatratze rechtfertigt Widerruf wegen Unzuverlässigkeit
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz · 7 A 10715/13.OVG · 23.10.2013
Wer eine geladene Pistole unter der Bettmatratze und weitere geladene Kurzwaffen im Waffenschrank aufbewahrt, verstößt gegen die Trennungs- und Sicherheitsbehältnis-Pflichten des § 36 Abs. 1 WaffG. Der Hinweis, allein zu wohnen und die Waffe zur Verteidigung zu benötigen, widerlegt die daraus folgende negative Zuverlässigkeitsprognose nicht, sondern bestätigt sie - wer eine schnell zugriffsbereite Waffe für die eigene Verteidigung vorhält, räumt damit selbst ein, dass auch Dritte ungehindert darauf zugreifen könnten.
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VG Düsseldorf: Waffenkoffer im Kofferraum einer frei zugänglichen Tiefgarage genügt nicht
Verwaltungsgericht Düsseldorf · 22 K 7560/11 · 10.05.2013
Die Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen nebst Munition in einem verschlossenen Koffer im Kofferraum eines PKW genügt unabhängig davon, ob das Fahrzeug verschlossen ist, nicht den Anforderungen des § 36 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV. Die Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 11 AWaffV (vorübergehende Aufbewahrung außerhalb der Wohnung, z.B. beim sportlichen Schießen) erfasst nur ein kurzfristiges Verlassen des Fahrzeugs - nicht ein mehrstündiges Zurücklassen. Die Klage gegen den WBK-Widerruf wurde abgewiesen.
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OVG Niedersachsen: Pistole in der Hosentasche bei der Drückjagd - einmaliges Fehlverhalten reicht für Unzuverlässigkeit
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen · 11 LA 389/09 · 19.04.2010
Für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG reicht regelmäßig ein einmaliges Fehlverhalten aus. Wer eine Sportpistole ohne Holster lose in der Hosentasche bei sich führt, nutzt nicht alle zumutbaren Sicherungsmöglichkeiten aus - daran ändert sich nichts, wenn die Waffe ungeladen war und die Munition getrennt aufbewahrt wurde, weil ein Dritter, der die verlorene Waffe findet, sich anderweitig Munition beschaffen könnte.
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Bedürfnis & Sport
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BayVGH: Die zweite jagdliche Kurzwaffe gibt es auch dann ohne Bedürfnisprüfung, wenn schon Sportwaffen im Schrank liegen
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof · 24 B 25.1740 · 26.02.2026
Wer einen Jahresjagdschein hat, bekommt bis zu zwei Kurzwaffen ohne Prüfung des Bedürfnisses. Die Behörde darf darauf nicht anrechnen, dass der Antragsteller als Sportschütze bereits Kurzwaffen besitzt, die für die Jagd taugen. Das Gesetz sagt in § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG, dass die Prüfung unterbleibt - und was nicht geprüft wird, kann auch nicht durch vorhandene Waffen erledigt sein.
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BVerwG: Bedürfniswiederholungsprüfung beim Sportschützen nach § 4 Abs. 4 WaffG
Bundesverwaltungsgericht · 6 B 9.21 · 20.01.2022
Die regelmäßige Wiederholungsprüfung des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 WaffG erfordert aktuelle Nachweise der Vereinszugehörigkeit und der Schießaktivität. Bestandsschutz für langjährige Inhaber existiert nicht.
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VGH Baden-Württemberg: Verbandsbescheinigung bindet die Waffenbehörde nicht bei Fortbestehen des Bedürfnisses
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg · 6 S 1481/18 · 23.06.2021
Die Waffenbehörde ist bei der Prüfung des Fortbestehens des schießsportlichen Bedürfnisses (§ 4 Abs. 4 WaffG) nicht an Bescheinigungen der anerkannten Schießsportverbände gebunden. Diese sind nur ein Mittel der Glaubhaftmachung, keine für die Behörde verbindliche Feststellung. Für jede einzelne Waffe, die über das Grundkontingent nach § 14 Abs. 3 WaffG a.F. hinausgeht, muss das Bedürfnis eigenständig nachgewiesen werden - die Verbände sind insoweit nicht hoheitlich beliehen.
