Wie melde ich einen Waffenschrank-Diebstahl?
Zuletzt aktualisiert: 28.07.2026
Kurzantwort
Polizei (110), Waffenbehörde und Versicherung verständigen. Die Meldung sollte unverzüglich erfolgen.
Die erste Stunde
Wer einen aufgebrochenen Schrank vorfindet, hat zwei Aufgaben, die sich nicht vertragen: Er soll schnell handeln und gleichzeitig nichts zerstören, was später gebraucht wird. Die Reihenfolge löst den Konflikt.
- Nichts anfassen. Der Schrank, die Aufbruchspuren, der Zugangsweg sind Beweismittel.
- Polizei über 110. Strafanzeige wegen des Diebstahls.
- Waffenbehörde informieren. Zuerst telefonisch, danach schriftlich, mit Angabe der betroffenen Waffen, der Munition und der Seriennummern.
- Versicherung informieren, soweit ein Vertrag besteht.
- Dokumentieren. Fotos vom Schaden, Aufstellung der fehlenden Stücke, Namen möglicher Zeugen.
Der dritte Punkt wird am häufigsten aufgeschoben, weil er unangenehm ist. Genau er ist der wichtigste.
Die Anzeige gegenüber der Waffenbehörde
Die Anzeigepflichten des Waffengesetzes stehen in § 37 WaffG. Welche Anzeige der konkrete Fall auslöst und welche Frist dafür gilt, geben wir hier nicht wieder. Die Vorschrift ist mehrfach geändert worden, und eine falsch zitierte Frist ist schlechter als gar keine Angabe. Wer betroffen ist, liest den aktuellen Wortlaut und meldet sich parallel bei der zuständigen Behörde. Ein Aufschieben in der Hoffnung, die Waffe tauche wieder auf, verbessert die Lage nie.
Was die Behörde danach prüft
Der Diebstahl selbst ist nicht der Vorwurf. Geprüft wird, ob die Aufbewahrung den Anforderungen entsprach. Maßstab ist § 36 Abs. 1 WaffG. Der Besitzer hat
die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Dazu tritt die Nachweislast aus § 36 Abs. 3 WaffG: Die getroffenen Sicherungsmaßnahmen sind der zuständigen Behörde nachzuweisen, und die Behörde ist befugt, zur Überprüfung die Aufbewahrungsräume zu betreten. Nach einem Einbruch wird aus dieser abstrakten Pflicht eine sehr konkrete Frage: Welches Behältnis, welcher Widerstandsgrad, welche Befestigung, wo lag der Schlüssel.
Fällt die Antwort ungünstig aus, geht es nicht nur um den Verlust. Dann steht die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG im Raum, und daran hängt über § 45 WaffG der Bestand der Erlaubnis. Zum Inhalt dieser beiden Vorschriften siehe die verlinkten Seiten; wir geben ihn hier nicht verkürzt wieder.
Was vorher passieren muss
Nach dem Einbruch ist keine Zeit, Seriennummern zu suchen. Deshalb gehört Folgendes vorbereitet, solange nichts passiert ist:
- Eine vollständige Liste aller Waffen mit Hersteller, Modell, Kaliber und Seriennummer, ausgedruckt und an einem zweiten Ort verwahrt.
- Fotos jeder Waffe, ebenfalls getrennt vom Waffenschrank gespeichert.
- Die Unterlagen zum Behältnis: Zertifikat, Typenschild, Kaufbeleg. Sie sind der Nachweis der Sicherungsmaßnahmen.
- Die Telefonnummer der zuständigen Waffenbehörde, greifbar ohne Suche.
Wer diese vier Dinge hat, kann die Meldung am selben Tag vollständig machen. Wer sie nicht hat, meldet unvollständig und trägt nach, was zusätzliche Rückfragen und einen schlechteren Eindruck erzeugt.
Weiterlesen
- Welcher Waffenschrank ist für mich der richtige?
- Welche Strafe droht bei Aufbewahrungsverstoß?
- Waffen während des Urlaubs zu Hause lassen
- Nationales Waffenregister (NWR)
- Zuverlässigkeit
Wo das im Gesetz steht
- § 36 WaffG: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__36.html
- § 37 WaffG: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__37.html
- § 5 WaffG: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__5.html
- § 45 WaffG: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__45.html
- § 13 AWaffV: https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html