Notwehrexzess
Ueberschreitung der Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken - rechtlich privilegiert.
§ 33 StGBZuletzt aktualisiert: 19.06.2026
Definition
Ueberschreitung der Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken - rechtlich privilegiert.
§ 33 StGB entlastet den Verteidiger, wenn er die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken ueberschreitet. Der Notwehrexzess ist dann nicht strafbar.
Wichtig: Der Paragraph gilt nur fuer asthenische (schwaechebezogene) Zustaende - Furcht, Schrecken. Nicht fuer sthenische Zustaende wie Wut oder Rache.
Praxis: Bei jedem Strafverfahren nach einer Notwehr-Handlung wird die Abgrenzung zwischen gerechtfertigter Notwehr (§ 32), entschuldigtem Notwehrexzess (§ 33) und schuldhaftem Handeln sorgfaeltig geprueft. Anwaltliche Begleitung ist Pflicht.
Verwandte Begriffe
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Stand: 2026-06-19 (Toter Link korrigiert: § 32 StGB ist Paragraphen-Seite, nicht Glossar-Begriff - Pfad auf /paragraphen/ umgestellt)