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Notwehr und Selbstverteidigung

Wann eine Verteidigung gerechtfertigt ist, was die Erforderlichkeit umfasst, und welche Folgen ein Notwehrschuss hat.

Notwehr ist ein Thema des Strafgesetzbuchs, nicht des Waffengesetzes. Das klingt banal, ist aber der Ausgangspunkt für fast jedes Missverständnis in diesem Bereich. Wer sich verteidigt, hat es mit zwei getrennten Rechtsfragen zu tun: War die Tat gerechtfertigt? Und war der Umgang mit der Waffe waffenrechtlich überhaupt erlaubt? Die eine Antwort sagt über die andere nichts aus.

Drei Vorschriften, drei verschiedene Lagen

§ 32 StGB regelt die Notwehr. Er setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus, und die Verteidigung muss erforderlich sein. Bemerkenswert ist, was im Wortlaut des § 32 StGB nicht steht: eine Abwägungsklausel. Der Paragraph verlangt keine Prüfung, ob das verteidigte Interesse das beeinträchtigte überwiegt.

§ 34 StGB verlangt das sehr wohl. Er lautet:

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Der Unterschied ist strukturell: § 32 StGB reagiert auf einen Angriff, § 34 StGB auf eine Gefahr, und nur dort steht die Abwägung im Gesetz.

§ 33 StGB betrifft den Fall, dass die Grenzen der Notwehr überschritten werden. Die Vorschrift ist ein einziger Satz:

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

Genau drei Zustände sind genannt: Verwirrung, Furcht, Schrecken. Mehr nicht. Wut, Empörung oder Rachegefühle stehen nicht im Text.

Begriffe, die nicht im Gesetz stehen

Rund um Notwehrexzess und Erforderlichkeit kursieren Begriffspaare wie “asthenisch und sthenisch” oder “intensiver und extensiver Exzess”. Diese Begriffe stammen aus der juristischen Literatur, nicht aus dem Gesetzestext. Wer sie verwendet, sollte das kennzeichnen, sonst entsteht der Eindruck, das Gesetz selbst treffe diese Unterscheidung.

Die zweite Ebene: das Waffenrecht

Ob eine Tat nach § 32 oder § 34 StGB gerechtfertigt war, beantwortet nicht die Frage, ob die Waffe überhaupt mitgeführt werden durfte. Dafür gilt das Waffengesetz. § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG bestimmt:

Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt.

Der Waffenschein und die Rechtfertigungsgründe des Strafgesetzbuchs sind zwei getrennte Prüfungen mit eigenen Voraussetzungen. Hinzu kommt die Grundregel des § 2 Abs. 1 WaffG:

Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Was daraus folgt

Notwehr ist kein waffenrechtlicher Erlaubnistatbestand, und eine waffenrechtliche Erlaubnis ist kein strafrechtlicher Rechtfertigungsgrund. Wer sich mit dem Thema befasst, sollte beide Ebenen sauber getrennt halten und für die strafrechtliche Seite immer den Wortlaut der drei Vorschriften vor Augen haben. Sie sind kurz genug, um sie vollständig zu lesen.

Wo das im Gesetz steht

Wichtigste Paragraphen

  • § 32 StGB
  • § 33 StGB
  • § 34 StGB

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Paragraphen (4)

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Urteile (2)

Kein Rechtsbeistand: Alle Inhalte dienen ausschließlich der Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Im konkreten Fall wende dich an einen Fachanwalt für Waffenrecht.