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Welche Waffen und Gegenstände sind in Deutschland verboten?

Zuletzt aktualisiert: 28.07.2026

Kurzantwort

Verboten ist der Umgang mit allem, was in Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG steht. Dazu zählen unter anderem Schlagringe, Totschläger, Stahlruten, Butterflymesser und Faustmesser.

Die Grundregel steht in einem Satz

§ 2 Abs. 3 WaffG lautet wörtlich:

Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

Damit ist die Frage, ob ein Gegenstand verboten ist, immer eine Frage an eine einzige Liste: Anlage 2 Abschnitt 1. Steht er dort, ist der Umgang verboten. Steht er nicht dort, gilt er nicht als verbotene Waffe, kann aber trotzdem erlaubnispflichtig sein oder Beschränkungen beim Führen unterliegen.

Was “Umgang” bedeutet

Verboten ist nicht nur das Tragen in der Öffentlichkeit. Der Begriff Umgang ist weit und erfasst unter anderem Erwerb, Besitz, Überlassen, Führen und Handeltreiben. Ein Butterflymesser in der Schublade zu Hause ist deshalb genauso vom Verbot erfasst wie eines in der Jackentasche.

Die Liste im Überblick

Anlage 2 Abschnitt 1 ist in Gruppen aufgebaut:

  • 1.1 Kriegswaffen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz
  • 1.2 Verbotene Schusswaffen und Zubehör, etwa Vollautomaten, Anscheinswaffen und bestimmte Magazine
  • 1.3 Tragbare Gegenstände, darunter Stahlruten, Totschläger und Schlagringe
  • 1.4 Bestimmte Messer, darunter Faustmesser und Butterflymesser
  • 1.5 Bestimmte Munition

Häufige Einzelfälle

Schlagringe, Totschläger, Stahlruten sind in Nummer 1.3.2 ausdrücklich genannt. Der Umgang mit ihnen ist verboten, unabhängig davon, wo sie sich befinden.

Butterflymesser (Nummer 1.4.3) und Faustmesser (Nummer 1.4.2) sind ebenfalls erfasst. Für sie gibt es keine Größen- oder Klingenausnahme.

Springmesser (Nummer 1.4.1) sind der Sonderfall. Hier sieht das Gesetz eine eng gefasste Ausnahme vor, die mehrere Bedingungen gleichzeitig verlangt:

Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist und nicht zweiseitig geschliffen ist, soweit ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt.

Entscheidend ist das Wort “und”. Die Klinge muss seitlich herausspringen, höchstens 8,5 cm herausragen und darf nicht zweiseitig geschliffen sein. Erst wenn alle drei Merkmale zutreffen, greift die Ausnahme überhaupt, und auch dann nur bei berechtigtem Interesse an einhändiger Nutzung oder im Rahmen der Berufsausübung. Fällt ein Merkmal weg, bleibt es beim Verbot.

Ein Detail, das oft falsch wiedergegeben wird

Bei den Magazinen (Nummer 1.2.4.3) steht im Gesetz nicht einfach “mehr als 20 Patronen”. Der Wortlaut verlangt Wechselmagazine für Zentralfeuermunition. Wer dieses Merkmal weglässt, macht aus der Norm ein Pauschalverbot, das sie so nicht enthält.

Rechtsfolge

Der Umgang mit verbotenen Waffen ist nach § 52 WaffG strafbar. Der Strafrahmen ist dabei nicht einheitlich, sondern hängt davon ab, welche Nummer der Anlage 2 betroffen ist. Für Kriegswaffen gilt ein anderer Rahmen als für Messer oder Schlagringe. Wer konkret betroffen ist, sollte den Strafrahmen für die einschlägige Nummer im Gesetzestext nachlesen oder anwaltlich klären lassen.

Wo du selbst nachsehen kannst

Der amtliche Text von Anlage 2 WaffG steht bei gesetze-im-internet.de. Maßgeblich ist immer dieser Wortlaut, nicht eine Zusammenfassung.