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§ 36 WaffG: Aufbewahrung und Kontrolle

Welche Pflichten ein Waffenbesitzer bei der Aufbewahrung hat und welche Rechte die Behörde bei der Kontrolle.

Zuletzt aktualisiert: 19.06.2026

Was das Gesetz sagt

§ 36 WaffG regelt zwei Themenkomplexe: die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition (Abs. 1, technische Anforderungen über § 13 AWaffV) und die Kontrolle dieser Aufbewahrung durch die Waffenbehörde (Abs. 3). Der frühere Abs. 2 ist zwischenzeitlich weggefallen.

Die technischen Anforderungen an den Waffenschrank werden dabei nicht im Gesetz selbst, sondern in § 13 AWaffV geregelt - mit einer dreistufigen, gewichtsabhängigen Mengen-Struktur: Widerstandsgrad 0 erlaubt bei einem Behältnisgewicht unter 200 kg bis zu 5, ab 200 kg bis zu 10 verbotene Waffen/Kurzwaffen, Widerstandsgrad I erlaubt unbegrenzt Lang- und Kurzwaffen. Munition ist grundsätzlich getrennt von Schusswaffen aufzubewahren, darf aber im gleichen Sicherheitsbehältnis in einem eigenen Fach liegen.

Abs. 3 gibt der Behörde das Recht, das Vorhandensein der Aufbewahrungseinrichtungen zu prüfen: anlassbezogen, aber auch anlasslos. Der Besitzer muss den Zutritt zu den Raeumen, in denen die Waffen verwahrt werden, zu angemessener Tageszeit dulden.

Praxis-Bedeutung

Die Duldungspflicht nach Abs. 3 Satz 2 ist der Kern der meisten Fragen: Muss ich die Behörde jederzeit reinlassen? Darf ich die Tür zumachen? Was darf die Behörde im Haus?

Drei Klarstellungen zum Praxis-Umgang:

  1. Zeitliche Grenze “angemessene Tageszeit”: Nachts oder in unzumutbaren Zeiten (Nachtschichtler am fruehen Nachmittag, Krankheit) kann der Zeitpunkt verschoben werden. Verweigerung insgesamt ist aber kein Recht. Ein sachlicher Grund für Terminverschiebung reicht.

  2. Räumliche Grenze: Die Befugnis bezieht sich auf die Räume, in denen Waffen und Munition aufbewahrt werden. Für Wohnräume zieht das Gesetz eine eigene Schranke:

    “Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.”

    Eine strafprozessuale Durchsuchung nach der Strafprozessordnung ist etwas anderes als diese waffenrechtliche Betretungsbefugnis. Welche Voraussetzungen dort gelten, steht in den §§ 102 ff. StPO.

  3. Grundrechtlicher Kontext: Art. 13 Abs. 1 GG schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung. § 36 Abs. 3 WaffG ist eine Einschränkung dieses Grundrechts und damit eng auszulegen. Das macht den Unterschied im Einzelfall.

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Verwandte Paragraphen

  • § 5 WaffG: Persönliche Zuverlässigkeit (wird bei Pflichtverletzungen relevant)
  • § 45 WaffG: Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis
  • § 13 AWaffV: Technische Anforderungen an Aufbewahrungsbehältnisse
  • Sanktionen bei Verstößen gegen die Aufbewahrungspflicht richten sich nach den Straf- und Bußgeldvorschriften des Waffengesetzes. Die früher hier genannte Vorschrift § 52a WaffG ist weggefallen; maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext.

Disclaimer

Diese Seite bietet allgemeine Information zur Rechtslage, keine individuelle Rechtsberatung. Im konkreten Fall konsultieren Sie einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Waffenrecht.

Stand: 2026-04-25