Urteil
AZ verifiziert extremismusVG Düsseldorf: Verdachtsfall-Einstufung der AfD durch den Verfassungsschutz begründet regelmäßig waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ihrer Mitglieder - Erstinstanz, später vom OVG korrigiert
Verwaltungsgericht Düsseldorf · 22 K 4836/23 · 19.06.2024
Zuletzt aktualisiert: 19.06.2026
Kernaussage
Die 22. Kammer des VG Düsseldorf hat entschieden: Allein die Mitgliedschaft in einer vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuften Partei führt nach den strengen Maßstäben des Waffenrechts regelmäßig zur Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit - auch ohne Parteiverbot durch das Bundesverfassungsgericht. Das OVG NRW hat diese Linie in der Berufung (20 A 1506/24, 30.04.2025) korrigiert: Die Verdachtsfall-Einstufung allein genügt dem höheren Beweismaßstab für die Verfassungsfeindlichkeit der Partei selbst nicht.
Die 22. Kammer des VG Düsseldorf hat mit zwei am 19.06.2024 verkündeten, am 01.07.2024 zugestellten Urteilen die Klagen eines AfD-Mitglieds (Ehemann, rund 197 Waffen, Verfahren 22 K 4836/23) und seiner Ehefrau (27 Waffen, Verfahren 22 K 4909/23) gegen den Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse abgewiesen. Die Kammer stützte sich auf die Einstufung der AfD-Bundespartei als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (bestätigt durch OVG NRW, Urteile vom 13.05.2024, 5 A 1216/22 u.a.) und wertete bereits die Parteimitgliedschaft als ausreichende Tatsachengrundlage für die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit. Das OVG NRW hat diese Linie im konkret dokumentierten Verfahren 22 K 4836/23 in der Berufungsentscheidung 20 A 1506/24 (30.04.2025) nicht bestätigt: Die Verdachtsfall-Einstufung beschreibt nur tatsächliche Anhaltspunkte, nicht aber die zur Überzeugungsgewissheit verdichtete Feststellung, dass die Partei tatsächlich verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt.
Sachverhalt
Die Waffenbehörde hatte die waffenrechtlichen Erlaubnisse eines AfD-Mitglieds (rund 197 eingetragene Schusswaffen und gleichgestellte Waffenteile) widerrufen und sich auf die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b und c WaffG gestützt: Der Kläger sei seit 2014/2015 Mitglied der AfD, habe mehrfach für die Partei kandidiert und sei stellvertretender Sprecher eines AfD-Kreisverbandes gewesen. Tragender Anknüpfungspunkt der Behörde war die Einstufung der AfD-Bundespartei als sogenannten Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (seit 25.02.2021). In einem zweiten, parallelen Verfahren (22 K 4909/23) klagte die Ehefrau des Klägers gegen den Widerruf ihrer eigenen Erlaubnisse für 27 Waffen; beide Verfahren wurden von der 22. Kammer am selben Tag verhandelt und entschieden.
Erstinstanzliche Entscheidung (VG Düsseldorf)
Die 22. Kammer wies die Klage ab und bestätigte den Widerruf in der Sache überwiegend.
- Tragender Rechtssatz. Allein die Mitgliedschaft in einer Partei, bei der der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen besteht, führt nach den geltenden strengen Maßstäben des Waffenrechts regelmäßig zur Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit - auch wenn die Partei nicht vom Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit verboten wurde.
- Verfassungsschutz-Einschätzung als gewichtiges Indiz. Für die Beurteilung, ob eine Partei verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, ist die Einschätzung der Verfassungsschutzämter ein gewichtiges Indiz. Die Kammer stützte sich auf die Verdachtsfall-Einstufung der AfD-Bundespartei durch das Bundesamt für Verfassungsschutz, die das OVG NRW in seinen Urteilen vom 13.05.2024 (5 A 1216/22 u.a.) bestätigt hatte, und schloss sich dieser Bewertung an.
- Parteienprivileg (Art. 21 GG) nicht verletzt. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt personenbezogen; etwaige faktische Nachteile für die Partei selbst sind durch Art. 21 GG nicht geschützt. Die Kammer verwies zur Stützung auf die Rechtsprechung zu Beamten und Soldaten, die bei Unterstützung einer nicht verbotenen, aber verfassungsfeindlichen Partei ebenfalls dienstrechtliche Nachteile bis zur Entlassung hinnehmen müssen.
- Rechtsfolge. Der Kläger wurde zur Abgabe oder Vernichtung der rund 197 in seinem Besitz befindlichen Waffen und der zugehörigen Munition verpflichtet (im Parallelverfahren der Ehefrau: 27 Waffen).
- Berufung zugelassen. Die Kammer ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zum OVG NRW zu.
Korrektiv OVG NRW (Berufung, nur Verfahren 22 K 4836/23)
Das OVG NRW hat diese Linie in der Berufungsentscheidung 20 A 1506/24 (Beschluss vom 30.04.2025) für das Verfahren des Ehemanns (22 K 4836/23) nicht bestätigt und den Widerruf aufgehoben. Kernkorrektur: Der einleitende Halbsatz des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG (“…bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen…”) erlaubt zwar einen bloßen tatsachenbegründeten Verdacht hinsichtlich der Mitgliedschaft oder Unterstützungshandlung selbst - für das weitere Tatbestandsmerkmal, dass die Partei tatsächlich verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG verfolgt, ist dagegen die volle Überzeugungsgewissheit des Gerichts erforderlich. Die Verdachtsfall-Einstufung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz beschreibt nur die niedrigere Eingriffsschwelle tatsächlicher Anhaltspunkte und genügt diesem höheren Maßstab nicht. Ob das Parallelverfahren der Ehefrau (22 K 4909/23) ebenfalls Gegenstand einer Berufung war oder rechtskräftig wurde, ist auf dieser Quellenbasis nicht verifiziert.
Praxisrelevanz
Die Erstinstanz-Entscheidung des VG Düsseldorf dokumentiert eine zum Entscheidungszeitpunkt vertretene, strengere Linie: bereits die Verdachtsfall-Einstufung einer Partei durch den Verfassungsschutz sollte ausreichen, um über die Mitgliedschaft die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ihrer Mitglieder zu begründen. Das OVG NRW hat diese Linie für das hier dokumentierte Verfahren in der Berufung präzisiert und verschärft die Anforderungen an den Nachweis der Verfassungsfeindlichkeit selbst. Maßgeblich für die Praxis ist die OVG-Entscheidung, nicht das hier dargestellte Ausgangsurteil. Eine höchstrichterliche Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht steht weiterhin aus, da das OVG NRW die Revision nicht zugelassen hat.
Quellen
- Pressemitteilung: Verwaltungsgericht Düsseldorf, 01.07.2024, “Keine waffenrechtliche Erlaubnis für Mitglieder einer im Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen stehenden Partei” (Aktenzeichen 22 K 4836/23 und 22 K 4909/23)
- Berufungsentscheidung: OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2025, 20 A 1506/24, ECLI:DE:OVGNRW:2025:0430.20A1506.24.00
- § 5 WaffG: Zuverlässigkeit (Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a bis c)
- § 45 WaffG: Rücknahme und Widerruf (Abs. 2 Satz 1)