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Urteil

aufbewahrung

VG Düsseldorf: Waffenkoffer im Kofferraum einer frei zugänglichen Tiefgarage genügt nicht

Verwaltungsgericht Düsseldorf · 22 K 7560/11 · 10.05.2013

Zuletzt aktualisiert: 19.06.2026

Kernaussage

Die Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen nebst Munition in einem verschlossenen Koffer im Kofferraum eines PKW genügt unabhängig davon, ob das Fahrzeug verschlossen ist, nicht den Anforderungen des § 36 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV. Die Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 11 AWaffV (vorübergehende Aufbewahrung außerhalb der Wohnung, z.B. beim sportlichen Schießen) erfasst nur ein kurzfristiges Verlassen des Fahrzeugs - nicht ein mehrstündiges Zurücklassen. Die Klage gegen den WBK-Widerruf wurde abgewiesen.

Ein Sportschütze bewahrte zwei Pistolen und Munition in einem verschlossenen Aluminiumkoffer im Kofferraum seines PKW auf, das er für mehrere Stunden in der Tiefgarage seines Bürogebäudes abstellte, bis er nach der Arbeit zum Schießtraining fahren wollte. Der Koffer wurde innerhalb von 47 Sekunden gestohlen. Das VG Düsseldorf wies die Klage gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarten ab: Die Tiefgarage war faktisch frei zugänglich, die Aufbewahrungsdauer zu lang für die Ausnahme nach § 13 Abs. 11 AWaffV, und die konkreten Sicherungsmaßnahmen (Zahlenschloss-Koffer, Munition in Geldkassette mit Schlüssel im selben Koffer) waren unzureichend.

Sachverhalt

Ein Sportschütze und Inhaber zweier Waffenbesitzkarten (darunter eine Erben-WBK) parkte morgens seinen PKW in der privaten Tiefgarage seines Bürogebäudes, weil er beabsichtigte, nach der Arbeit zum Schießtraining zu fahren. Im Kofferraum befand sich ein mit Zahlenschloss verschlossener Aluminiumkoffer mit zwei Pistolen und drei Packungen Munition; die Munition lag zusätzlich in einer verschlossenen Geldkassette, deren Schlüssel sich ebenfalls im Koffer befand. Die Tiefgarage war zwar offiziell nur an Mieter des Bürogebäudes vermietet, das Rolltor stand jedoch werktags von 7:00 bis 18:00 Uhr offen, ohne zusätzliche Schranke oder Bewachung - nur Videoüberwachung. Binnen 47 Sekunden öffnete ein unbefugter Dritter den PKW (Aufbruchspuren waren nicht zu erkennen, der Täter nutzte Spezialwerkzeug für Mini Cooper) und entwendete den Koffer. Die Polizei widerrief daraufhin die Waffenbesitzkarten wegen Unzuverlässigkeit und ordnete die Übergabe oder Unbrauchbarmachung der verbleibenden Waffen an.

Entscheidung

Das VG Düsseldorf wies die Klage ab. Tragende Erwägungen:

  1. Rechtsgrundlage des Widerrufs. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen - hier der Verlust der Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG (nicht sorgfältige Verwahrung).
  2. Grundanforderung § 36 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV. Wer Waffen und Munition besitzt, muss die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit sie nicht abhandenkommen oder von Dritten unbefugt an sich genommen werden (§ 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Schusswaffen und Munition dürfen nur getrennt oder in einem Sicherheitsbehältnis mindestens Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1 bzw. gleichwertig VDMA 24992 Stufe B aufbewahrt werden (§ 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 1 AWaffV). Ein Koffer im Kofferraum erfüllt das ersichtlich nicht.
  3. § 13 Abs. 11 AWaffV (vorübergehende Aufbewahrung außerhalb der Wohnung) greift nicht. Diese eng auszulegende Ausnahmevorschrift erfasst nur einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Verlassen des sicheren Aufbewahrungsorts und der Bedürfnisausübung (z.B. kurzfristiges Verlassen des Fahrzeugs beim Tanken während einer Fahrt zum Schießstand). Eine mehrstündige Lagerung im Fahrzeug, bevor erst “nach der Arbeit” zum Training gefahren werden sollte, ist kein solcher kurzfristiger Vorgang.
  4. Die konkreten Vorkehrungen waren ohnehin unzureichend. Der Diebstahl binnen 47 Sekunden zeigt objektiv unzureichenden Schutz; die Aufbewahrung des Kassettenschlüssels im selben Koffer wie die Munition war keine geeignete Sicherung. Die faktische freie Zugänglichkeit der Tiefgarage tagsüber begründete keinen erhöhten Schutz, Videoüberwachung verhindert keinen Einbruch.
  5. Auch § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG (erlaubnisfreier Transport) griff nicht, weil kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abstellen des Fahrzeugs und der beabsichtigten Fahrt zum Schießstand mehr bestand.

Praxisrelevanz

Waffen und Munition dürfen während eines Arbeitstages nicht “auf Vorrat” im Auto zurückgelassen werden, auch wenn später ohnehin zum Schießtraining gefahren werden soll. Die Ausnahme für vorübergehende Aufbewahrung außerhalb der Wohnung gilt nur für tatsächlich kurze Unterbrechungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Fahrt selbst (Tanken, Pause), nicht für ein mehrstündiges Parken während der Arbeitszeit. Ein verschlossener Koffer mit Zahlenschloss ersetzt kein normgerechtes Sicherheitsbehältnis.

Quellen

  • Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ECLI:DE:VGD:2013:0510.22K7560.11.00 (Volltext im Projektarchiv)
  • § 36 WaffG: Aufbewahrungspflichten
  • § 13 AWaffV: Aufbewahrungsvorschriften (Abs. 11: vorübergehende Aufbewahrung außerhalb der Wohnung)
  • § 5 WaffG: Zuverlässigkeit