Darf ich meine Waffen während des Urlaubs zu Hause lassen?
Zuletzt aktualisiert: 28.07.2026
Kurzantwort
Im Regelfall ja, wenn die Aufbewahrung durchgehend den Anforderungen des § 36 WaffG und des § 13 AWaffV entspricht. Die bloße Abwesenheit des Besitzers macht eine sonst ordnungsgemäße Aufbewahrung nicht rechtswidrig.
Die Pflicht hängt am Behältnis, nicht an der Anwesenheit
§ 36 Abs. 1 WaffG verpflichtet den Besitzer,
die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Der Maßstab ist damit die getroffene Vorkehrung, nicht der Aufenthaltsort des Besitzers. Eine Regelung, die den Waffenbesitzer für die Zeit seiner Abwesenheit zu zusätzlichen Maßnahmen zwingt, enthält das Gesetz nicht. Auch eine Obergrenze für die Dauer der Abwesenheit sieht es nicht vor.
Wer also einen Schrank hat, der den Anforderungen genügt, ihn verschließt und den Schlüssel nicht offen liegen lässt, erfüllt die Pflicht am Tag der Abreise genauso wie an jedem anderen Tag.
Ein Hinweis am Rande: § 36 Abs. 2 WaffG ist weggefallen. Ältere Anleitungen, die sich auf diesen Absatz stützen, geben einen überholten Stand wieder.
Was § 13 AWaffV vorgibt
Die technische Seite steht in § 13 AWaffV. Die Vorschrift arbeitet mit Widerstandsgraden und Gewicht, und daraus ergeben sich Stückzahlgrenzen:
- Ein Sicherheitsbehältnis des Widerstandsgrades 0 mit einem Gewicht unter 200 kg (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 AWaffV) nimmt eine unbegrenzte Zahl von Langwaffen auf, dazu bis zu fünf Kurzwaffen sowie verbotene Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5. Waffen nach Nr. 1.2.4 bis 1.4.4 und Munition zählen dabei nicht mit.
- Wiegt das Behältnis mindestens 200 kg (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 AWaffV), erhöht sich die Zahl der Kurzwaffen auf bis zu zehn.
Diese Grenzen sind der praktisch häufigste Stolperstein, und zwar unabhängig vom Urlaub. Wer über die Jahre Kurzwaffen dazukauft, überschreitet die Zahl irgendwann, ohne dass sich am Schrank etwas geändert hätte.
Was im Urlaubsfall zusätzlich zu bedenken ist
- Dritte in der Wohnung. Kommen während der Abwesenheit Personen in die Wohnung, etwa Reinigungskraft, Pflegedienst, Handwerker oder Nachbarn zum Blumengießen, ändert das nichts an der Pflicht, verschiebt aber das Risiko. Der Schrank muss den Zugriff verhindern, nicht die Höflichkeit der Besucher.
- Der Schlüssel. Er gehört nicht in eine Schublade daneben und nicht zu den Wohnungsschlüsseln, die man für die Urlaubszeit weitergibt.
- Kontrolltermine. Für die Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 WaffG gilt: Der Besitzer hat der Behörde das Betreten der Aufbewahrungsräume zu gestatten. Für Wohnräume zieht die Norm aber eine Grenze:
Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Ein Termin lässt sich also nicht dadurch erledigen, dass in der Abwesenheit jemand anders aufschließt. Wird ein Kontrolltermin für eine Zeit angekündigt, in der man abwesend ist, sollte man die Behörde unverzüglich informieren und einen Ersatztermin anregen.
Was nicht verlangt wird
Es gibt keine Pflicht, die Abwesenheit bei der Behörde, der Polizei oder den Nachbarn anzuzeigen, und keine Pflicht, für diese Zeit eine Vertrauensperson zu benennen.
Video-Bezug
Waffenschrank-Kontrolle: Routine oder Albtraum? behandelt die Aufbewahrungsanforderungen und die Kontrollsituation.
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- Widerstandsgrad
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- Diebstahl aus dem Waffenschrank
- § 36 WaffG
- § 13 AWaffV
Wo das im Gesetz steht
- § 36 WaffG: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__36.html
- § 13 AWaffV: https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html
- Art. 13 GG: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_13.html