Persoenliche Zuverlaessigkeit (waffenrechtlich)
Kernvoraussetzung fuer jede waffenrechtliche Erlaubnis - faellt sie weg, wird die Erlaubnis entzogen.
§ 5 WaffGZuletzt aktualisiert: 19.06.2026
Definition
Kernvoraussetzung fuer jede waffenrechtliche Erlaubnis - faellt sie weg, wird die Erlaubnis entzogen.
Die Zuverlaessigkeit fehlt insbesondere bei:
- Verurteilungen wegen Verbrechens oder bestimmter Vergehen (letzte 10 Jahre, Abs. 1)
- Wiederholten Pflichtverstoessen gegen das WaffG
- Mitgliedschaft in verfassungsfeindlichen Organisationen
- Drogen-/Alkoholmissbrauch
Praxis: Nicht nur Verurteilungen zaehlen. Auch ungenuegende Aufbewahrung, Verweigerung der Aufbewahrungskontrolle oder grob fahrlaessiger Umgang können die Zuverlaessigkeit erschuettern.
Konsequenz: Wegfall fuehrt zum Widerruf nach § 45 Abs. 2 WaffG - gebundene Entscheidung, kein Ermessensspielraum der Behörde.
Verwandte Begriffe
Verwandte Paragraphen
Stand: 2026-06-19 (Toter Link korrigiert: kein eigenstaendiger Glossar-Eintrag “Widerruf” vorhanden, durch existierende Paragraph-Seite § 45 WaffG ersetzt, die den Widerruf regelt)