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Kann mein Vermieter mich wegen Waffenbesitz kündigen?

Zuletzt aktualisiert: 28.07.2026

Kurzantwort

Allein der legale Waffenbesitz begründet nach dem Waffengesetz keinen eigenständigen Kündigungsgrund, und eine waffenrechtliche Anzeigepflicht gegenüber dem Vermieter gibt es nicht. Ob sich aus dem Mietverhältnis etwas anderes ergibt, ist eine gesonderte mietrechtliche Frage.

Zwei Rechtsgebiete, die getrennt bleiben müssen

Die Frage sieht nach einer einzigen Antwort aus, besteht aber aus zwei Fragen aus zwei verschiedenen Rechtsgebieten.

Das Waffenrecht sagt, wie aufzubewahren ist und wer das kontrollieren darf. Es sagt nichts über das Mietverhältnis. Das Mietrecht sagt, unter welchen Voraussetzungen ein Vermieter kündigen kann. Es steht im BGB und knüpft nicht an das Waffengesetz an. Wer beides in einen Satz zieht, bekommt schnell ein Ergebnis, das in keinem der beiden Gebiete stimmt.

Was das Waffenrecht verlangt

Adressat der Aufbewahrungspflicht ist der Besitzer, nicht die Wohnung und nicht der Vermieter. § 36 Abs. 1 WaffG formuliert:

die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

Wer diese Pflicht erfüllt, erfüllt sie unabhängig davon, ob er Eigentümer oder Mieter ist. Das Waffengesetz kennt keine Regelung, die den Waffenbesitzer verpflichtet, den Vermieter über seinen Besitz zu informieren, und keine, die den Vermieter zum Adressaten einer waffenrechtlichen Pflicht macht.

Wer kontrollieren darf

Das Kontrollrecht ist im Gesetz genau einer Stelle zugewiesen. Nach § 36 Abs. 3 WaffG haben Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder verbotener Waffen der zuständigen Behörde die Sicherungsmaßnahmen nachzuweisen; die Behörde darf die Aufbewahrungsräume betreten, und der Besitzer hat das zu gestatten. Für Wohnräume gilt:

Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Diese Befugnis steht der Waffenbehörde zu. Ein waffenrechtliches Recht des Vermieters, den Schrank zu besichtigen oder Nachweise zu verlangen, gibt es nicht. Ob und wann ein Vermieter aus mietrechtlichen Gründen Zutritt zur Wohnung verlangen kann, ist eine andere Frage und nach dem BGB zu beantworten.

Was wir zur mietrechtlichen Seite nicht sagen

Die ordentliche Kündigung des Vermieters regelt § 573 BGB, die außerordentliche fristlose Kündigung § 543 BGB. Wir geben den Inhalt dieser Vorschriften hier nicht wieder und behaupten insbesondere nicht, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung zulässig oder unzulässig wäre. Das ist Mietrecht, es lebt stark von der Auslegung durch die Gerichte, und eine verkürzte Wiedergabe wäre hier eher schädlich als hilfreich.

Typische Punkte, die in dieses Rechtsgebiet fallen und nicht ins Waffenrecht:

  • ob und in welchem Umfang eine Klausel im Mietvertrag zum Thema wirksam ist,
  • ob für die Verankerung eines Waffenschranks in Wand oder Boden die Zustimmung des Vermieters nötig ist,
  • welche Rückbaupflichten am Ende des Mietverhältnisses bestehen,
  • wann der Vermieter Zutritt zur Wohnung verlangen kann.

Wer dazu eine belastbare Auskunft braucht, fragt im Mietrecht nach, nicht im Waffenrecht. Für die waffenrechtliche Seite bleibt es einfach: Die Aufbewahrung muss den Anforderungen genügen, dann ist die Pflicht aus § 36 WaffG erfüllt.

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