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FAQ

Was tun bei einer Hausdurchsuchung wegen Waffenrechts?

Zuletzt aktualisiert: 25.04.2026

Kurzantwort

Anwalt rufen, Durchsuchungsbeschluss verlangen, Aussagen verweigern, kooperativ aber nicht ueberkooperativ sein.

Kurzantwort

Anwalt rufen, Durchsuchungsbeschluss verlangen, Aussagen verweigern, kooperativ aber nicht ueberkooperativ sein.

Ausfuehrliche Antwort

Wichtige Unterscheidung: Eine Hausdurchsuchung nach §§ 102, 103 StPO ist KEINE Aufbewahrungskontrolle nach § 36 WaffG. Der rechtliche Rahmen ist anders.

Bei Klingeln der Polizei mit Durchsuchungsverdacht:

  1. Durchsuchungsbeschluss verlangen (§ 105 StPO): schriftliche richterliche Anordnung. Bei Gefahr im Verzug auch ohne, aber das muss dokumentiert werden.
  2. Anwalt anrufen (Recht auf anwaltlichen Beistand). Notfallnummer parat haben.
  3. Aussagen verweigern (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Nichts zur Sache sagen, auch nicht “klarstellen wollen”.
  4. Kooperativ bleiben beim Zugang - keinen Widerstand leisten, sonst Strafverfahren nach § 113 StGB.
  5. Protokoll fuehren lassen oder selbst notieren: wer war da, was wurde mitgenommen.
  6. Quittungen verlangen ueber alle mitgenommenen Gegenstaende.

Was NIE machen:

  • Sachen ueberstellen, die nicht angefragt sind
  • Selber Erklaerungen abgeben “wie es zur Situation kam”
  • Zustimmung zur Durchsuchung ohne Beschluss erteilen (das macht den Beschluss-Mangel ungueltig)

Praxis: Anwalts-Notfallnummer vor dem Vorfall organisieren. Eine Hausdurchsuchung ist juristisch heikel.

Verwandte Paragraphen

  • §§ 102, 103, 105 StPO
  • Art. 13 GG

Disclaimer

Diese Seite bietet allgemeine Information zur Rechtslage, keine individuelle Rechtsberatung. Im konkreten Fall konsultieren Sie einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Waffenrecht.

Stand: 2026-04-25