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Brauche ich nach einer Notwehrhandlung mit Schusswaffe einen Anwalt?

Zuletzt aktualisiert: 28.07.2026

Kurzantwort

Regelmäßig ja. Nach einer Notwehrhandlung mit Schusswaffe läuft typischerweise ein Ermittlungsverfahren, und frühe Aussagen bergen erhebliche Risiken.

Warum auch eine klare Notwehrlage ein Verfahren auslöst

Ein Schuss auf einen Menschen erfüllt zunächst einen Straftatbestand. Notwehr nach § 32 StGB ist ein Rechtfertigungsgrund. Ein Rechtfertigungsgrund wirkt erst, wenn festgestellt ist, dass seine Voraussetzungen vorlagen. Genau diese Feststellung ist der Zweck des Ermittlungsverfahrens. Wer davon ausgeht, dass sich eine offensichtliche Notwehrlage von selbst erledigt, verwechselt das Ergebnis mit dem Weg dorthin.

Für den Betroffenen heißt das: Er ist Beschuldigter, solange das Verfahren läuft. Alles, was er in dieser Zeit sagt, wird später an den Merkmalen des § 32 StGB gemessen.

Woran § 32 StGB gemessen wird

Die Vorschrift setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus. Die Verteidigungshandlung muss erforderlich sein. Das sind eigenständige Merkmale, und beide hängen an Details des Ablaufs: Wann begann der Angriff, wann war er beendet, welche milderen Mittel standen im entscheidenden Moment zur Verfügung, und was konnte der Verteidiger davon überhaupt erkennen.

Der Wortlaut des § 32 StGB enthält keine Abwägungsklausel. Die Norm verlangt also nicht ausdrücklich, dass das verteidigte Gut das angegriffene Gut an Wert überwiegt. Welche Grenzen sich im Einzelfall trotzdem ergeben, ist eine Auslegungsfrage und gehört in die Hand eines Verteidigers, nicht in eine spontane Erklärung am Tatort.

§ 33 StGB, wenn die Grenzen überschritten werden

§ 33 StGB lautet vollständig:

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

Die Vorschrift knüpft an drei benannte innere Zustände an. Ob einer davon vorlag, lässt sich nur über die Schilderung des Geschehens klären. Diese Schilderung gibt der Betroffene aber genau in den Stunden ab, in denen er noch unter dem Eindruck des Erlebten steht. Das ist der Grund, warum eine ehrlich gemeinte erste Aussage die eigene Rechtsposition beschädigen kann.

Warum die erste Aussage das eigentliche Risiko ist

  • Das Recht, sich nicht zur Sache zu äußern, greift ab dem Beschuldigtenstatus, nicht erst im Gerichtssaal.
  • Wer erklärt, “wie es wirklich war”, legt sich auf eine Version fest, bevor er den Ablauf selbst rekonstruiert hat.
  • Jede spätere Korrektur einer ersten Aussage ist erklärungsbedürftig.

Verfahrensrechtlich einschlägig sind §§ 136 und 163 StPO. Was dort im Einzelnen geregelt ist, steht im Gesetzestext; wir geben den Inhalt hier nicht aus zweiter Hand wieder.

Was vorher zu organisieren ist

Die Nummer eines Strafverteidigers mit Schwerpunkt Waffen- und Notwehrrecht gehört ins Telefon, bevor etwas passiert. Nach einem Einsatz gilt: Rettungsdienst rufen, Personalien angeben, die Beamten nicht behindern, keine Erklärungen zur Sache abgeben, sondern auf die Aussage mit Verteidiger verweisen. Das gilt auch gegenüber Sanitätern, Ersthelfern und Umstehenden, denn auch sie können später als Zeugen vernommen werden.

Selbst bei eindeutiger Notwehr läuft das Verfahren, bis es eingestellt wird oder ein Freispruch ergeht. Bis dahin gilt: erst der Anwalt, dann die Aussage.

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