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Notwehrexzess

Ueberschreitung der Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken - rechtlich privilegiert.

§ 33 StGB

Zuletzt aktualisiert: 25.04.2026

Definition

Ueberschreitung der Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken - rechtlich privilegiert.

§ 33 StGB entlastet den Verteidiger, wenn er die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken ueberschreitet. Der Notwehrexzess ist dann nicht strafbar.

Wichtig: Der Paragraph gilt nur fuer asthenische (schwaechebezogene) Zustaende - Furcht, Schrecken. Nicht fuer sthenische Zustaende wie Wut oder Rache.

Praxis: Bei jedem Strafverfahren nach einer Notwehr-Handlung wird die Abgrenzung zwischen gerechtfertigter Notwehr (§ 32), entschuldigtem Notwehrexzess (§ 33) und schuldhaftem Handeln sorgfaeltig geprueft. Anwaltliche Begleitung ist Pflicht.

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Stand: 2026-04-25