Paragraphen
13 Paragrafen aus WaffG, AWaffV und StGB, juristisch aufbereitet.
WaffG
- § 5 WaffG
§ 5 WaffG: Persoenliche Zuverlaessigkeit
Wann die waffenrechtliche Zuverlaessigkeit entfaellt und welche Konsequenzen das hat.
- § 12 WaffG
§ 12 WaffG: Transport, Mitnahme und Ausnahmen vom Fuehren
Wann das Fuehren einer Waffe ausnahmsweise ohne Waffenschein erlaubt ist - zum Beispiel beim Transport zum Schießstand.
- § 14 WaffG
§ 14 WaffG: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen
Wie Sportschützen ihr Bedürfnis nachweisen und welche Erwerbsgrenzen für sie gelten.
- § 20 WaffG
§ 20 WaffG: Erbenprivileg
Welche Rechte und Pflichten der Erbe von Schusswaffen hat und welche Fristen gelten.
- § 27 WaffG
§ 27 WaffG: Schiessstaetten
Erlaubnispflicht und Betriebsvoraussetzungen fuer Schiessstaetten sowie Regeln fuer Betreiber und Aufsichtspersonen.
- § 36 WaffG
§ 36 WaffG: Aufbewahrung und Kontrolle
Welche Pflichten ein Waffenbesitzer bei der Aufbewahrung hat und welche Rechte die Behörde bei der Kontrolle.
- § 45 WaffG
§ 45 WaffG: Ruecknahme und Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis
Wann die Waffenbehoerde eine bestehende Erlaubnis zuruecknehmen oder widerrufen kann.
AWaffV
- § 10 AWaffV
§ 10 AWaffV: Aufsichtspersonen auf Schiessstaetten
Welche Personen als Schießstand-Aufsicht zulässig sind und welche Pflichten sie haben.
- § 13 AWaffV
§ 13 AWaffV: Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition
Technische Anforderungen an Waffenschraenke, getrennte Munitionsaufbewahrung und Sonderregeln.
StGB
- § 16 StGB
§ 16 StGB: Irrtum ueber Tatumstaende
Wann ein Irrtum ueber tatsaechliche Umstaende den Vorsatz ausschliesst - Grundlage der Putativnotwehr.
- § 32 StGB
§ 32 StGB: Notwehr
Wann eine Verteidigungshandlung durch das Notwehrrecht gerechtfertigt ist und welche Grenzen das Gesetz zieht.
- § 33 StGB
§ 33 StGB: Ueberschreitung der Notwehr
Wann eine Notwehrueberschreitung straflos bleibt, weil sie aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken geschah.
- § 34 StGB
§ 34 StGB: Rechtfertigender Notstand
Wann eine Gefahrenabwehr-Handlung durch Interessenabwaegung gerechtfertigt ist, auch ohne Notwehr-Lage.