Behördenkontrolle und Aufsicht
Wenn das Amt klingelt - was die Waffenbehörde darf, was nicht, und wie Du Dich verhältst.
Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist kein einmal erworbener Besitzstand, sondern ein Zustand, der über Jahre trägt und in dieser Zeit überprüft werden kann. Deshalb ist der Kontakt mit der Waffenbehörde für viele Erlaubnisinhaber der eigentliche Ernstfall: nicht der Schuss, sondern der Brief oder der Besuch. Die praktischen Fragen sind: Was wird eigentlich geprüft? Woran kann eine Erlaubnis scheitern, ohne dass je etwas passiert ist? Und wo verläuft die Grenze der behördlichen Befugnisse?
Zuverlässigkeit: zwei Absätze mit unterschiedlicher Wirkung
Der Prüfungsmaßstab steht in § 5 WaffG, und die Systematik dieser Vorschrift wird häufig übersehen.
§ 5 Abs. 1 WaffG steht fest. Die dort genannten Fälle lassen keinen Gegenbeweis zu. Nr. 1 erfasst rechtskräftige Verurteilungen: wegen eines Verbrechens, wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe oder wegen bestimmter Straftaten zu mindestens 90 Tagessätzen, solange seit der Rechtskraft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Nr. 2 knüpft nicht an eine Verurteilung an, sondern an Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass jemand Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwendet, unvorsichtig oder unsachgemäß damit umgeht, sie nicht sorgfältig verwahrt oder Unberechtigten überlässt.
§ 5 Abs. 2 WaffG arbeitet dagegen mit einer Regelvermutung, die widerlegt werden kann. Dort geht es unter anderem um Verurteilungen zu mindestens 60 Tagessätzen mit einer Frist von fünf Jahren, um die Mitgliedschaft in verbotenen Vereinigungen oder Parteien mit einer Frist von zehn Jahren seit Beendigung sowie um extremistische Bestrebungen und wiederholten Präventivgewahrsam mit einer Frist von fünf Jahren.
Der Unterschied ist praktisch entscheidend. Wer unter Absatz 1 fällt, ist unzuverlässig. Wer unter Absatz 2 fällt, steht vor einer Vermutung, gegen die er etwas vorbringen kann.
Persönliche Eignung: der zweite, eigenständige Maßstab
Neben der Zuverlässigkeit steht die persönliche Eignung nach § 6 WaffG. Sie fehlt unter anderem bei Geschäftsunfähigkeit, bei Abhängigkeit von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, bei psychischer Krankheit oder Debilität, bei Tatsachen für unsachgemäßen Umgang oder unsichere Verwahrung sowie bei konkreter Gefahr der Fremd- oder Selbstgefährdung.
Wichtig ist der Wortlaut des § 6 Abs. 2 WaffG. Liegen Bedenken vor, so
hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses … aufzugeben.
“Hat aufzugeben” heißt: gebundene Entscheidung, kein Ermessen. Für Antragsteller unter 25 Jahren verlangt § 6 Abs. 3 WaffG bei der Ersterteilung ein solches Zeugnis, mit einer eigenen Ausnahme in Satz 2:
Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.
Gemeint sind damit Waffen bis 5,6 mm Randfeuer bis 200 Joule sowie Einzellader-Langwaffen mit glattem Lauf im Kaliber 12 oder kleiner, soweit die Sportordnung sie zulässt. Diese Ausnahme fällt in Zusammenfassungen regelmäßig unter den Tisch.
Aufbewahrung als Prüfgegenstand
Ein großer Teil der behördlichen Aufsicht dreht sich um die Aufbewahrung. Die Kontingente stehen in § 13 Abs. 2 AWaffV: bei einem Sicherheitsbehältnis unter 200 Kilogramm bis zu fünf Kurzwaffen, ab 200 Kilogramm bis zu zehn, jeweils neben unbegrenzt vielen Langwaffen. Einzelheiten dazu unter Aufbewahrung.
Was die Behörde bei einer Überprüfung im Einzelnen darf, regelt § 36 WaffG; die verfassungsrechtliche Grenze zieht Art. 13 GG. Welche Folgen ein Wegfall der Voraussetzungen für eine erteilte Erlaubnis hat, regelt § 45 WaffG. Für alle drei gilt: maßgeblich ist der Wortlaut der Vorschrift, nicht die Zusammenfassung.
Wo das im Gesetz steht
Wichtigste Paragraphen
- § 36 WaffG
- § 5 WaffG
- § 45 WaffG
- Art. 13 GG
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FAQ (5)
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Darf ich der Polizei meine Waffe ohne Aufforderung zeigen?
Die Nachweispflicht aus § 36 Abs. 3 WaffG besteht gegenüber der zuständigen Waffenbehörde. Sie ist kein Grund, bei einer polizeilichen Kontrolle unaufgefordert Waffen vorzuzeigen.
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Kann ich die Aufbewahrungskontrolle verschieben lassen?
§ 36 Abs. 3 WaffG regelt keine Termine. Wer gerade keinen Zutritt gewähren kann, sollte die Nachweisbereitschaft ausdrücklich aufrechterhalten und umgehend einen Ersatztermin anbieten. Ob das als zulässige Verschiebung oder als Verweigerung gewertet wird, hängt von den Umständen ab.
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Muss ich der Behörde Bescheid geben, wenn ich umziehe?
Ja. Adressänderungen sind unverzüglich der zuständigen Waffenbehörde mitzuteilen. Ein Versäumnis kann im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung negativ gewürdigt werden.
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Was passiert, wenn die Behörde unangekündigt zur Aufbewahrungskontrolle klingelt?
§ 36 Abs. 3 WaffG verpflichtet zum Nachweis der Sicherungsmaßnahmen und dazu, das Betreten der Aufbewahrungsräume zu gestatten. Für Wohnräume zieht die Vorschrift eine enge Grenze.
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Was tun bei einer Hausdurchsuchung wegen Waffenrechts?
Anwalt rufen, Durchsuchungsbeschluss verlangen, Aussagen verweigern, kooperativ aber nicht überkooperativ sein.
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Stellungnahmen (1)
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