§ 5 WaffG: Persönliche Zuverlässigkeit
Wann die waffenrechtliche Zuverlässigkeit entfällt und welche Konsequenzen das hat.
Zuletzt aktualisiert: 19.06.2026
Was das Gesetz sagt
§ 5 WaffG definiert, wann die persönliche Zuverlässigkeit fehlt. Die Vorschrift ist zweistufig aufgebaut:
- Abs. 1 (Unzuverlässigkeit ohne Gegenbeweis): Der Wortlaut lautet “besitzen nicht”, ohne Einschränkung. Erfasst sind zwei Fallgruppen, nicht nur eine. Nr. 1 betrifft rechtskräftige Verurteilungen. Nr. 2 setzt gerade keine Verurteilung voraus, sondern Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass jemand Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwendet, unvorsichtig oder unsachgemäß damit umgeht, sie nicht sorgfältig verwahrt oder Unberechtigten überlässt. Diese zweite Gruppe wird oft übersehen, obwohl die meisten Aufbewahrungsfälle über sie laufen.
- Abs. 2 (Regelvermutung): Der Wortlaut lautet “besitzen in der Regel nicht”. Das ist kein Beurteilungsspielraum der Behörde, sondern ein Regel-Ausnahme-Verhältnis: Liegt einer der Fälle vor, wird die Unzuverlässigkeit vermutet; abweichen lässt sich davon nur in einem atypischen Ausnahmefall. Erfasst sind unter anderem Verurteilungen geringeren Umfangs und, nach Nr. 3, Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb der letzten fünf Jahre Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung verfolgt oder entsprechende Vereinigungen unterstützt hat.
Praxis-Bedeutung
Die Zuverlässigkeit ist die Voraussetzung für jede waffenrechtliche Erlaubnis. Faellt sie weg, wird die Erlaubnis entweder nicht erteilt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) oder widerrufen (§ 45 Abs. 2 WaffG).
Wichtig: Die Unzuverlässigkeit muss nicht durch eine neue Straftat entstehen. Auch waffenrechtlich relevante Pflichtverstöße können sie begruenden:
- Wiederholte Aufbewahrungsmaengel
- Verweigerung der Aufbewahrungskontrolle. Das trägt die Unzuverlässigkeit nicht schon für sich, kann aber je nach den Umständen zu negativen Rückschlüssen in der Zuverlässigkeitsprüfung führen.
- Grobfahrlässiger Umgang mit der Waffe
- Falsche Angaben gegenüber der Behörde
- Politische oder organisationsbezogene Sachverhalte. Sie können unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG relevant werden, also bei Tatsachen, die entsprechende Bestrebungen innerhalb der letzten fünf Jahre annehmen lassen. Eine verkürzte Formel wie “Mitgliedschaft genügt” trägt hier nicht.
Praxis-Fallen
- Verfahren laufen parallel: Eine Verurteilung ist nicht der einzige Anknüpfungspunkt. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG stellt auf Tatsachen ab, die eine entsprechende Annahme rechtfertigen, sodass auch Erkenntnisse aus einem laufenden Verfahren in die Prüfung einfließen können.
- Nicht nur Anklage zählt: Verurteilungen wegen Bagatell-Delikten können bei Kumulation relevant werden.
- Nicht nur Waffen-Bezug: Auch Straftaten ohne Waffen-Bezug (z.B. Betrug) können die Zuverlässigkeit betreffen.
Verwandte Paragraphen
- § 4 WaffG: Erlaubnis-Voraussetzungen
- § 45 WaffG: Rücknahme und Widerruf
- § 6 WaffG: Persönliche Eignung (Suchtmittel, psychische Erkrankungen)
Disclaimer
Bei konkreten Zuverlässigkeits-Bedenken (laufende Verfahren, Vorstrafen) unbedingt vor Antragstellung oder im Widerrufsverfahren anwaltlichen Rat einholen.
Stand: 2026-04-25