Notwehrexzess
Ueberschreitung der Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken - rechtlich privilegiert.
§ 33 StGBZuletzt aktualisiert: 25.04.2026
Definition
Ueberschreitung der Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken - rechtlich privilegiert.
§ 33 StGB entlastet den Verteidiger, wenn er die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken ueberschreitet. Der Notwehrexzess ist dann nicht strafbar.
Wichtig: Der Paragraph gilt nur fuer asthenische (schwaechebezogene) Zustaende - Furcht, Schrecken. Nicht fuer sthenische Zustaende wie Wut oder Rache.
Praxis: Bei jedem Strafverfahren nach einer Notwehr-Handlung wird die Abgrenzung zwischen gerechtfertigter Notwehr (§ 32), entschuldigtem Notwehrexzess (§ 33) und schuldhaftem Handeln sorgfaeltig geprueft. Anwaltliche Begleitung ist Pflicht.
Verwandte Begriffe
Stand: 2026-04-25