FAQ
Kann ich die Aufbewahrungskontrolle verschieben lassen?
Zuletzt aktualisiert: 25.04.2026
Kurzantwort
Ja, bei sachlichem Grund. Wichtig ist: nicht verweigern, sondern proaktiv einen Alternativtermin anbieten.
Kurzantwort
Ja, bei sachlichem Grund. Wichtig ist: nicht verweigern, sondern proaktiv einen Alternativtermin anbieten.
Ausfuehrliche Antwort
Eine Verschiebung muss begruendet sein - “ich habe gerade keine Lust” reicht nicht. Sachliche Gruende sind:
- Berufstaetigkeit (Nachtschicht-Schlafphase, Lenkzeit-Pause als Berufskraftfahrer)
- Krankheit oder Pflege eines Angehoerigen
- Trauerfall, Familiennotstand
- Berechtigte Sorge wegen Identitaet der Kontrolleure (siehe FAQ “Identitaet pruefen”)
Wichtig: Verschieben != verweigern. Die Hamburger Linie der Verwaltungsgerichte hat klargemacht: Wer kategorisch verweigert (“ich lasse Sie grundsaetzlich nicht rein”), riskiert die Zuverlaessigkeit nach § 5 WaffG. Wer dagegen sachlich verschiebt und einen Alternativtermin anbietet, ist auf der sicheren Seite.
Formulierung: “Ich kann zu diesem Zeitpunkt nicht. Der Grund ist X. Bitte rufen Sie mich kurz an / lassen Sie eine Karte da, wir vereinbaren einen Termin.” - das reicht.
Verwandte Paragraphen
- § 36 Abs. 3 WaffG
Disclaimer
Diese Seite bietet allgemeine Information zur Rechtslage, keine individuelle Rechtsberatung. Im konkreten Fall konsultieren Sie einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Waffenrecht.
Stand: 2026-04-25