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WaffG § 5

§ 5 WaffG: Persoenliche Zuverlaessigkeit

Wann die waffenrechtliche Zuverlaessigkeit entfaellt und welche Konsequenzen das hat.

Zuletzt aktualisiert: 25.04.2026

Was das Gesetz sagt

§ 5 WaffG definiert, wann die persoenliche Zuverlaessigkeit fehlt. Die Vorschrift ist zweistufig aufgebaut:

  • Abs. 1 (absolute Unzuverlaessigkeit): Wer in den letzten 10 Jahren wegen eines Verbrechens oder bestimmter Vergehen verurteilt wurde. Die Behörde hat hier keinen Ermessensspielraum.
  • Abs. 2 (regelmäßige Unzuverlaessigkeit): Hier sind Verurteilungen geringeren Umfangs, Alkohol-/Drogenprobleme oder Vereinsmitgliedschaften in verfassungsfeindlichen Organisationen erfasst. Die Behörde hat einen Beurteilungsspielraum, ob die Zuverlaessigkeit gleichwohl besteht.

Praxis-Bedeutung

Die Zuverlaessigkeit ist die Voraussetzung fuer jede waffenrechtliche Erlaubnis. Faellt sie weg, wird die Erlaubnis entweder nicht erteilt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) oder widerrufen (§ 45 Abs. 2 WaffG).

Wichtig: Die Unzuverlaessigkeit muss nicht durch eine neue Straftat entstehen. Auch waffenrechtlich relevante Pflichtverstoesse können sie begruenden:

  • Wiederholte Aufbewahrungsmaengel
  • Verweigerung der Aufbewahrungskontrolle (siehe VG Hamburg-Linie)
  • Grobfahrlaessiger Umgang mit der Waffe
  • Falsche Angaben gegenueber der Behörde
  • Mitgliedschaft in verfassungsfeindlichen Organisationen

Praxis-Fallen

  • Verfahren laufen parallel: Auch ein Ermittlungsverfahren ohne Verurteilung kann bei schwerem Verdacht bereits die Zuverlaessigkeit erschuettern.
  • Nicht nur Anklage zaehlt: Verurteilungen wegen Bagatell-Delikten können bei Kumulation relevant werden.
  • Nicht nur Waffen-Bezug: Auch Straftaten ohne Waffen-Bezug (z.B. Betrug) können die Zuverlaessigkeit betreffen.

Verwandte Paragraphen

  • § 4 WaffG: Erlaubnis-Voraussetzungen
  • § 45 WaffG: Ruecknahme und Widerruf
  • § 6 WaffG: Persoenliche Eignung (Suchtmittel, psychische Erkrankungen)

Disclaimer

Bei konkreten Zuverlaessigkeits-Bedenken (laufende Verfahren, Vorstrafen) unbedingt vor Antragstellung oder im Widerrufsverfahren anwaltlichen Rat einholen.

Stand: 2026-04-25