Welcher Waffenschrank ist für mich der richtige?
Zuletzt aktualisiert: 28.07.2026
Kurzantwort
§ 13 Abs. 2 AWaffV staffelt nicht nach Waffenwert, sondern nach Gewicht und Stückzahl: Widerstandsgrad 0 unter 200 kg für bis zu fünf Kurzwaffen, ab 200 kg für bis zu zehn.
Die Frage vor der Kaufentscheidung
Den Maßstab setzt § 36 Abs. 1 WaffG. Der Besitzer hat
die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Das ist eine Ergebnisvorgabe, kein Produktkatalog. Konkretisiert wird sie durch § 13 AWaffV. Wer den Schrank auswählt, prüft deshalb nicht die Empfehlung des Händlers, sondern welche Nummer des § 13 Abs. 2 AWaffV auf den eigenen Bestand passt.
Woran die Vorschrift wirklich anknüpft
Die beiden praktisch wichtigen Fälle unterscheiden sich nur in einem Punkt, dem Gewicht des Behältnisses.
§ 13 Abs. 2 Nr. 3 AWaffV, Widerstandsgrad 0 mit einem Gewicht unter 200 kg: Darin dürfen Langwaffen in unbegrenzter Zahl aufbewahrt werden, dazu insgesamt bis zu fünf Kurzwaffen sowie verbotene Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5.
§ 13 Abs. 2 Nr. 4 AWaffV, Widerstandsgrad 0 ab 200 kg: Gleiche Systematik, aber bis zu zehn statt fünf.
Nicht in diese Stückzahl eingerechnet werden verbotene Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4 bis 1.4.4 sowie Munition.
Daraus folgen drei Dinge, die in Verkaufsgesprächen regelmäßig falsch dargestellt werden. Erstens ist die Zahl der Langwaffen für die Einstufung ohne Bedeutung. Zweitens ist die Grenze bei den Kurzwaffen nicht zehn, sondern fünf, sobald das Behältnis unter 200 kg wiegt. Drittens spielt der Wert der Sammlung keine Rolle; eine Vorschrift, die ab einer bestimmten Euro-Summe einen höheren Widerstandsgrad verlangt, gibt es in diesen Nummern nicht.
Wer mehr als zehn Kurzwaffen besitzt, kommt mit den beiden genannten Nummern nicht aus. Welche Lösung dann trägt, ergibt sich aus dem vollständigen § 13 AWaffV und gehört vor dem Kauf mit der Behörde besprochen.
Der Sonderfall der verbotenen Waffen
Die Nummernbereiche aus Anlage 2 Abschnitt 1 betreffen nur, wer solche Gegenstände überhaupt besitzen darf. § 2 Abs. 3 WaffG:
Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.
Für die meisten Besitzer ist dieser Teil der Regelung deshalb ohne Bedeutung. Wer eine Ausnahme in Händen hält, muss die Nummern dagegen genau lesen, weil die Vorschrift zwischen zwei Gruppen unterscheidet: Die eine wird auf die Stückzahl angerechnet, die andere nicht.
Was beim Kauf zusätzlich zählt
Rechtlich entscheidend ist die Einstufung, praktisch der Rest:
- Prüfzertifikat und Kennzeichnung am Behältnis selbst, nicht nur im Datenblatt des Händlers.
- Das Gewicht bewusst wählen. An der 200-kg-Schwelle werden aus fünf zulässigen Kurzwaffen zehn.
- Befestigung, wenn das Behältnis leicht genug ist, um weggetragen zu werden. Ein Schrank, den zwei Personen mitnehmen, schützt nicht vor dem, was § 36 Abs. 1 WaffG verhindern soll.
- Ein getrennt verschließbares Innenfach ordnet Munition und Waffen sauber.
- Schlüssel und Code so verwahren, dass Dritte keinen Zugriff haben.
Der Nachweis gegenüber der Behörde
Nach § 36 Abs. 3 WaffG sind die getroffenen Sicherungsmaßnahmen der zuständigen Behörde nachzuweisen, und die Behörde darf zur Überprüfung die Aufbewahrungsräume betreten. Kaufbeleg, Zertifikat und Typenschild sind dieser Nachweis und gehören aufbewahrt.
Weiterlesen
- Widerstandsgrad
- Welche Strafe droht bei Aufbewahrungsverstoß?
- Wie melde ich einen Waffenschrank-Diebstahl?
- § 36 WaffG
- § 13 AWaffV
Wo das im Gesetz steht
- § 36 WaffG: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__36.html
- § 13 AWaffV: https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html
- § 2 WaffG: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__2.html
- Anlage 2 WaffG: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2.html