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Aufbewahrung und Waffenschrank

Welche Anforderungen das Waffengesetz an Aufbewahrungsbehältnisse stellt und was im Alltag praktisch wichtig ist.

Die Aufbewahrung ist die Pflicht, die jeden Waffenbesitzer jeden Tag betrifft, auch dann, wenn er nie zum Stand fährt und nie auf die Jagd geht. Sie ist zugleich der Bereich, in dem die meisten Erlaubnisse ins Wanken geraten, denn die Behörde kann die Einhaltung überprüfen. Die praktischen Fragen sind konkret: Welches Behältnis reicht für meinen Bestand? Wie viele Kurzwaffen darf ich hineinlegen? Zählt die Munition mit? Und was gilt, wenn die Waffe das Haus verlässt?

Zwei Ebenen: Gesetz und Verordnung

Die Grundpflicht zur Aufbewahrung und die Befugnis der Behörde, ihre Einhaltung zu überprüfen, stehen in § 36 WaffG. Die technischen Anforderungen an die Behältnisse stehen in § 13 AWaffV. Wer nur den Gesetzestext liest, findet die Zahlen nicht, und wer nur die Verordnung liest, findet die Pflicht nicht. Beide gehören zusammen.

Die Kontingente des § 13 Abs. 2 AWaffV

§ 13 Abs. 2 Nr. 3 AWaffV betrifft ein Sicherheitsbehältnis mindestens des Widerstandsgrads 0 mit einem Gewicht unter 200 Kilogramm. Darin dürfen Langwaffen unbegrenzt aufbewahrt werden, daneben bis zu fünf Kurzwaffen sowie verbotene Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5.

§ 13 Abs. 2 Nr. 4 AWaffV folgt derselben Systematik für Behältnisse ab 200 Kilogramm, dort sind es bis zu zehn.

Entscheidend sind die Nummernbereiche. Verbotene Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4 bis 1.4.4 werden auf diese Höchstzahl nicht angerechnet. Munition wird ebenfalls nicht angerechnet. Ohne diese beiden Klarstellungen liest sich die Regel widersprüchlich, und genau daraus entstehen die üblichen Fehlrechnungen am Küchentisch.

Der Weg nach draußen

Sobald die Waffe den Schrank verlässt, wechselt das Thema. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG erfasst den Fall, dass jemand Waffen

nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt.

Das sind drei Merkmale, die zusammen vorliegen müssen: nicht schussbereit, nicht zugriffsbereit, und ein Zweck, der vom Bedürfnis umfasst ist. Fehlt eines, trägt die Vorschrift nicht. Die Unterscheidung zwischen Führen und Transport ist deshalb kein akademisches Detail, sondern der Punkt, an dem eine harmlose Fahrt zum Verein rechtlich etwas anderes wird. Der Wortlaut steht in § 12 WaffG.

Typische Missverständnisse

Ein Schrank ist nicht deshalb ausreichend, weil er schwer ist. Maßgeblich sind die Kategorien des § 13 AWaffV, nicht das Gefühl beim Anheben. Ebenso wenig ist die Höchstzahl an Kurzwaffen eine Zahl, die man frei auf verbotene Waffen umlegen kann; sie gilt nur für die oben genannten Nummernbereiche. Und die Aufbewahrungspflicht endet nicht an der Haustür: Wer die Waffe mitnimmt, unterliegt § 12 WaffG, wer sie zu Hause lässt, § 36 WaffG und § 13 AWaffV. Für die Frage, was die Behörde bei einer Überprüfung darf, ist der Wortlaut des § 36 WaffG maßgeblich.

Wo das im Gesetz steht

Wichtigste Paragraphen

  • § 36 WaffG
  • § 13 AWaffV

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Kein Rechtsbeistand: Alle Inhalte dienen ausschließlich der Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Im konkreten Fall wende dich an einen Fachanwalt für Waffenrecht.