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VG Darmstadt: Bedürfnisnachweis gilt für jede einzelne Waffe gesondert, nicht pauschal pro Sportschütze
Verwaltungsgericht Darmstadt · 5 K 1357/16.DA · 27.06.2019
Das waffenrechtliche Bedürfnis eines Sportschützen muss für jede einzelne Waffe gesondert und während der gesamten Besitzdauer fortbestehen - eine pauschale Vereinsmitgliedschaft oder allgemeine Funktionärstätigkeit ersetzt den konkreten Nachweis regelmäßiger Schießübungen mit jeder einzelnen Waffe nicht. Regelmäßigkeit liegt vor bei mindestens achtzehn Trainingseinheiten im Jahr oder einer pro Monat. Vollzugsanordnungen zur Waffenüberlassung müssen aber eine angemessene, nicht eine unverzügliche Frist setzen und ein konkretes Zwangsmittel benennen.
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BVerwG 2018: Kein Schalldämpfer über das Jägerprivileg — seit 2020 überholt
Bundesverwaltungsgericht · 6 C 4.18 · 28.11.2018
Wichtig zuerst: Dieses Urteil gibt nicht mehr die geltende Rechtslage wieder. Das BVerwG entschied 2018, dass das Jägerprivileg des § 13 WaffG den Schalldämpfer nicht erfasst und Gehörschutz allein kein Bedürfnis nach § 8 WaffG begründet - der Kläger scheiterte, der Schalldämpfer wurde ihm versagt. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert: Seit dem 20.02.2020 erklärt § 13 Abs. 9 WaffG die jagdlichen Bedürfnisregeln auf Schalldämpfer für entsprechend anwendbar. Jäger mit Jahresjagdschein erwerben Schalldämpfer für jagdlich zugelassene Langwaffen mit Zentralfeuermunition daher heute ohne gesonderten Bedürfnisnachweis, müssen den Erwerb aber binnen zwei Wochen anzeigen. Das Urteil bleibt als Auslegungsmaßstab für § 8 WaffG außerhalb der Jagd interessant.
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VG Stuttgart: 81 Waffen, 30 Waffenbesitzkarten - und die Behörde ist an die Bedürfnisbescheinigung des Verbandes nicht gebunden
Verwaltungsgericht Stuttgart · 5 K 2085/15 · 08.05.2018
Die Bedürfnisbescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes ist das zentrale Instrument der Glaubhaftmachung - aber die Behörde ist an ihren Inhalt nicht gebunden. Sie prüft das Fortbestehen des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG selbst, und zwar für jede Waffe einzeln.
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BVerwG: Waffenhortung - 141 Kurzwaffen ohne ausreichendes Bedürfnis
Bundesverwaltungsgericht · 6 B 38.16 · 19.09.2016
Der Besitz von 141 Kurzwaffen ohne nachgewiesenes sportliches Bedürfnis für jede einzelne Waffe stellt Waffenhortung dar. Der Waffengesetzgeber schützt legitime Nutzung, nicht Sammlung ohne Zweck.
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VG Aachen: Inaktiver Sportschütze verliert das Bedürfnis für Schusswaffen
Verwaltungsgericht Aachen · 6 K 1511/07 · 19.03.2008
Wer als Mitglied eines Schützenvereins keine nachweisliche Schießaktivität mehr ausübt, hat kein sportliches Bedürfnis mehr für seine Schusswaffen.
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BVerwG: Erwerbsstreckung beim Sportschützen - Grenzen des WBK-Erwerbs pro Zeitraum
Bundesverwaltungsgericht · 6 C 8.07 · 14.11.2007
Achtung bei der Fundstelle: Das Urteil zitiert § 14 Abs. 2 WaffG in der 2007 geltenden Fassung. Heute steht die Erwerbsstreckung in § 14 Abs. 3 Satz 2 WaffG. Die Vorschrift begrenzt den Waffenerwerb von Sportschützen zeitlich. Das BVerwG hat die Reichweite der Erwerbsstreckung und die Anforderungen an jede Einzelerwerbsbegründung klargestellt.
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OVG NRW: Keine dritte Kurzwaffe für Jäger ohne konkreten jagdlichen Bedarf
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen · 20 A 348/04 · 05.04.2005
Ein Jäger, der bereits zwei Kurzwaffen besitzt, hat keinen automatischen Anspruch auf eine dritte. Jede zusätzliche Waffe bedarf einer eigenständigen Bedürfnisprüfung.
