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Waffenschein

Der Waffenschein berechtigt zum **Führen** einer schussbereiten Schusswaffe in der Öffentlichkeit - im Gegensatz zur WBK, die nur den Besitz erlaubt.

Zuletzt aktualisiert: 28.07.2026

Definition

Der Waffenschein ist das Dokument, mit dem die Erlaubnis zum Führen einer Waffe erteilt wird. Der Gesetzeswortlaut ist knapp. § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG:

“Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt.”

Mehr sagt dieser Satz nicht, und genau das ist der Punkt. Er regelt die Form der Erlaubnis, nicht ihre Voraussetzungen. Wer wissen will, unter welchen Bedingungen ein Waffenschein erteilt wird, muss die übrigen Vorschriften des Waffengesetzes heranziehen.

Führen ist nicht Besitz

Die häufigste Verwechslung im gesamten Waffenrecht ist die zwischen Besitz und Führen. Beides sind unterschiedliche Umgangsarten, beide brauchen eine eigene Erlaubnis, und beide werden über unterschiedliche Dokumente erteilt.

Für Erwerb und Besitz gilt § 10 Abs. 1 WaffG. Die Erlaubnis wird dort durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte erteilt. Zur Dauer heißt es wörtlich:

“Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.”

Der Waffenschein aus § 10 Abs. 4 WaffG setzt an einer anderen Stelle an. Er betrifft das Führen. Eine WBK ersetzt ihn nicht, und er ersetzt keine WBK. Wer eine Waffe führen will, braucht die Erlaubnis für das Führen; wer sie besitzen will, die Erlaubnis für den Besitz.

Was genau als Führen zählt und wo die Abgrenzung zum Transport liegt, ist eine eigene Frage mit eigener gesetzlicher Definition. Sie wird im Eintrag “Führen vs. Transport” behandelt und ist für die Praxis mindestens so wichtig wie die Frage nach dem Dokument.

Der Kleine Waffenschein ist etwas anderes

Neben dem Waffenschein kennt § 10 Abs. 4 WaffG in Satz 4 noch eine zweite, deutlich engere Erlaubnis:

“Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).”

Der Kleine Waffenschein betrifft also ausschließlich das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen. Er ist keine abgespeckte Variante des Waffenscheins für scharfe Schusswaffen, sondern eine eigenständige Erlaubnis für eine klar benannte Waffengruppe. Wer umgangssprachlich vom “großen Waffenschein” spricht, meint die Erlaubnis nach Satz 1.

Was der Wortlaut offen lässt

Der Gesetzestext in Satz 1 nennt weder Antragsverfahren noch Geltungsdauer noch die persönlichen Anforderungen. Diese Punkte stehen an anderen Stellen des Waffengesetzes. Wer sich auf konkrete Anforderungen berufen will, sollte sie dort im Wortlaut nachlesen und nicht aus der allgemeinen Erwartung ableiten, was für eine so weitreichende Erlaubnis wohl gelten müsste.

Für die Munition gilt wiederum eine eigene Regelung. Nach § 10 Abs. 3 WaffG wird die Erwerbserlaubnis für Munition durch Eintragung in die Waffenbesitzkarte oder durch einen Munitionserwerbsschein erteilt und ist für den Erwerb auf sechs Jahre zu befristen.

Wo das im Gesetz steht

Verwandte Begriffe

Stand: 2026-07-28