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FAQ

Was passiert, wenn die Behörde unangekuendigt zur Aufbewahrungskontrolle klingelt?

Zuletzt aktualisiert: 25.04.2026

Kurzantwort

Du bist zur Duldung verpflichtet, hast aber das Recht auf eine kurze Vorbereitung und kannst bei sachlichem Grund einen Termin verschieben.

Kurzantwort

Du bist zur Duldung verpflichtet, hast aber das Recht auf eine kurze Vorbereitung und kannst bei sachlichem Grund einen Termin verschieben.

Ausfuehrliche Antwort

Die Befugnis der Waffenbehoerde zur Aufbewahrungskontrolle ergibt sich aus § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG. Die Kontrolle kann unangekuendigt erfolgen, muss aber zur angemessenen Tageszeit stattfinden.

Konkretes Vorgehen:

  1. Tuer oeffnen (nicht verweigern)
  2. Dienstausweis erbitten und pruefen (im Zweifel beim Waffenamt anrufen)
  3. Sich kurz Zeit nehmen, falls noetig (Hund anbinden, Familie informieren)
  4. Die Behörde sehen lassen, was sie sehen muss: das Aufbewahrungsbehaeltnis und die Aufbewahrung

Was die Behörde NICHT darf:

  • Die gesamte Wohnung durchsuchen (das waere § 102 StPO, nicht § 36 WaffG)
  • Den Waffenschrank gewaltsam oeffnen
  • Sie zu Aussagen ueber Dritte zwingen

Verschiebung moeglich bei:

  • Berufstaetigkeit (Nachtschicht, gerade Lenkzeit-Pause)
  • Gesundheitlichen Gruenden
  • Familiaeren Notlagen
  • Sachlichem Grund: kurz erklaeren, Alternativtermin anbieten

Verwandte Paragraphen

  • § 36 Abs. 3 WaffG
  • Art. 13 GG

Disclaimer

Diese Seite bietet allgemeine Information zur Rechtslage, keine individuelle Rechtsberatung. Im konkreten Fall konsultieren Sie einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Waffenrecht.

Stand: 2026-04-25