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FAQ

Kann ich die Aufbewahrungskontrolle verschieben lassen?

Zuletzt aktualisiert: 25.04.2026

Kurzantwort

Ja, bei sachlichem Grund. Wichtig ist: nicht verweigern, sondern proaktiv einen Alternativtermin anbieten.

Kurzantwort

Ja, bei sachlichem Grund. Wichtig ist: nicht verweigern, sondern proaktiv einen Alternativtermin anbieten.

Ausfuehrliche Antwort

Eine Verschiebung muss begruendet sein - “ich habe gerade keine Lust” reicht nicht. Sachliche Gruende sind:

  • Berufstaetigkeit (Nachtschicht-Schlafphase, Lenkzeit-Pause als Berufskraftfahrer)
  • Krankheit oder Pflege eines Angehoerigen
  • Trauerfall, Familiennotstand
  • Berechtigte Sorge wegen Identitaet der Kontrolleure (siehe FAQ “Identitaet pruefen”)

Wichtig: Verschieben != verweigern. Die Hamburger Linie der Verwaltungsgerichte hat klargemacht: Wer kategorisch verweigert (“ich lasse Sie grundsaetzlich nicht rein”), riskiert die Zuverlaessigkeit nach § 5 WaffG. Wer dagegen sachlich verschiebt und einen Alternativtermin anbietet, ist auf der sicheren Seite.

Formulierung: “Ich kann zu diesem Zeitpunkt nicht. Der Grund ist X. Bitte rufen Sie mich kurz an / lassen Sie eine Karte da, wir vereinbaren einen Termin.” - das reicht.

Verwandte Paragraphen

  • § 36 Abs. 3 WaffG

Disclaimer

Diese Seite bietet allgemeine Information zur Rechtslage, keine individuelle Rechtsberatung. Im konkreten Fall konsultieren Sie einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Waffenrecht.

Stand: 2026-04-25