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Persoenliche Zuverlaessigkeit (waffenrechtlich)

Kernvoraussetzung fuer jede waffenrechtliche Erlaubnis - faellt sie weg, wird die Erlaubnis entzogen.

§ 5 WaffG

Zuletzt aktualisiert: 25.04.2026

Definition

Kernvoraussetzung fuer jede waffenrechtliche Erlaubnis - faellt sie weg, wird die Erlaubnis entzogen.

Die Zuverlaessigkeit fehlt insbesondere bei:

  • Verurteilungen wegen Verbrechens oder bestimmter Vergehen (letzte 10 Jahre, Abs. 1)
  • Wiederholten Pflichtverstoessen gegen das WaffG
  • Mitgliedschaft in verfassungsfeindlichen Organisationen
  • Drogen-/Alkoholmissbrauch

Praxis: Nicht nur Verurteilungen zaehlen. Auch ungenuegende Aufbewahrung, Verweigerung der Aufbewahrungskontrolle oder grob fahrlaessiger Umgang können die Zuverlaessigkeit erschuettern.

Konsequenz: Wegfall fuehrt zum Widerruf nach § 45 Abs. 2 WaffG - gebundene Entscheidung, kein Ermessensspielraum der Behörde.

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Stand: 2026-04-25