FAQ
Was tun bei einer Hausdurchsuchung wegen Waffenrechts?
Zuletzt aktualisiert: 25.04.2026
Kurzantwort
Anwalt rufen, Durchsuchungsbeschluss verlangen, Aussagen verweigern, kooperativ aber nicht ueberkooperativ sein.
Kurzantwort
Anwalt rufen, Durchsuchungsbeschluss verlangen, Aussagen verweigern, kooperativ aber nicht ueberkooperativ sein.
Ausfuehrliche Antwort
Wichtige Unterscheidung: Eine Hausdurchsuchung nach §§ 102, 103 StPO ist KEINE Aufbewahrungskontrolle nach § 36 WaffG. Der rechtliche Rahmen ist anders.
Bei Klingeln der Polizei mit Durchsuchungsverdacht:
- Durchsuchungsbeschluss verlangen (§ 105 StPO): schriftliche richterliche Anordnung. Bei Gefahr im Verzug auch ohne, aber das muss dokumentiert werden.
- Anwalt anrufen (Recht auf anwaltlichen Beistand). Notfallnummer parat haben.
- Aussagen verweigern (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Nichts zur Sache sagen, auch nicht “klarstellen wollen”.
- Kooperativ bleiben beim Zugang - keinen Widerstand leisten, sonst Strafverfahren nach § 113 StGB.
- Protokoll fuehren lassen oder selbst notieren: wer war da, was wurde mitgenommen.
- Quittungen verlangen ueber alle mitgenommenen Gegenstaende.
Was NIE machen:
- Sachen ueberstellen, die nicht angefragt sind
- Selber Erklaerungen abgeben “wie es zur Situation kam”
- Zustimmung zur Durchsuchung ohne Beschluss erteilen (das macht den Beschluss-Mangel ungueltig)
Praxis: Anwalts-Notfallnummer vor dem Vorfall organisieren. Eine Hausdurchsuchung ist juristisch heikel.
Verwandte Paragraphen
- §§ 102, 103, 105 StPO
- Art. 13 GG
Disclaimer
Diese Seite bietet allgemeine Information zur Rechtslage, keine individuelle Rechtsberatung. Im konkreten Fall konsultieren Sie einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Waffenrecht.
Stand: 2026-04-25