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BVerwG (Altrecht 1999): Eine zweite Waffe gleicher Art braucht ein Sportschütze nur bei schießsportlicher Notwendigkeit
Bundesverwaltungsgericht · 1 C 5.99 · 13.07.1999
Achtung Altrecht: Diese Entscheidung legt § 32 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in der bis 2003 geltenden Fassung aus - eine Vorschrift, die inhaltlich dem heutigen Grundkontingent für Sportschützen nach § 14 Abs. 3 WaffG entspricht (der heutige § 32 WaffG regelt etwas vollig anderes, namlich Anzeigepflichten bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland). Die tragende Wertung gilt aber bis heute fort: Wer bereits eine für seine Sportdisziplin geeignete Waffe besitzt, braucht eine zweite Waffe derselben Art nur, wenn dies aus schießsportlicher Sicht tatsächlich notwendig ist - etwa als Reservewaffe oder zur Leistungssteigerung. Das bloße Bestehen der gesetzlichen Bedürfnisvermutung für Vereinsmitglieder ersetzt diese Notwendigkeitsprüfung nicht.
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Zuverlässigkeit & Prognose
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VG Düsseldorf: Fotos mit Waffen auf Instagram können die waffenrechtliche Zuverlässigkeit kosten
Verwaltungsgericht Düsseldorf · 22 K 5508/23 · 23.04.2025
Eine Antragstellerin hatte auf einem öffentlich einsehbaren Instagram-Profil Bilder veröffentlicht, die sie und ihren Ehemann mit Schusswaffen, Messern und Schwertern zeigten. Die Behörde lehnte ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse ab. Das VG Düsseldorf bestätigte die Ablehnung: Das Gesetz geht davon aus, dass Waffen nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung benutzt werden - jeder dazu im Widerspruch stehende Gebrauch kann eine missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung sein und die Prognose künftigen Fehlverhaltens tragen. Eine strafrechtliche Verurteilung ist dafür nicht erforderlich.
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VG Bayreuth: Widerruf wegen angeblicher Drohung am Telefon - ohne Beweis, wer wirklich sprach, keine Unzuverlässigkeit
Verwaltungsgericht Bayreuth · B 1 K 23.630 · 25.04.2024
Ein Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen angeblich missbräuchlicher Verwendung einer Waffe als Drohmittel (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG) setzt voraus, dass die zugrunde liegende Drohung dem Betroffenen tatsächlich nachgewiesen werden kann. Bleibt offen, ob er selbst die belastende Nachricht hinterlassen hat, darf diese nicht zu seinen Lasten als tatsächlicher Anhaltspunkt für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeitsprognose gewertet werden - eine auf Lebenserfahrung gestützte Einschätzung der Behörde ersetzt den fehlenden Tatsachennachweis nicht.
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OVG Niedersachsen: 'Mord und Totschlag' gegenüber der Behörde - aggressives Auftreten begründet Unzuverlässigkeit auch ohne Verurteilung
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen · 11 ME 365/19 · 10.01.2020
Eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kann schon dann vorliegen, wenn aggressives Verhalten gegenüber Behördenmitarbeitern erkennen lässt, dass der Betroffene in Konflikt- oder Stresssituationen nicht so besonnen reagiert, wie es von einem Waffenbesitzer jederzeit erwartet werden muss. Eine Einstellung des parallelen Strafverfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen, und das Gericht kann diese Prognose grundsätzlich ohne Sachverständigengutachten selbst treffen - ein rechtspsychologisches Gutachten zur 'persönlichen Eignung' nach § 6 WaffG beantwortet zudem nicht dieselbe Rechtsfrage wie die 'Zuverlässigkeit' nach § 5 WaffG.
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OVG Saarland: Waffenbehörde prüft Tatsachen, keine Verurteilung nötig - Eignungszweifel nach Alkoholfahrt
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes · 2 A 85/16 · 09.12.2016
Im Rahmen der persönlichen Eignung nach § 6 WaffG prüft die Waffenbehörde, ob Tatsachen - nicht zwingend strafrechtliche Verurteilungen - die Annahme fehlender Eignung rechtfertigen. Ein strafprozessuales Beweisverwertungsverbot hindert die waffenrechtliche Verwertung der Tatsachen nicht, weil das Verwaltungsverfahren der Gefahrenabwehr dient, nicht der Schuldfeststellung. Die Berufungszulassung wurde abgelehnt.
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Hessischer VGH: MPU-Gutachten aus dem Führerschein-Verfahren kann auch waffenrechtlichen Alkoholverdacht ausräumen
Hessischer Verwaltungsgerichtshof · 4 B 2306/16 · 22.11.2016
Wird einem Waffenbesitzer wegen einer Trunkenheitsfahrt mit hoher Blutalkoholkonzentration die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (Verdacht der Alkoholabhängigkeit) entzogen, kann ein zu einem anderen Zweck eingeholtes medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) aus dem Fahrerlaubnisverfahren ausreichen, um diesen Verdacht auch waffenrechtlich auszuräumen. Verlangt die Behörde stattdessen pauschal irgendein amts- oder fachärztliches Zeugnis, ohne ausdrücklich eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu fordern, ist die Anordnung mangels Bestimmtheit fehlerhaft.
