Urteil
aufbewahrungBayerischer VGH: Kellerraum im Mehrfamilienhaus ist kein 'nicht dauernd bewohntes Gebäude'
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof · 21 CS 16.2083 · 07.04.2017
Zuletzt aktualisiert: 19.06.2026
Kernaussage
Ein Kellerraum in einem Mehrfamilienhaus ist kein 'nicht dauernd bewohntes Gebäude' im Sinne des § 13 Abs. 6 Satz 1 AWaffV, selbst wenn er räumlich von der Wohnung getrennt ist. Die Mengenbeschränkung auf drei Langwaffen gilt dort nicht. Die Beschwerde der Behörde gegen die vom VG angeordnete aufschiebende Wirkung wurde zurückgewiesen.
Ein Waffenbesitzer bewahrte zwei Kurzwaffen in einem zertifizierten Waffenschrank in einem fensterlosen, ummauerten Kellerraum eines Mehrfamilienhauses auf. Die Behörde sah darin einen Verstoß gegen § 13 Abs. 6 AWaffV (Mengenbeschränkung in nicht dauernd bewohnten Gebäuden) und widerrief die Waffenbesitzkarte. Sowohl das VG als auch der Bayerische VGH gaben dem Waffenbesitzer Recht: Ein Keller in einem Wohnhaus ist nach Wortlaut, Systematik und gesetzgeberischem Willen kein eigenständiges 'Gebäude', sondern Teil des Wohngebäudes.
Sachverhalt
Der Antragsteller bewahrte zwei Kurzwaffen in einem zertifizierten Waffenschrank (VDMA 24992 Sicherheitsstufe B) auf, der sich in einem fensterlosen, allseitig ummauerten Kellerraum eines Mehrfamilienhauses befand, erreichbar über eine Stahltüre, zu der nur die Hausbewohner einen Schlüssel hatten. Nach einer Aufbewahrungskontrolle verlangte die Behörde den Nachweis, dass die Waffen in der Wohnung selbst aufbewahrt würden - ein Keller sei nach § 13 Abs. 6 AWaffV ein “nicht dauernd bewohntes Gebäude”, in dem nur bis zu drei erlaubnispflichtige Langwaffen erlaubt seien. Der Antragsteller widersprach. Die Behörde widerrief die Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG). Das VG gab dem Eilantrag des Betroffenen statt; die Behörde legte Beschwerde ein.
Entscheidung
Der Bayerische VGH wies die Beschwerde der Behörde zurück. Drei Argumentationslinien:
- Wortlaut. Ein Keller wird nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht als eigenes “Gebäude” angesehen, sondern als Teil eines Gebäudes. Auch das Baurecht (§ 13 BauNVO) unterscheidet zwischen “Gebäude” und “Raum” - ebenso das Waffenrecht selbst, das in § 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG von “Räumen” und in § 13 Abs. 6 Satz 1 AWaffV von “Gebäude” spricht.
- Entstehungsgeschichte und Zweck. Die Verordnungsbegründung (BR-Drs. 415/03) nennt als Beispiele für “nicht dauernd bewohnte Gebäude” Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäuser - also Objekte, die selten frequentiert, im Außenbereich gelegen und weniger massiv gebaut sind als typische Wohnhäuser. Ein Keller in einem massiv gebauten Mehrfamilienhaus erfüllt dieses Schutzniveau-Defizit nicht.
- Ergebnis: Die Voraussetzungen des Widerrufs (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG) lagen nicht vor. Es war nicht ersichtlich, dass Tatsachen vorlagen, die eine fehlende Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG (sorgfältige Verwahrung) begründen könnten - der Kellerraum war nach Aktenlage ein zulässiger Aufbewahrungsort.
Praxisrelevanz
Die Mengenbeschränkung des § 13 Abs. 6 AWaffV (max. drei Langwaffen) gilt nur für tatsächlich “nicht dauernd bewohnte Gebäude” wie Ferienhäuser oder Jagdhütten - nicht automatisch für jeden Kellerraum in einem normal bewohnten Mehrfamilienhaus. Entscheidend sind Bauweise, Frequentierung und Lage, nicht die bloße räumliche Trennung von der Wohnung. Die konkrete Sicherung (Waffenschrank-Sicherheitsstufe, Zugangskontrolle zum Keller) bleibt unabhängig davon Pflicht nach § 36 WaffG.
Quellen
- Quelle: openJur 2019, 40593 (Volltext im Projektarchiv)
- § 13 AWaffV: Aufbewahrungsvorschriften
- § 36 WaffG: Aufbewahrungspflichten