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Persönliche Eignung

Die körperliche und geistige Faehigkeit zum sicheren Umgang mit Waffen und Munition.

Zuletzt aktualisiert: 28.07.2026

Worum es geht

Die persönliche Eignung ist neben der Zuverlässigkeit eine eigenständige Voraussetzung jeder waffenrechtlichen Erlaubnis. § 6 WaffG beschreibt sie negativ. Das Gesetz sagt also nicht, wer geeignet ist, sondern wann die Eignung fehlt.

Absatz 1: wann die Eignung fehlt

Die erforderliche persönliche Eignung fehlt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person

  • Nr. 1: geschäftsunfähig ist,
  • Nr. 2: abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
  • Nr. 3: mit Waffen unsachgemäß umgehen oder sie nicht sicher verwahren wird oder dass eine konkrete Gefahr der Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.

Nr. 4 knüpft an das Register an: Erfasst sind bestimmte im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes.

Anknüpfungspunkt der Nummern 1 bis 3 ist jeweils, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen. Ein Verdacht ohne tatsächliche Grundlage genügt nicht.

Absatz 2: das Gutachten ist keine Ermessensfrage

Der Wortlaut ist hier eindeutig:

Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

Wichtig ist die Formulierung “hat aufzugeben”. Das ist eine gebundene Entscheidung. Sobald die Voraussetzungen vorliegen, muss die Behörde das Zeugnis verlangen. Sie kann nicht darauf verzichten. Ebenfalls im Wortlaut geregelt ist, wer die Kosten trägt, nämlich die betroffene Person.

Absatz 3: die Regel für unter 25-Jährige und ihre Ausnahme

Personen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe ein Zeugnis im Sinne des Absatzes 2 beizubringen, also ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis. Die Pflicht gilt für die Ersterteilung, nicht für jede spätere Erlaubnis.

Entscheidend ist der zweite Satz, der in Zusammenfassungen häufig fehlt:

Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

§ 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG erfasst Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm (.22 l.r.) mit Randfeuerzündung und einer Mündungsenergie von höchstens 200 Joule sowie Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen im Kaliber 12 oder kleiner, soweit sie durch die Sportordnung zugelassen sind. Wer als Sportschütze unter 25 Jahren eine solche Waffe erwirbt, fällt nicht unter die Gutachtenpflicht des Absatzes 3. Ohne diese Ausnahme entsteht der verbreitete, aber falsche Eindruck, jede Ersterlaubnis unter 25 setze ein Gutachten voraus.

Unberührt bleibt Absatz 2. Werden im Einzelfall Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung begründen, gilt die dortige Pflicht unabhängig vom Alter.

Abgrenzung

Eignung und Zuverlässigkeit sind zwei getrennte Prüfungen. Die Eignung nach § 6 WaffG betrifft geistige und körperliche Voraussetzungen, die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG die Prognose zum Umgang mit Waffen. Beide müssen vorliegen.

Verwandte Begriffe

Wo das im Gesetz steht

§ 6 WaffG im Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__6.html

§ 14 WaffG im Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__14.html

Stand: 2026-07-28