Was ist eine Anscheinswaffe und was ist damit verboten?
Zuletzt aktualisiert: 28.07.2026
Kurzantwort
§ 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG verbietet das Führen von Anscheinswaffen. Das ist ein Führungsverbot, kein Besitzverbot. Welche Gegenstände als Anscheinswaffe gelten, ergibt sich aus Anlage 1 zum WaffG.
Wo der Begriff steht
Der Begriff Anscheinswaffe taucht in § 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG auf. Dort steht allerdings nur die Rechtsfolge, nämlich das Verbot des Führens. Was eine Anscheinswaffe im Rechtssinn ist, umschreibt § 42a WaffG selbst nicht. Die maßgebliche Begriffsbestimmung steht in Anlage 1 zum Waffengesetz.
Wir geben hier bewusst keine eigene Definition und keine Beispielliste. Ob ein bestimmter Gegenstand unter den Begriff fällt, entscheidet der Wortlaut der Anlage 1, nicht der Eindruck eines Verkäufers oder eines Forenbeitrags. Wer eine konkrete Einordnung braucht, muss dort nachlesen oder sie anwaltlich klären lassen. Eine Umschreibung des Begriffs findet sich in unserem Glossareintrag Anscheinswaffe.
Verboten ist das Führen, nicht der Besitz
Das ist der Kern und zugleich der häufigste Irrtum. § 42a Abs. 1 WaffG verbietet das Führen von
- Anscheinswaffen (Nr. 1),
- Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 (Nr. 2),
- Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm (Nr. 3).
Erwerb und Besitz einer Anscheinswaffe sind von dieser Vorschrift nicht erfasst. Wer eine Anscheinswaffe zu Hause hat, verstößt allein deshalb nicht gegen § 42a WaffG.
Der Unterschied zu den verbotenen Waffen
Genau hier trennen sich zwei Ebenen, die regelmäßig vermischt werden.
Ebene 1 ist das Umgangsverbot. § 2 Abs. 3 WaffG bestimmt:
Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.
Umgang ist ein weiter Sammelbegriff und erfasst unter anderem Erwerb, Besitz, Führen, Überlassen und Handeltreiben. Bei Gegenständen der Anlage 2 Abschnitt 1, etwa Schlagringen oder Butterflymessern, hilft es deshalb nicht, sie zu Hause zu lassen.
Ebene 2 ist das Führungsverbot des § 42a WaffG. Es betrifft nur einen einzigen Umgang, nämlich das Führen. Alles andere bleibt von dieser Norm unberührt.
Die Anscheinswaffe steht in § 42a WaffG, also auf Ebene 2. Wer die beiden Ebenen verwechselt, kommt zu falschen Ergebnissen in beide Richtungen: Er hält den Besitz für strafbar, obwohl § 42a WaffG ihn nicht erfasst, oder er hält das Mitnehmen für harmlos, obwohl das Führen verboten ist.
Die Ausnahmen nach Abs. 2 und Abs. 3
§ 42a Abs. 2 WaffG nennt Ausnahmen vom Führungsverbot. Dazu gehören:
- Foto-, Film-, Fernseh- oder Theateraufnahmen,
- der Transport in einem verschlossenen Behältnis,
- das Führen bei berechtigtem Interesse, wobei sich diese Ausnahme auf die Nummern 2 und 3 bezieht, also auf Hieb- und Stoßwaffen und auf Messer.
Für die Anscheinswaffe nach Nr. 1 sind damit die beiden erstgenannten Ausnahmen die praktisch relevanten. Die Ausnahme für den Transport in einem verschlossenen Behältnis ist der Grund, warum der Weg von der Wohnung zu einem Veranstaltungsort oder zum Händler überhaupt möglich bleibt, obwohl das Führen verboten ist.
Was ein berechtigtes Interesse ist, füllt Abs. 3 aus: Es liegt insbesondere vor, wenn das Führen im Zusammenhang mit der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck erfolgt. Das Wort “insbesondere” zeigt, dass die Aufzählung nicht abschließend ist.
Was das praktisch bedeutet
Die entscheidende Frage bei einer Anscheinswaffe ist nicht, ob man sie haben darf, sondern wie sie transportiert wird. Im verschlossenen Behältnis greift die Ausnahme des Abs. 2. Wo genau die Grenze zwischen Führen und bloßem Transport verläuft, ist ein eigenes Thema.
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