§ 33 StGB: Ueberschreitung der Notwehr
Wann eine Notwehrueberschreitung straflos bleibt, weil sie aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken geschah.
Zuletzt aktualisiert: 19.06.2026
Was das Gesetz sagt
§ 33 StGB lautet im Wortlaut: “Ueberschreitet der Taeter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.”
Das ist kein Rechtfertigungsgrund wie § 32 StGB, sondern ein Entschuldigungsgrund. Die Tat bleibt rechtswidrig, der Taeter wird aber nicht bestraft, weil ihm die Ueberschreitung der Notwehrgrenzen aufgrund eines der drei genannten asthenischen Affekte nicht vorgeworfen werden kann.
Praxis-Bedeutung
Voraussetzung 1 - eine Notwehrlage hat tatsaechlich bestanden. § 33 StGB greift nur, wenn zuvor ueberhaupt eine Notwehrsituation nach § 32 StGB vorlag. Ohne Angriff gibt es auch keine Ueberschreitung.
Voraussetzung 2 - die Grenzen wurden ueberschritten. Entweder durch ein zu intensives Verteidigungsmittel (intensiver Notwehrexzess) oder durch Fortsetzung der Verteidigung nach Beendigung des Angriffs (extensiver Notwehrexzess - hier ist die Anwendung von § 33 StGB in Rechtsprechung und Literatur umstritten).
Voraussetzung 3 - die Ueberschreitung muss auf Verwirrung, Furcht oder Schrecken beruhen. Das sind die drei abschliessend genannten asthenischen Affekte. Wer aus Wut, Hass oder Rache ueberreagiert, faellt nicht unter § 33 StGB - das sind sthenische Affekte, die den Taeter nicht entlasten.
Verwandte Paragraphen
- § 32 StGB: Notwehr - die Grundnorm, deren Grenzen hier ueberschritten werden
- § 34 StGB: Rechtfertigender Notstand
Disclaimer
Diese Seite bietet allgemeine Information zur Rechtslage, keine individuelle Rechtsberatung. Im konkreten Fall entscheidet das Gericht anhand der tatsaechlichen Umstaende, nicht anhand allgemeiner Kategorien.
Stand: 2026-06-19