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OVG Saarland: Waffenverbot nach § 41 WaffG bei einschlägiger Vorstrafe ist Regelfolge, keine besondere Begründung nötig
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes · 1 A 57/15 · 15.06.2015
Wer rechtskräftig wegen waffenbezogener vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, gilt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG für zehn Jahre als unwiderlegbar unzuverlässig. Bei einer solchen einschlägigen Vorstrafe ist der Ausspruch eines Waffenverbots nach § 41 WaffG sowohl für erlaubnisfreie als auch für erlaubnispflichtige Waffen die regelmäßig gebotene Reaktion - die Behörde muss ihr Ermessen nicht für jeden Einzelaspekt gesondert begründen, wenn die Gefahrenlage aus der Vorstrafe eindeutig hervorgeht. Nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist entfällt die Unzuverlässigkeit nicht automatisch, sondern bedarf einer neuen Prüfung.
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VG Regensburg: Bedrohung Dritter mit Schusswaffe begründet Unzuverlässigkeit auch nach Verfahrenseinstellung
Verwaltungsgericht Regensburg · RO 4 K 14.917 · 02.03.2015
Wird ein strafrechtliches Verfahren wegen Bedrohung Dritter mit einer Schusswaffe nach § 153a StPO gegen Geldauflage eingestellt, darf die Waffenbehörde die zugrunde liegende Tatsachenfeststellung im Rahmen der Unzuverlässigkeitsprüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG verwerten. Die Einstellung nach § 153a StPO setzt bereits tatbestandliche Erfüllung und Rechtswidrigkeit voraus - andernfalls hätte ein Freispruch erfolgen müssen. Widerruf von Waffenbesitzkarten, Jagdschein und kleinem Waffenschein wurde bestätigt.
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BVerwG: Alkoholkonsum vor der Jagd kostet die Waffenbesitzkarte - auch ohne Trunkenheitsdelikt
Bundesverwaltungsgericht · 6 C 30.13 · 22.10.2014
Wer alkoholisiert mit einer Schusswaffe jagt oder schießt, ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig - unabhängig davon, ob daneben eine Trunkenheitsfahrt nach § 24a StVG vorliegt. Die Vorschrift verlangt keine konkrete Gefährdung im Einzelfall, sondern knüpft an den faktischen Kontrollverlust durch Alkoholeinwirkung an.
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VG Arnsberg: Keine starre Sperrfrist bei Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG - Zeitablauf zählt
Verwaltungsgericht Arnsberg · 8 K 147/12 · 28.01.2013
Anders als bei den fristgebundenen Unzuverlässigkeitstatbeständen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1/2 WaffG kennt § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine gesetzliche Frist, nach der die Zuverlässigkeit automatisch wiederhergestellt ist. Die Behörde muss eine aktuelle Prognose anstellen, die den seit dem Vorfall verstrichenen Zeitraum berücksichtigt - eine Versagung auf Dauer oder für deutlich mehr als fünf Jahre ist aber unverhältnismäßig. Die Bescheidungsklage hatte teilweise Erfolg: Die ablehnende Entscheidung wurde nicht aufgehoben, aber die Behörde zur Neubescheidung unter Berücksichtigung der Zeitablauf-Wertung verpflichtet.
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BVerwG: Prognose-Leitentscheidung zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG
Bundesverwaltungsgericht · 6 C 28.11 · 22.08.2012
Die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG unterliegt uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie muss auf konkreten Tatsachen beruhen, die eine negative Prognose tragen.
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verifiziert
BVerwG: Rückwirkende Anwendung des WaffG 2002 auf bestehende Erlaubnisse
Bundesverwaltungsgericht · 6 C 24.06 · 16.05.2007
Das WaffG 2002 wirkt auf bestehende Erlaubnisinhaber zurück. Wer die neuen Anforderungen nicht erfüllt, verliert seine Erlaubnis auch ohne eine nach neuem Recht erforderliche Neubewertung seiner Zuverlässigkeit.
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verifiziert
VG Göttingen: Steuerhinterziehung kann waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen
Verwaltungsgericht Göttingen · 1 A 140/05 · 25.01.2006
Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO kann die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG begründen, wenn die Strafe die gesetzliche Schwelle übersteigt.
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Drogen & Eignung
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