§ 36 WaffG: Aufbewahrung und Kontrolle
Welche Pflichten ein Waffenbesitzer bei der Aufbewahrung hat und welche Rechte die Behörde bei der Kontrolle.
Zuletzt aktualisiert: 25.04.2026
Was das Gesetz sagt
§ 36 WaffG regelt zwei Themenkomplexe: die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition (Abs. 1 und 2) und die Kontrolle dieser Aufbewahrung durch die Waffenbehoerde (Abs. 3).
Die technischen Anforderungen an den Waffenschrank werden dabei nicht im Gesetz selbst, sondern in § 13 AWaffV geregelt. Fuer Kurzwaffen und Langwaffen gelten die Widerstandsgrade nach DIN/EN 1143-1 (Grad 0 fuer bis zu 10 Kurzwaffen, Grad I fuer Grosskalibrige). Munition ist getrennt von Schusswaffen aufzubewahren.
Abs. 3 gibt der Behörde das Recht, das Vorhandensein der Aufbewahrungseinrichtungen zu pruefen: anlassbezogen, aber auch anlasslos. Der Besitzer muss den Zutritt zu den Raeumen, in denen die Waffen verwahrt werden, zu angemessener Tageszeit dulden.
Praxis-Bedeutung
Die Duldungspflicht nach Abs. 3 Satz 2 ist der Kern der meisten Fragen: Muss ich die Behörde jederzeit reinlassen? Darf ich die Tuer zumachen? Was darf die Behörde im Haus?
Drei Klarstellungen zum Praxis-Umgang:
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Zeitliche Grenze “angemessene Tageszeit”: Nachts oder in unzumutbaren Zeiten (Nachtschichtler am fruehen Nachmittag, Krankheit) kann der Zeitpunkt verschoben werden. Verweigerung insgesamt ist aber kein Recht. Ein sachlicher Grund fuer Terminverschiebung reicht.
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Raeumliche Grenze: Die Behörde darf die Raeume sehen, in denen die Waffen aufbewahrt werden. Nicht die gesamte Wohnung. Eine allgemeine Hausdurchsuchung waere § 102 StPO, nicht § 36 WaffG. Der Unterschied ist juristisch wichtig.
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Grundrechtlicher Kontext: Art. 13 Abs. 1 GG schuetzt die Unverletzlichkeit der Wohnung. § 36 Abs. 3 WaffG ist eine Einschraenkung dieses Grundrechts und damit eng auszulegen. Das macht den Unterschied im Einzelfall.
Video-Bezug
Waffenschrank-Kontrolle: Deine Rechte, wenn das Amt klingelt - behandelt die Kontroll-Situation detailliert mit juristischen Grundlagen und Tipps zur deeskalierenden Durchfuehrung.
Standaufsicht Teil 2 - ergaenzt um die Aufbewahrungs-Anforderungen ausserhalb des Haushalts (Verein, Schießstätte).
Verwandte Paragraphen
- § 5 WaffG: Persoenliche Zuverlaessigkeit (wird bei Pflichtverletzungen relevant)
- § 45 WaffG: Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis
- § 13 AWaffV: Technische Anforderungen an Aufbewahrungsbehaeltnisse
- § 52a Abs. 1 Nr. 19 WaffG: Ordnungswidrigkeit bei Verstoessen gegen Aufbewahrungspflichten
Disclaimer
Diese Seite bietet allgemeine Information zur Rechtslage, keine individuelle Rechtsberatung. Im konkreten Fall konsultieren Sie einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Waffenrecht.
Stand: 2026-04-25