§ 5 WaffG: Persoenliche Zuverlaessigkeit
Wann die waffenrechtliche Zuverlaessigkeit entfaellt und welche Konsequenzen das hat.
Zuletzt aktualisiert: 25.04.2026
Was das Gesetz sagt
§ 5 WaffG definiert, wann die persoenliche Zuverlaessigkeit fehlt. Die Vorschrift ist zweistufig aufgebaut:
- Abs. 1 (absolute Unzuverlaessigkeit): Wer in den letzten 10 Jahren wegen eines Verbrechens oder bestimmter Vergehen verurteilt wurde. Die Behörde hat hier keinen Ermessensspielraum.
- Abs. 2 (regelmäßige Unzuverlaessigkeit): Hier sind Verurteilungen geringeren Umfangs, Alkohol-/Drogenprobleme oder Vereinsmitgliedschaften in verfassungsfeindlichen Organisationen erfasst. Die Behörde hat einen Beurteilungsspielraum, ob die Zuverlaessigkeit gleichwohl besteht.
Praxis-Bedeutung
Die Zuverlaessigkeit ist die Voraussetzung fuer jede waffenrechtliche Erlaubnis. Faellt sie weg, wird die Erlaubnis entweder nicht erteilt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) oder widerrufen (§ 45 Abs. 2 WaffG).
Wichtig: Die Unzuverlaessigkeit muss nicht durch eine neue Straftat entstehen. Auch waffenrechtlich relevante Pflichtverstoesse können sie begruenden:
- Wiederholte Aufbewahrungsmaengel
- Verweigerung der Aufbewahrungskontrolle (siehe VG Hamburg-Linie)
- Grobfahrlaessiger Umgang mit der Waffe
- Falsche Angaben gegenueber der Behörde
- Mitgliedschaft in verfassungsfeindlichen Organisationen
Praxis-Fallen
- Verfahren laufen parallel: Auch ein Ermittlungsverfahren ohne Verurteilung kann bei schwerem Verdacht bereits die Zuverlaessigkeit erschuettern.
- Nicht nur Anklage zaehlt: Verurteilungen wegen Bagatell-Delikten können bei Kumulation relevant werden.
- Nicht nur Waffen-Bezug: Auch Straftaten ohne Waffen-Bezug (z.B. Betrug) können die Zuverlaessigkeit betreffen.
Verwandte Paragraphen
- § 4 WaffG: Erlaubnis-Voraussetzungen
- § 45 WaffG: Ruecknahme und Widerruf
- § 6 WaffG: Persoenliche Eignung (Suchtmittel, psychische Erkrankungen)
Disclaimer
Bei konkreten Zuverlaessigkeits-Bedenken (laufende Verfahren, Vorstrafen) unbedingt vor Antragstellung oder im Widerrufsverfahren anwaltlichen Rat einholen.
Stand: 2026-04-25