Persönliche Zuverlässigkeit (waffenrechtlich)
Kernvoraussetzung für jede waffenrechtliche Erlaubnis - faellt sie weg, wird die Erlaubnis entzogen.
Zuletzt aktualisiert: 28.07.2026
Worum es geht
Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist eine der Grundvoraussetzungen für eine Erlaubnis. Das Gesetz definiert sie nicht positiv. § 5 WaffG beschreibt stattdessen, wann sie fehlt. Die Norm ist zweistufig aufgebaut, und dieser Aufbau ist der wichtigste Punkt für das Verständnis: Absatz 1 zählt Fälle auf, in denen die Zuverlässigkeit zwingend fehlt. Absatz 2 zählt Fälle auf, in denen sie in der Regel fehlt.
Absatz 1: die zwingenden Fälle
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die rechtskräftig verurteilt worden sind wegen eines Verbrechens, wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen bestimmter im Gesetz aufgezählter Straftaten zu mindestens 90 Tagessätzen. Maßgeblich ist zusätzlich der Zeitablauf: Der Ausschluss greift, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG knüpft nicht an eine Verurteilung an, sondern an eine Prognose. Die Zuverlässigkeit fehlt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit ihnen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird, sie nicht sorgfältig verwahren wird oder sie Personen überlassen wird, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt darüber nicht berechtigt sind. Alle vier Varianten stehen gleichwertig nebeneinander. Es genügt eine davon.
Absatz 2: die Regelvermutung
§ 5 Abs. 2 WaffG arbeitet mit der Formulierung, dass die Zuverlässigkeit in der Regel fehlt. Erfasst sind unter anderem:
- Nr. 1: eine Verurteilung zu mindestens 60 Tagessätzen wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Straftaten beziehungsweise wegen Verstößen gegen das Waffengesetz, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft fünf Jahre noch nicht verstrichen sind
- Nr. 2: die Mitgliedschaft in verbotenen Vereinigungen oder Parteien, wenn seit der Beendigung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind
- Nr. 3 und Nr. 4: extremistische Bestrebungen sowie wiederholter Präventivgewahrsam, jeweils mit einer Frist von fünf Jahren
Warum der Unterschied zählt
Der Unterschied zwischen den beiden Absätzen ist keine Feinheit. Liegt ein Fall des Absatzes 1 vor, steht das Ergebnis fest. Liegt ein Fall des Absatzes 2 vor, greift eine Regelvermutung, und Regelvermutungen können im Einzelfall widerlegt werden. Das setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die den Fall vom gesetzlichen Regelfall abheben. Wer sich darauf berufen will, sollte das gegenüber der Behörde begründen und belegen.
Abgrenzung
Die Zuverlässigkeit ist von der persönlichen Eignung nach § 6 WaffG zu trennen. Die Eignung betrifft geistige und körperliche Voraussetzungen, die Zuverlässigkeit betrifft die Prognose über den künftigen Umgang mit Waffen. Beide werden getrennt geprüft und müssen beide vorliegen.
Was gilt, wenn die Zuverlässigkeit erst nachträglich entfällt, regelt nicht § 5, sondern § 45 WaffG. Lies dort den Wortlaut nach.
Verwandte Begriffe
Verwandte Paragraphen
Wo das im Gesetz steht
§ 5 WaffG im Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__5.html
Stand: 2026-07-28