Urteil
AZ verifiziert zuverlaessigkeitVG Göttingen: Steuerhinterziehung kann waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen
Verwaltungsgericht Göttingen · 1 A 140/05 · 25.01.2006
Zuletzt aktualisiert: 26.04.2026
Kernaussage
Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO kann die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG begründen, wenn die Strafe die gesetzliche Schwelle übersteigt.
Das VG Göttingen hat bestätigt, dass die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG nicht auf bestimmte Deliktsgruppen beschränkt ist. Auch eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung, die die Schwellenwerte des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG (mindestens 60 Tagessätze oder Freiheitsstrafe) überschreitet, begründet die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit.
Sachverhalt
Ein WBK-Inhaber wurde wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO zu einer Geldstrafe verurteilt, die die Schwelle von 60 Tagessätzen überstieg. Die Waffenbehörde widerrief die WBK nach § 45 Abs. 2 WaffG wegen Eintritts der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG. Der Kläger machte geltend, Steuerhinterziehung habe keinen Bezug zu Waffen.
Entscheidung
Das VG Göttingen bestätigte den Widerruf. § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG knüpft an die Höhe der Strafe an, nicht an die Art des Delikts. Jede Verurteilung zu mindestens 60 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe begründet die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit - unabhängig davon, ob das Delikt Waffenbezug hat. Der Gesetzgeber hat bewusst keine Beschränkung auf waffenrelevante Straftaten vorgenommen. Die Regelvermutung kann nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden.
Praxisrelevanz
WBK-Inhaber sollten die waffenrechtlichen Konsequenzen bei JEDEM Strafverfahren im Blick haben - nicht nur bei Waffendelikten. Strafrechtliche Verurteilungen (Steuern, Verkehr, Betrug etc.) oberhalb der Schwelle führen zum WBK-Widerruf. Im Strafverfahren unbedingt auf Waffenrecht hinweisen und ggf. einen Anwalt mit Waffenrechtskenntnissen hinzuziehen.
Quellen
- Volltext bei openjur.de
- § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG: Regelvermutung Unzuverlässigkeit
- § 370 AO: Steuerhinterziehung