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Waffenschein

Der Waffenschein berechtigt zum **Fuehren** einer schussbereiten Schusswaffe in der Öffentlichkeit - im Gegensatz zur WBK, die nur den Besitz erlaubt.

§ 10 Abs. 4 WaffG

Zuletzt aktualisiert: 25.04.2026

Definition

Der Waffenschein berechtigt zum Fuehren einer schussbereiten Schusswaffe in der Öffentlichkeit - im Gegensatz zur WBK, die nur den Besitz erlaubt.

Der grosse Waffenschein ist in Deutschland extrem selten und wird nur bei nachgewiesenem besonderen Schutzbeduerfnis (z.B. konkreter Gefahr fuer Leben und Leib) erteilt. Bedrohte Personen, Personenschuetzer, bestimmte Gefaehrdungsberufe.

Abgrenzung:

  • WBK = Besitz (zu Hause, zum Stand transportieren)
  • Waffenschein = Fuehren (schussbereit in der Öffentlichkeit)
  • Kleiner Waffenschein = eingeschraenktes Fuehren bestimmter Waffenarten (Schreckschusswaffen mit PTB)

Praxis: Jaeger brauchen fuer das Fuehren im Jagdrevier keinen Waffenschein (§ 13 WaffG), nur fuer das Fuehren ausserhalb. Sportschützen grundsaetzlich nie.

Der Antrag durchlaeuft ein aufwaendiges Pruefverfahren mit polizeilichem Fuehrungszeugnis und Gefahrenprognose.

Verwandte Begriffe

Stand: 2026-04-25