Urteil
zuverlaessigkeitOVG Niedersachsen: 'Mord und Totschlag' gegenüber der Behörde - aggressives Auftreten begründet Unzuverlässigkeit auch ohne Verurteilung
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen · 11 ME 365/19 · 10.01.2020
Zuletzt aktualisiert: 19.06.2026
Kernaussage
Eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kann schon dann vorliegen, wenn aggressives Verhalten gegenüber Behördenmitarbeitern erkennen lässt, dass der Betroffene in Konflikt- oder Stresssituationen nicht so besonnen reagiert, wie es von einem Waffenbesitzer jederzeit erwartet werden muss. Eine Einstellung des parallelen Strafverfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen, und das Gericht kann diese Prognose grundsätzlich ohne Sachverständigengutachten selbst treffen - ein rechtspsychologisches Gutachten zur 'persönlichen Eignung' nach § 6 WaffG beantwortet zudem nicht dieselbe Rechtsfrage wie die 'Zuverlässigkeit' nach § 5 WaffG.
Ein Waffenbesitzer mit elf eingetragenen Waffen verhielt sich gegenüber zwei Behördenmitarbeiterinnen aggressiv und lautstark, versperrte mit seinem Auto deren Dienstfahrzeug den Weg und drohte mit den Worten, es werde 'Mord und Totschlag' geben, wenn er nicht sofort den Landrat sprechen könne. Die Behörde widerrief seine Waffenbesitzkarten und untersagte ihm Erwerb und Besitz von Waffen und Munition. Das eingeleitete Strafverfahren wegen Nötigung wurde später gegen Auflage eingestellt. Das OVG Niedersachsen bestätigte im Eilverfahren den Sofortvollzug: Die aggressive Gesinnung allein rechtfertigte die Unzuverlässigkeitsprognose, unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens und ohne dass ein vorgelegtes rechtspsychologisches Gutachten dies entkräften konnte.
Sachverhalt
Der Antragsteller war Inhaber zweier Waffenbesitzkarten, in die seit 2013 insgesamt elf Waffen eingetragen waren. Am 21.02.2019 kam es zu einer Auseinandersetzung mit zwei Mitarbeiterinnen der Waffenbehörde: Laut deren dienstlichen Vermerken widersetzte sich der Antragsteller aggressiv und lautstark behördlichen Anweisungen, versperrte mit seinem SUV zeitweilig den Weg des Dienstfahrzeugs und äußerte gegenüber einer der Mitarbeiterinnen, es werde “Mord und Totschlag” geben, wenn er nicht sofort den Landrat sprechen könne. Die Behörde widerrief daraufhin mit Bescheid vom 21.02.2019 die Waffenbesitzkarten wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit, untersagte unter Anordnung des Sofortvollzugs den Erwerb und Besitz erlaubnisfreier wie erlaubnispflichtiger Waffen und Munition und ordnete die Sicherstellung der vorhandenen Waffen, Munition und Erlaubnisurkunden an. Der Antragsteller legte ein rechtspsychologisches Gutachten vor, das seine “persönliche Eignung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, § 17 Abs. 3 BJagdG” überprüfte und zu seinen Gunsten ausfiel. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen Nötigung und versuchter Nötigung wurde am 28.11.2019 nach § 153a Abs. 2 StPO vorläufig gegen eine Auflage eingestellt. Über die Klage gegen den Widerrufsbescheid war zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein.
Entscheidung
Das OVG Niedersachsen wies die Beschwerde zurück.
- Rechtsgrundlage. Der Widerruf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG setzt voraus, dass nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen - hier der Wegfall der Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG als Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG.
- Kein konkretes strafrechtliches Fehlverhalten erforderlich. Anders als § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG knüpft § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht an ein bereits begangenes, strafrechtlich relevantes Fehlverhalten an, sondern an die zukunftsbezogene Befürchtung regelwidrigen Verhaltens. Es reicht aus, wenn Tatsachen vorliegen, die einen unsachgemäßen Umgang mit Waffen oder Munition als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen, auch ohne dass der Betroffene straffällig geworden ist.
- Maßstab: hinreichende Wahrscheinlichkeit, kein Restrisiko hinzunehmen. Es ist nicht erforderlich nachzuweisen, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit künftig nicht ordnungsgemäß mit Waffen umgehen wird - eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt, weil im Waffenrecht angesichts der Risiken für hochrangige Rechtsgüter ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss.
