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Urteil

AZ verifiziert extremismus

VG Düsseldorf: AfD-Mitgliedschaft und Waffenrecht - Erstinstanzliche Entscheidung

Verwaltungsgericht Düsseldorf · 22 K 4909/23 · 19.06.2024

Zuletzt aktualisiert: 26.04.2026

Kernaussage

Das VG Düsseldorf hat in der Erstinstanz die AfD-Mitgliedschaft als möglichen Anknüpfungspunkt für Zuverlässigkeitszweifel gewertet. Diese Linie wurde vom OVG NRW (20 A 1506/24) in der Berufung korrigiert.

Das VG Düsseldorf hat erstinstanzlich den Widerruf einer WBK aufgrund AfD-Mitgliedschaft bestätigt. Diese strengere Linie - die alleinige Parteimitgliedschaft als ausreichenden Tatsachenbezug zu sehen - wurde vom OVG NRW in der Berufungsentscheidung (20 A 1506/24, 30.04.2025) korrigiert. Das Erstinstanz-Urteil dokumentiert das damalige Meinungsspektrum in der Rechtsprechung.

Sachverhalt

Die Waffenbehörde hatte die WBK eines AfD-Mitglieds widerrufen und sich auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gestützt. Das VG Düsseldorf befasste sich in der Erstinstanz mit der Frage, ob die AfD-Mitgliedschaft - auch ohne weitere extremistische Aktivitäten - als Tatsachengrundlage für die Unzuverlässigkeitsprognose ausreicht.

Erstinstanzliche Entscheidung (VG Düsseldorf)

Das VG Düsseldorf bestätigte den Widerruf. Es wertete die Parteimitgliedschaft in Verbindung mit den in Verfassungsschutzberichten dokumentierten Einschätzungen zur AfD als ausreichende Tatsachengrundlage für die negative Prognose. Das Gericht stellte auf die politischen Ziele der Partei ab, auch wenn kein Parteiverbot besteht.

Korrektiv OVG NRW (Berufung)

Das OVG NRW hat diese Linie in der Berufungsentscheidung 20 A 1506/24 (30.04.2025) nicht bestätigt. Das Berufungsgericht stellte klar: Die bloße Parteimitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei reicht nicht. Es bedarf konkreter, auf die individuelle Person bezogener extremistischer Aktivitäten. Die Erstinstanz-Entscheidung des VG Düsseldorf ist damit überholt.

Praxisrelevanz

Maßgeblich für NRW ist jetzt die OVG-Linie. Die VG-Erstinstanz dokumentiert die Bandbreite der Rechtsprechung - und zeigt, dass die Frage bis in die zweite Instanz umstritten war. Eine höchstrichterliche Klärung durch das BVerwG ist weiter ausstehend.

Quellen