Welche Messer sind verboten und welche darf ich führen?
Zuletzt aktualisiert: 28.07.2026
Kurzantwort
Faustmesser, Butterflymesser sowie Spring- und Fallmesser stehen in Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG, dort ist der gesamte Umgang verboten. Bei Einhandmessern und feststehenden Messern über 12 cm Klingenlänge verbietet § 42a WaffG dagegen nur das Führen.
Die entscheidende Frage lautet nicht “verboten oder erlaubt”
Bei Messern gibt es zwei getrennte Verbotsebenen. Wer sie vermischt, kommt zu falschen Ergebnissen.
Ebene 1 ist ein Umgangsverbot. § 2 Abs. 3 WaffG bestimmt:
Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.
Umgang ist der weite Sammelbegriff des Waffengesetzes und erfasst unter anderem Erwerb, Besitz, Führen, Überlassen und Handeltreiben. Ein Messer dieser Ebene darf man also auch zu Hause nicht haben.
Ebene 2 ist ein reines Führungsverbot. § 42a WaffG verbietet das Führen bestimmter Messer. Erwerb und Besitz sind von dieser Vorschrift nicht erfasst. Ein Messer dieser Ebene darf man kaufen und besitzen, nur eben nicht in der Öffentlichkeit führen.
Der erste Schritt bei jeder Messerfrage ist deshalb: Auf welcher Ebene liegt der Fall?
Ebene 1: Messer, mit denen der Umgang verboten ist
In Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4 stehen unter anderem:
- Nr. 1.4.2 Faustmesser
- Nr. 1.4.3 Butterflymesser
- Nr. 1.4.1 Spring- und Fallmesser
Für Faustmesser und Butterflymesser sieht das Gesetz an dieser Stelle keine Größen- oder Klingenausnahme vor.
Bei den Springmessern gibt es dagegen eine eng gefasste Ausnahme. Ihr Wortlaut:
Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist und nicht zweiseitig geschliffen ist, soweit ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt.
Das tragende Wort ist “und”. Die Merkmale gelten kumulativ. Die Klinge muss seitlich aus dem Griff herausspringen, der herausragende Teil darf höchstens 8,5 cm lang sein, und die Klinge darf nicht zweiseitig geschliffen sein. Fehlt auch nur eines dieser Merkmale, greift die Ausnahme nicht und es bleibt beim Verbot. Und selbst wenn alle drei Merkmale vorliegen, kommt die Ausnahme nur zum Tragen, soweit ein berechtigtes Interesse an einhändiger Nutzung besteht oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt.
Ebene 2: Messer, die man besitzen, aber nicht führen darf
§ 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG erfasst
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
Das sind zwei getrennte Fälle. Die 12 cm sind ein Merkmal der feststehenden Messer. Einhandmesser fallen unabhängig von der Klingenlänge unter das Führungsverbot, allein wegen der einhändig feststellbaren Klinge. Ein Einhandmesser mit 7 cm Klinge ist also erfasst, ein feststehendes Messer mit 7 cm Klinge nach dieser Nummer nicht.
Die Ausnahmen vom Führungsverbot
§ 42a Abs. 2 WaffG nennt Ausnahmen. Dazu gehören Foto-, Film-, Fernseh- oder Theateraufnahmen, der Transport in einem verschlossenen Behältnis sowie das Führen bei berechtigtem Interesse, das sich auf die Nummern 2 und 3 bezieht.
Nach Abs. 3 liegt ein berechtigtes Interesse insbesondere vor, wenn das Führen im Zusammenhang mit der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck erfolgt. Das Wort “insbesondere” zeigt, dass die Aufzählung nicht abschließend ist.
Praktisch am wichtigsten ist der Transport im verschlossenen Behältnis. Er ist der Grund, warum der Weg zum Angelplatz, zur Jagd oder zum Händler überhaupt möglich bleibt.
Rechtsfolge
Der Umgang mit Messern der Anlage 2 Abschnitt 1 ist nach § 52 WaffG strafbar. Der Strafrahmen ist nicht einheitlich, sondern hängt von der betroffenen Nummer der Anlage 2 ab. Für Verstöße gegen § 42a WaffG gilt eine eigene Sanktionsregelung, die im Gesetzestext nachzulesen ist.