- Aggressive Gesinnung als Prognosetatsache. Das aggressive und lautstarke Verhalten des Antragstellers am 21.02.2019, einschließlich der Blockade des Dienstfahrzeugs und der Äußerung von “Mord und Totschlag”, offenbarte eine aggressive Gesinnung, die erkennen lässt, dass der Antragsteller in Konflikt- oder Stresssituationen nicht so besonnen reagiert, wie es von einem Waffenbesitzer zu jeder Zeit und in jeder Situation erwartet werden muss. Diese Würdigung stützte sich auf die nachvollziehbaren, widerspruchsfreien dienstlichen Erklärungen der beiden Mitarbeiterinnen; der Antragsteller hatte die zentrale Äußerung selbst eingeräumt und lediglich als überzogene, nicht ernst gemeinte Bemerkung relativiert.
- Die Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO steht der Unzuverlässigkeitsprognose nicht entgegen. Eine solche Einstellung bedeutet nicht, dass der Beschuldigte sich strafrechtlich nichts hat zu Schulden kommen lassen - sonst hätte ein Freispruch erfolgen müssen. Die Verwaltungsbehörden und -gerichte stellen Verstöße gegen das Waffenrecht eigenständig fest und sind an die strafrechtliche Bewertung nicht gebunden; einer Tat kann ordnungs- und sicherheitsrechtlich größeres Gewicht zukommen als strafrechtlich.
- Kein Sachverständigengutachten erforderlich. Die Beurteilung, ob jemand waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist, erfordert grundsätzlich nicht die Hinzuziehung eines Sachverständigen - sie bewegt sich in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Gericht allgemein zugänglich sind.
- Das vorgelegte Gutachten widerlegt die Prognose nicht. Aus den gutachterlichen Äußerungen ließen sich keine verlässlichen Rückschlüsse darauf ziehen, dass der Antragsteller künftig in jeder Hinsicht uneingeschränkt ordnungsgemäß mit Waffen umgehen werde. Zudem bezog sich das Gutachten ausdrücklich auf die “persönliche Eignung” nach § 6 WaffG, während der Widerruf auf die davon zu unterscheidende “Zuverlässigkeit” nach § 5 WaffG gestützt war - beide Begriffe unterscheiden sich sowohl in ihren tatbestandlichen Voraussetzungen als auch in ihren Rechtsfolgen, sodass das Gutachten schon im Ansatz die maßgebliche Rechtsfrage nicht beantwortete.
- Folgepflichten ebenfalls rechtmäßig. Die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG und § 41 Abs. 2 WaffG angeordneten Besitz- und Erwerbsverbote für erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen und Munition erwiesen sich im Rahmen der summarischen Prüfung ebenfalls als rechtmäßig, weil dabei auf den Kriterienkatalog des § 5 WaffG zurückgegriffen werden kann und keine substantiierten Einwände gegen sie vorgetragen wurden.
- Keine Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts. Die vom Antragsteller gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs lag nicht vor, weil sich die vom Verwaltungsgericht herangezogenen “Schwierigkeiten bei Behördenkontakten” aus eigenem Vortrag des Antragstellers, aus Stellungnahmen der Behörde und aus dem vorgelegten Gutachten ergaben. Auch die einseitige Würdigung der dienstlichen Erklärungen der beiden Mitarbeiterinnen war nicht zu beanstanden, da diese nachvollziehbar und widerspruchsfrei waren und der Antragsteller die zentrale Äußerung selbst bestätigt hatte.
- Kosten und Streitwert. Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO. Streitwert für das Beschwerdeverfahren 11.250 Euro, gebildet aus dem Auffangwert von 5.000 Euro für den Widerruf (darin die erste Waffe enthalten) zuzüglich 750 Euro für jede der zehn weiteren Waffen sowie je 5.000 Euro für die beiden Besitz- und Erwerbsverbote, der Gesamtwert von 22.500 Euro im Eilverfahren halbiert. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Praxisrelevanz
Aggressives oder bedrohliches Auftreten gegenüber Behördenmitarbeitern kann für sich allein bereits ausreichen, um die waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verneinen - unabhängig davon, ob ein paralleles Strafverfahren zu einer Verurteilung führt oder eingestellt wird. Eine vorläufige Einstellung nach § 153a StPO ist gerade kein Freispruch und entfaltet keine Bindungswirkung für die waffenrechtliche Prognose. Wer ein Gutachten zur Entkräftung einer Unzuverlässigkeitsprognose vorlegen will, muss darauf achten, dass es sich tatsächlich auf die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG bezieht - ein Gutachten zur “persönlichen Eignung” nach § 6 WaffG beantwortet eine andere Rechtsfrage und kann die Prognose nicht widerlegen.
Quellen
- Quelle: Wolters Kluwer Online, OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.01.2020, 11 ME 365/19, WKRS 2020, 72079 (Volltext im Projektarchiv)
- § 5 WaffG: Zuverlässigkeit
- § 41 WaffG: Waffenverbote für den Einzelfall
- § 45 WaffG: Rücknahme und Widerruf