§ 16 StGB: Irrtum ueber Tatumstaende
Wann ein Irrtum ueber tatsaechliche Umstaende den Vorsatz ausschliesst - Grundlage der Putativnotwehr.
Zuletzt aktualisiert: 19.06.2026
Was das Gesetz sagt
§ 16 Abs. 1 StGB: “Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehoert, handelt nicht vorsaetzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlaessiger Begehung bleibt unberuehrt.”
§ 16 Abs. 2 StGB: “Wer bei Begehung der Tat irrig Umstaende annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen wuerden, kann wegen vorsaetzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.”
Praxis-Bedeutung
Tatumstandsirrtum schliesst den Vorsatz aus. Wer einen zum gesetzlichen Tatbestand gehoerenden Umstand nicht kennt, handelt nicht vorsaetzlich - eine vorsaetzliche Bestrafung scheidet aus. Uebrig bleibt allenfalls eine fahrlaessige Begehung, wenn das Gesetz diese unter Strafe stellt.
Bedeutung fuer die Putativnotwehr: Stellt sich der Taeter irrig vor, es liege eine Notwehrlage vor (er nimmt also einen Angriff an, der objektiv gar nicht stattfindet oder anders zu bewerten ist), handelt es sich um einen Erlaubnistatbestandsirrtum. Die herrschende Meinung wendet § 16 Abs. 1 StGB analog an: der Vorsatz hinsichtlich der Rechtsgutsverletzung entfaellt, wenn der Irrtum unvermeidbar war. Praktische Folge: keine vorsaetzliche Strafbarkeit, allenfalls Fahrlaessigkeitspruefung.
Abgrenzung zum Verbotsirrtum (§ 17 StGB): § 16 StGB betrifft den Irrtum ueber tatsaechliche Umstaende (z.B. der Taeter haelt eine Spezialeinheit faelschlich fuer Einbrecher). § 17 StGB betrifft den Irrtum ueber das Verbot selbst (der Taeter weiss, was er tut, glaubt aber faelschlich, es sei erlaubt). Diese Unterscheidung ist in der Fallpruefung entscheidend.
Verwandte Paragraphen
- § 32 StGB: Notwehr - die tatsaechliche Notwehrlage, deren irrige Annahme hier behandelt wird
- § 33 StGB: Ueberschreitung der Notwehr
Disclaimer
Diese Seite bietet allgemeine Information zur Rechtslage, keine individuelle Rechtsberatung. Die Bewertung eines Irrtums im Einzelfall (vermeidbar oder unvermeidbar) ist eine komplexe Tatfrage und gehoert vor Gericht bzw. in die Haende eines Fachanwalts.
Stand: 2026-06-19