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Kann ich die Aufbewahrungskontrolle verschieben lassen?

Zuletzt aktualisiert: 28.07.2026

Kurzantwort

§ 36 Abs. 3 WaffG regelt keine Termine. Wer gerade keinen Zutritt gewähren kann, sollte die Nachweisbereitschaft ausdrücklich aufrechterhalten und umgehend einen Ersatztermin anbieten. Ob das als zulässige Verschiebung oder als Verweigerung gewertet wird, hängt von den Umständen ab.

Was die Vorschrift verlangt und was nicht

Grundlage der Aufbewahrungskontrolle ist § 36 Abs. 3 WaffG. Danach haben Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder verbotener Waffen der zuständigen Behörde die getroffenen Sicherungsmaßnahmen nachzuweisen. Die Behörde ist befugt, zur Überprüfung die Aufbewahrungsräume zu betreten, und der Besitzer hat das zu gestatten.

Was in der Vorschrift nicht steht: eine Regel über Termine. Sie verpflichtet zum Nachweis und zur Gestattung, sie sagt aber nichts darüber, ob dieser Nachweis genau in dem Moment zu erbringen ist, in dem es klingelt. Deshalb ist die Bitte um einen anderen Termin rechtlich etwas völlig anderes als die Weigerung, die Sicherungsmaßnahmen überhaupt nachzuweisen.

Die Grenze bei Wohnräumen

Für Wohnräume zieht dieselbe Vorschrift eine ausdrückliche Schranke:

Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Steht der Schrank in der Wohnung, was der Normalfall ist, stehen zwei Dinge nebeneinander. Die Pflicht, das Betreten zu gestatten, besteht. Ein Betreten gegen den Willen des Inhabers ist nach dem Wortlaut aber nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorgesehen. Wer daraus ableitet, er könne die Kontrolle folgenlos abwehren, verwechselt die Frage der Durchsetzung mit der Frage der Pflicht. Die Pflicht bleibt bestehen, und ihre Verletzung kann von der Behörde dokumentiert und bei späteren Entscheidungen berücksichtigt werden.

Verschieben, nicht verweigern

Praktisch bedeutet das: Der Unterschied liegt nicht im Ergebnis des Tages, sondern in der Botschaft. Wer sagt, er lasse grundsätzlich niemanden herein, stellt die Nachweispflicht aus § 36 Abs. 3 WaffG als solche infrage. Das ist ein Vorgang, den die Behörde bei der Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG bewerten wird, und an der Zuverlässigkeit hängt die Erlaubnis.

Wer dagegen einen Grund nennt und von sich aus einen Ersatztermin anbietet, hält die Nachweispflicht ausdrücklich aufrecht. Er verschiebt die Erfüllung, er verweigert sie nicht.

Gründe, die tragen

Ein sachlicher Grund muss benennbar sein. In Betracht kommen etwa:

  • Berufliche Zwänge, etwa die Schlafphase nach der Nachtschicht oder die Lenkzeitpause im Fahrbetrieb
  • Krankheit oder die Pflege eines Angehörigen
  • Trauerfall oder eine familiäre Notlage
  • Zweifel an der Identität der Personen vor der Tür

Der letzte Punkt lässt sich schnell klären. Dienstausweis zeigen lassen, bei der Waffenbehörde anrufen, Rückruf vereinbaren. Damit ist der Zweifel entweder ausgeräumt oder er hat sich als berechtigt erwiesen.

Wie man es formuliert

Kurz und ohne Rechtfertigungsprosa: Zu diesem Zeitpunkt geht es nicht, der Grund ist X, bitte hinterlassen Sie eine Karte oder rufen Sie an, dann vereinbaren wir einen Termin. Wichtig ist der zweite Halbsatz. Ein Terminangebot ohne Grund wirkt wie eine Ausrede, ein Grund ohne Terminangebot wie eine Verweigerung.

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