§ 16 StGB: Irrtum ueber Tatumstände
Wann ein Irrtum ueber tatsächliche Umstände den Vorsatz ausschließt - Grundlage der Putativnotwehr.
Zuletzt aktualisiert: 19.06.2026
Was das Gesetz sagt
§ 16 Abs. 1 StGB: “Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsaetzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberuehrt.”
§ 16 Abs. 2 StGB: “Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen wuerden, kann wegen vorsaetzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.”
Praxis-Bedeutung
Tatumstandsirrtum schließt den Vorsatz aus. Wer einen zum gesetzlichen Tatbestand gehoerenden Umstand nicht kennt, handelt nicht vorsaetzlich - eine vorsaetzliche Bestrafung scheidet aus. Uebrig bleibt allenfalls eine fahrlässige Begehung, wenn das Gesetz diese unter Strafe stellt.
Bedeutung für die Putativnotwehr: Stellt sich der Täter irrig vor, es liege eine Notwehrlage vor (er nimmt also einen Angriff an, der objektiv gar nicht stattfindet oder anders zu bewerten ist), handelt es sich um einen Erlaubnistatbestandsirrtum. Nach der herrschenden eingeschränkten Schuldtheorie wird § 16 Abs. 1 StGB entsprechend angewendet: Die Bestrafung wegen einer vorsätzlichen Tat entfällt. Auf die Vermeidbarkeit des Irrtums kommt es dabei nicht an, anders als beim Verbotsirrtum nach § 17 StGB. War der Irrtum vermeidbar, bleibt eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit möglich, soweit das Gesetz sie vorsieht.
Abgrenzung zum Verbotsirrtum (§ 17 StGB): § 16 StGB betrifft den Irrtum ueber tatsächliche Umstände (z.B. der Täter haelt eine Spezialeinheit faelschlich für Einbrecher). § 17 StGB betrifft den Irrtum ueber das Verbot selbst (der Täter weiss, was er tut, glaubt aber faelschlich, es sei erlaubt). Diese Unterscheidung ist in der Fallprüfung entscheidend.
Verwandte Paragraphen
- § 32 StGB: Notwehr - die tatsächliche Notwehrlage, deren irrige Annahme hier behandelt wird
- § 33 StGB: Überschreitung der Notwehr
Disclaimer
Diese Seite bietet allgemeine Information zur Rechtslage, keine individuelle Rechtsberatung. Die Bewertung eines Irrtums im Einzelfall (vermeidbar oder unvermeidbar) ist eine komplexe Tatfrage und gehört vor Gericht bzw. in die Haende eines Fachanwalts.
Stand: 2026-06-19