Muss ich der Behörde Bescheid geben, wenn ich umziehe?
Zuletzt aktualisiert: 28.07.2026
Kurzantwort
Ja. Adressänderungen sind unverzüglich der zuständigen Waffenbehörde mitzuteilen. Ein Versäumnis kann im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung negativ gewürdigt werden.
Warum die Behörde den Aufbewahrungsort kennen muss
Der Grund steht in § 36 WaffG. Nach Absatz 1 hat der Besitzer
die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Nach Absatz 3 haben Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder verbotener Waffen der zuständigen Behörde die getroffenen Sicherungsmaßnahmen nachzuweisen, und die Behörde ist befugt, zur Überprüfung die Aufbewahrungsräume zu betreten. Dieses Recht setzt voraus, dass die Behörde weiß, wo diese Räume liegen. Ein Umzug verlegt den Aufbewahrungsort und damit den Gegenstand der Nachweispflicht. Genau deshalb ist der Wohnsitzwechsel für die Waffenbehörde kein Verwaltungsdetail, sondern der Kern ihres Prüfauftrags.
Die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt und die Mitteilung an die Waffenbehörde sind dabei zwei verschiedene Vorgänge bei zwei verschiedenen Stellen. Die eine ersetzt die andere nicht.
Welche Anzeige, welche Frist
Die Anzeigepflichten des Waffengesetzes stehen in § 37 WaffG. Welche davon einen Wohnsitzwechsel erfassen und welche Frist dabei gilt, geben wir hier bewusst nicht wieder, weil eine falsch zitierte Frist mehr Schaden anrichtet als eine fehlende. Wer umzieht, klärt das mit der zuständigen Waffenbehörde und lässt sich den Eingang der Mitteilung bestätigen.
Praktisch bewährt hat sich, die Mitteilung schriftlich oder per E-Mail zu machen und die Waffen mit Seriennummern sowie die neue Anschrift des Aufbewahrungsorts aufzuführen. Wechselt mit dem Umzug der Landkreis oder das Bundesland, geht die Zuständigkeit auf eine andere Behörde über, die den neuen Aufbewahrungsort ihrerseits überprüfen kann.
Der Transport zur neuen Wohnung
Für die Fahrt selbst gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG. Erfasst ist danach, wer
diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt
Das sind drei Merkmale, und sie gelten kumulativ: nicht schussbereit, nicht zugriffsbereit, und ein Zweck, der vom Bedürfnis umfasst ist oder damit im Zusammenhang steht. Fällt eines weg, trägt die Vorschrift nicht mehr. Was schussbereit und zugriffsbereit im Rechtssinn bedeuten, definiert das Gesetz selbst; die Begriffe stehen im Glossar.
Am neuen Wohnort greift wieder § 36 Abs. 1 WaffG. Die erforderlichen Vorkehrungen müssen dort stehen, bevor die Waffen ankommen. Ein Schrank, der noch nicht verankert ist, weil die Handwerker erst nächste Woche kommen, ist kein Zustand, den man mit Waffen darin überbrückt.
Reihenfolge
Praktisch ist es sinnvoll, die Waffenbehörde vor dem Umzug einzubeziehen und den neuen Aufbewahrungsort vorab vorzubereiten. Welche Mitteilungs- und Nachweispflichten im konkreten Fall bestehen, ist gesondert zu prüfen. Diese Reihenfolge kostet nichts und erspart die Diskussion darüber, warum Waffen an einer Adresse lagern, die in keiner Akte steht.
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