FAQ
Muss ich der Behörde Bescheid geben, wenn ich umziehe?
Zuletzt aktualisiert: 25.04.2026
Kurzantwort
Ja. Adressaenderungen sind unverzueglich der zustaendigen Waffenbehoerde mitzuteilen. Versaeumnis kann die Zuverlaessigkeit erschuettern.
Kurzantwort
Ja. Adressaenderungen sind unverzueglich der zustaendigen Waffenbehoerde mitzuteilen. Versaeumnis kann die Zuverlaessigkeit erschuettern.
Ausfuehrliche Antwort
Die Meldepflicht ergibt sich aus den Voraussetzungen der waffenrechtlichen Erlaubnis: die Behörde muss wissen, wo die Aufbewahrungseinrichtung steht.
Konkret:
- Adressaenderung bei der bisher zustaendigen Waffenbehoerde melden
- Bei Wechsel des Bundeslands oder Landkreises geht die Akte an die neue zustaendige Behörde ueber
- Der neue Aufbewahrungsort kann von der neuen Behörde geprueft werden
- Frist: unverzueglich (in der Praxis 1-2 Wochen nach Umzug akzeptabel)
Transport zum neuen Wohnsitz: Erlaubt nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG (berechtigter Grund), wenn die Waffen nicht zugriffsbereit, im verschlossenen Behaeltnis und Munition getrennt sind.
Praxis-Tipp: Zuerst melden, dann transportieren. Wer ohne vorherige Meldung mit Waffen umzieht, kann Probleme bei einer Verkehrskontrolle bekommen, weil der berechtigte Grund schwer zu belegen ist.
Verwandte Paragraphen
- § 4 Abs. 1 Nr. 5 WaffG
- § 36 WaffG
Disclaimer
Diese Seite bietet allgemeine Information zur Rechtslage, keine individuelle Rechtsberatung. Im konkreten Fall konsultieren Sie einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Waffenrecht.
Stand: 2026-04-25