Rechtfertigender Notstand
Handlung zur Gefahrenabwehr, wenn keine Notwehr-Lage vorliegt - mit Rechtsgueterabwaegung.
§ 34 StGBZuletzt aktualisiert: 19.06.2026
Definition
Handlung zur Gefahrenabwehr, wenn keine Notwehr-Lage vorliegt - mit Rechtsgueterabwaegung.
§ 34 StGB gilt, wenn eine gegenwaertige Gefahr fuer ein Rechtsgut nicht anders abwendbar ist als durch eine eingreifende Handlung. Anders als Notwehr (§ 32) ist hier eine Interessensabwaegung noetig:
- Das geschuetzte Rechtsgut muss das beeintraechtigte Rechtsgut wesentlich ueberwiegen
- Die Handlung muss angemessenes Mittel sein
Abgrenzung Notwehr vs. Notstand:
- Notwehr: Abwehr eines menschlichen Angriffs, kein Rechtsgueterabwaegen
- Notstand: Abwehr einer Gefahr (Mensch, Tier, Natur), mit Rechtsgueterabwaegen
Praxis: Relevant bei Abwehr von Angriffen durch Tiere, bei Gefahren durch Dritte ohne Angriff (z.B. betrunkener Radfahrer).
Verwandte Begriffe
Verwandte Paragraphen
Stand: 2026-06-19 (Toter Link korrigiert: § 32 StGB ist Paragraphen-Seite, nicht Glossar-Begriff - Pfad auf /paragraphen/ umgestellt)