Urteil
AZ verifiziert verfassungsrechtBVerfG: Aufbewahrungskontrolle nach § 36 WaffG ist keine allgemeine Hausdurchsuchung
Bundesverfassungsgericht · 2 BvR 2674/10 · 25.10.2011
Zuletzt aktualisiert: 26.04.2026
Kernaussage
§ 36 Abs. 3 WaffG ermächtigt die Waffenbehörde nur zur Besichtigung der Aufbewahrungssituation, nicht zur allgemeinen Wohnungsdurchsuchung. Die Kontrolle darf nur den unmittelbaren Aufbewahrungsbereich umfassen.
Das BVerfG hat die Grenzen der waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 WaffG gegenüber dem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) abgegrenzt. Die Kontrolle berechtigt Behörden nur zur Besichtigung des Waffenschranks und seiner unmittelbaren Umgebung, nicht zur Durchsuchung der gesamten Wohnung. Eine intensive Durchsuchung wie bei §§ 102, 103 StPO bedarf eines Richtervorbehalts.
Sachverhalt
Im Rahmen einer routinemäßigen Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 WaffG begaben sich Beamte einer Waffenbehörde in die Wohnung des Betroffenen und durchsuchten mehrere Räume, um sich von der ordnungsgemäßen Aufbewahrung zu überzeugen. Der Betroffene erhob Verfassungsbeschwerde und machte geltend, die Kontrolle sei über das durch § 36 Abs. 3 WaffG gedeckte Maß hinausgegangen und verletze Art. 13 Abs. 1 GG.
Entscheidung
Das BVerfG gab der Verfassungsbeschwerde statt (Kammerbeschluss). § 36 Abs. 3 WaffG ermächtigt zu einer Besichtigung der Aufbewahrungssituation - also des Waffenschranks und seiner unmittelbaren Zugänglichkeit. Eine darüber hinausgehende Durchsuchung von Wohnräumen ohne konkreten Anlass und ohne richterliche Anordnung verletzt Art. 13 Abs. 1 GG. Der Unterschied zur polizeilichen Hausdurchsuchung nach §§ 102, 103 StPO liegt darin, dass die waffenrechtliche Kontrolle einen anderen Zweck und eine engere Ermächtigung hat. Eine WaffG-Kontrolle darf nicht zur allgemeinen Wohnungsinspektion ausgedehnt werden.
Praxisrelevanz
Waffenbesitzer dürfen bei einer Aufbewahrungskontrolle die Kontrollierenden auf den Waffenschrank-Bereich beschränken. Begehren die Beamten Zugang zu anderen Zimmern ohne Waffenbezug, können sie auf die fehlende Ermächtigungsgrundlage hinweisen. Empfehlenswert: Den Waffenschrank zeigen, kooperieren, aber ruhig erklären: ”§ 36 Abs. 3 WaffG ermächtigt zur Kontrolle der Aufbewahrung, nicht zur Durchsuchung der Wohnung.” Bei Uneinigkeit: Kontrolle gestatten und anschließend rechtlichen Rat einholen.
Quellen
- Volltext bei BVerfG
- Art. 13 GG: Unverletzlichkeit der Wohnung
- § 36 WaffG: Aufbewahrungspflichten und Kontrollbefugnis
- §§ 102, 103 StPO: Hausdurchsuchung (zum Vergleich)