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VG Düsseldorf: Fotos mit Waffen auf Instagram können die waffenrechtliche Zuverlässigkeit kosten

Verwaltungsgericht Düsseldorf · 22 K 5508/23 · 23.04.2025

Zuletzt aktualisiert: 14.08.2026

Kernaussage

Eine Antragstellerin hatte auf einem öffentlich einsehbaren Instagram-Profil Bilder veröffentlicht, die sie und ihren Ehemann mit Schusswaffen, Messern und Schwertern zeigten. Die Behörde lehnte ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse ab. Das VG Düsseldorf bestätigte die Ablehnung: Das Gesetz geht davon aus, dass Waffen nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung benutzt werden - jeder dazu im Widerspruch stehende Gebrauch kann eine missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung sein und die Prognose künftigen Fehlverhaltens tragen. Eine strafrechtliche Verurteilung ist dafür nicht erforderlich.

Anlass war eine Strafanzeige aus dem Juni 2021: Auf einem öffentlichen Instagram-Profil waren Fotos zu sehen, auf denen der Ehemann der Klägerin auf dem Rücken liegend von Lang- und Kurzwaffen, Messern, Dolchen und einem Schwert umgeben war; ein weiteres Bild zeigte die Klägerin auf einem Sofa mit einer Langwaffe. Als sie 2023 selbst waffenrechtliche Erlaubnisse beantragte, lehnte die Kreispolizeibehörde ab. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab. Die Klägerin sei nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b sowie nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG unzuverlässig. Bei der Zuverlässigkeit hat die Behörde keinen Beurteilungsspielraum, und das Gericht trifft eigene Feststellungen. Eine Verurteilung ist nicht Voraussetzung.

Zur Anonymität. Das Gericht hat die Beteiligten anonymisiert. Diese Seite hält sich daran und nennt keine Namen, auch keine, die in der Presseberichterstattung kursieren.

Warum dieses Urteil wichtig ist

Es geht nicht um eine Straftat. Es geht um Fotos. Wer Waffen besitzt und sie fotografiert ins Netz stellt, stellt damit auch die Frage, ob er mit ihnen bestimmungsgemäß umgeht - und diese Frage beantwortet am Ende die Waffenbehörde.

Sachverhalt

Der Ehemann der Klägerin ist seit 2017 Inhaber von Waffenbesitzkarten als Sportschütze. Bei einer Überprüfung seiner Zuverlässigkeit erfuhr die Kreispolizeibehörde im April 2022 von einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft. Anlass war eine Strafanzeige vom 2. Juni 2021.

Der Anzeige lagen Bilder von einem öffentlich einsehbaren Instagram-Profil zugrunde. Das Urteil beschreibt zwei davon:

  • Auf dem einen liegt der Ehemann auf dem Rücken, Arme und Beine ausgestreckt. Auf seinem Oberkörper liegt ein Schwert mit offener Klinge. Neben ihm jeweils drei Langwaffen und mehrere Messer und Dolche mit unbedeckten Klingen, zwischen und neben den Beinen acht Kurzwaffen, oberhalb von Armen und Kopf etwa fünfzehn weitere Messer, sämtlich mit ausgeklappten oder unbedeckten Klingen.
  • Auf dem anderen sitzt die Klägerin auf einem Sofa und hält mit beiden Händen eine Langwaffe vor ihrem Oberkörper.

Am 1. Juni 2023 beantragte die Klägerin selbst waffenrechtliche Erlaubnisse. Die Kreispolizeibehörde lehnte am 7. Juli 2023 ab. Dagegen richtete sich die Klage.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen. Die tragenden Punkte:

  1. Kein Beurteilungsspielraum der Behörde - und keiner des Gerichts. Bei der Frage, ob jemand waffenrechtlich zuverlässig ist, hat die Behörde weder Ermessen noch einen Beurteilungsspielraum. Das Gericht überprüft nicht nur, es trifft eigene Feststellungen. Das ist nach der Rechtsprechung des OVG NRW nicht nur zulässig, sondern geboten.

  2. Der Maßstab ist die gesetzliche Zweckbestimmung. Das Gesetz geht davon aus, dass Schusswaffen und Munition nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Zweckbestimmungen benutzt werden. Jeder dazu im Widerspruch stehende Gebrauch kann eine missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sein und die Prognose entsprechender künftiger Verhaltensweisen rechtfertigen.

  3. Keine Verurteilung nötig. Für die Prognose ist eine strafrechtliche Verurteilung nicht erforderlich. Das Waffenrecht prüft eigenständig.

  4. Drei Tatbestände nebeneinander. Das Gericht stützt sich auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a (missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung), Buchst. b (kein vorsichtiger oder sachgemäßer Umgang) und zusätzlich auf die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG.

Praxisrelevanz

Die eigene Darstellung im Netz ist waffenrechtlich relevant. Nicht als Straftat, sondern als Tatsache, aus der die Behörde auf künftiges Verhalten schließt. Die Zuverlässigkeitsprognose speist sich aus allen Tatsachen, die für die Zukunft bedeutsam sein können - ein Foto gehört dazu.

Es traf hier nicht nur den Waffenbesitzer. Der Sportschütze war der Ehemann. Abgelehnt wurden die Erlaubnisse der Klägerin, die auf einem der Bilder zu sehen war und selbst einen Antrag gestellt hatte. Wer im Umfeld eines Waffenbesitzers auf solchen Bildern auftaucht, sollte wissen, dass ihn das bei einem eigenen Antrag einholen kann.

Absolute Unzuverlässigkeit ist nicht widerlegbar. Liegt ein Grund nach § 5 Abs. 1 WaffG vor, ist die Person ohne Möglichkeit der Widerlegung als unzuverlässig anzusehen. Anders als bei der Regelvermutung des Abs. 2 hilft hier auch ein atypischer Einzelfall nicht.

Quellen

  • Volltext bei openJur - VG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2025, 22 K 5508/23, ECLI:DE:VGD:2025:0423.22K5508.23.00
  • § 4 WaffG: Voraussetzungen für eine Erlaubnis
  • § 5 WaffG: Zuverlässigkeit