Urteil
AZ verifiziert notwehrBGH: Verteidigungswille als subjektives Notwehrelement beim Schusswaffeneinsatz
Bundesgerichtshof · 4 StR 252/22 · 16.03.2023
Zuletzt aktualisiert: 26.04.2026
Kernaussage
Der Verteidigungswille muss das handlungsleitende Motiv sein. Wer im Wesentlichen aus Angriffslust, Rache oder anderen Motiven handelt, kann sich nicht auf Notwehr berufen - auch wenn objektiv ein rechtswidriger Angriff vorlag.
Der 4. BGH-Strafsenat hat das subjektive Element der Notwehr präzisiert: Den Handelnden muss der Wille, sich zu verteidigen, leiten. Das Vorliegen eines rechtswidrigen Angriffs allein genügt nicht. Wer primär aus anderen Motiven (Rache, Angriffslust) handelt, scheidet aus der Notwehr aus. Parallel dazu klärt BGH 5 StR 276/22 die Erforderlichkeitsprüfung beim Schusswaffeneinsatz (Drei-Stufen-Prüfung).
Sachverhalt
Der Angeklagte befand sich in einer Situation mit einem potenziellen Angreifer. Er setzte eine Waffe ein. Das Gericht hatte zu prüfen, ob er mit dem nötigen Verteidigungswillen gehandelt hat oder ob andere Motive (Wut, Rache, Angriffslust) überwiegen.
Entscheidung
Der 4. BGH-Strafsenat stellte klar: § 32 StGB setzt als subjektives Element voraus, dass der Handelnde in der Absicht oder mit dem Bewusstsein handelt, einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwehren. Dieser Verteidigungswille muss das Handeln “tragen” - er muss das (zumindest gleichrangige) handlungsleitende Motiv sein. Handelt jemand im Wesentlichen aus Angriffslust, Rachegelüsten oder aus anderen Motiven, fehlt der Verteidigungswille. Die bloße Kenntnis eines laufenden Angriffs genügt nicht.
Zusammenspiel mit BGH 5 StR 276/22
Das Schwester-Urteil 5 StR 276/22 (25.10.2022) behandelt die objektive Seite: die Drei-Stufen-Prüfung der Erforderlichkeit beim Schusswaffeneinsatz (Androhung, Warnschuss, lebensgefährlicher Schuss). Beide Urteile zusammen bilden den BGH-Standard für Notwehr mit Schusswaffe: subjektiver Verteidigungswille (4 StR) + objektive Erforderlichkeit mit Stufenprüfung (5 StR).
Praxisrelevanz
Wer eine Waffe in einer Konfliktsituation einsetzt, muss im späteren Strafverfahren glaubhaft machen, dass Verteidigung das primäre Motiv war. Aggressives Vorverhalten, Drohungen vor dem Schusswaffeneinsatz oder dokumentierte Feindschaft können gegen den Verteidigungswillen sprechen. Jede Äußerung nach dem Vorfall kann im Strafverfahren gegen die Notwehr verwendet werden.
Quellen
- § 32 StGB: Notwehr
- § 33 StGB: Überschreitung der Notwehr
- Verwandtes Urteil: BGH 5 StR 276/22, 25.10.2022 (Drei-Stufen-Prüfung)