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Rechtfertigender Notstand

Handlung zur Gefahrenabwehr, wenn keine Notwehr-Lage vorliegt - mit Rechtsgueterabwaegung.

§ 34 StGB

Zuletzt aktualisiert: 25.04.2026

Definition

Handlung zur Gefahrenabwehr, wenn keine Notwehr-Lage vorliegt - mit Rechtsgueterabwaegung.

§ 34 StGB gilt, wenn eine gegenwaertige Gefahr fuer ein Rechtsgut nicht anders abwendbar ist als durch eine eingreifende Handlung. Anders als Notwehr (§ 32) ist hier eine Interessensabwaegung noetig:

  • Das geschuetzte Rechtsgut muss das beeintraechtigte Rechtsgut wesentlich ueberwiegen
  • Die Handlung muss angemessenes Mittel sein

Abgrenzung Notwehr vs. Notstand:

  • Notwehr: Abwehr eines menschlichen Angriffs, kein Rechtsgueterabwaegen
  • Notstand: Abwehr einer Gefahr (Mensch, Tier, Natur), mit Rechtsgueterabwaegen

Praxis: Relevant bei Abwehr von Angriffen durch Tiere, bei Gefahren durch Dritte ohne Angriff (z.B. betrunkener Radfahrer).

Verwandte Begriffe

Stand: 2026-04-25